{"id":"bgbl2-2016-26-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":26,"date":"2016-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_26.pdf#page=27","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-16T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016       1107\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 16. Dezember 2015/11. Februar 2016 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben: „Sektorreformprogramm Siedlungs-\nwasserwirtschaft“) wird in ihrer einleitenden deutschen\nNote nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 16. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea\nDer Geschäftsträger a. i.                                   Lima, den 16. Dezember 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1012/2009 vom 21. Oktober 2009 und auf das\nProtokoll der Regierungsverhandlungen vom 12. bis 14. Juni 2012, Nummer 2.4.1, sowie\nauf die Note R.E. (DAE-DCI) Nr. 6-5/32 des peruanischen Außenministeriums vom 28. April\n2015 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sektor-\nreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ (Programa de Segunda Generación de\nReformas del Sector Saneamiento) ein vergünstigtes Darlehen der KfW im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit von bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der\nRepublik Peru weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staats-\ngarantie gewährt, sofem sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum 31. De-\nzember 2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wird.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfülllung von Verbindlichkeiten aufgrund\ndes nach Nummer 2 zu schließenden Vertrags garantieren."]}