{"id":"bgbl2-2016-26-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":26,"date":"2016-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_26.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs","law_date":"2016-08-25T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung des in Nummer 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nPeru erhoben werden, gelten die peruanischen Rechtsvorschriften. Falls in Anwendung\nder peruanischen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisio-\nnen im Zusammenhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom\nMinisterium für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 7 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung\nder Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndes Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. T h o m a s S c h m i t t\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nFrau Ana María Sánchez Vargas de Ríos\nLima\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-luxemburgischen Vereinbarung\nzur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs\nVom 25. August 2016\nDie Vereinbarung vom 1. August 1909 zwischen der\nKaiserlich Deutschen Regierung und der Großherzoglich\nLuxemburgischen Regierung zur weiteren Vereinfachung\ndes Rechtshilfeverkehrs (RGBl. 1909 S. 907, 910; BGBl.\n1954 II S. 718; 1960 II S. 1853) ist nach ihrem Artikel 7\nmit Ablauf des 18. Juli 2016\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 25. August 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}