{"id":"bgbl2-2016-25-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-16T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 2016\nDas in Tunis am 19. Januar 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach\nseinem Artikel 7\nam 14. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                   1071\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt werden, von bis zu 31 Millionen Euro zu erhalten, wenn\nund\nnach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit\ndie Regierung der Tunesischen Republik –              der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit\nder Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        rung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen        sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Summe teilt sich\nRepublik,                                                          wie folgt auf:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           1. für das Vorhaben „Entwicklung des ländlichen Raums mit\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           integriertem Wasserressourcenmanagement (IWRM) II“ bis zu\nzu vertiefen,                                                           16 Millionen Euro,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     2. für das Vorhaben „Programm Energieeffizienz I“ bis zu\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 15 Millionen Euro.\nDie Vorhaben können nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   werden.\nin der Tunesischen Republik beizutragen,\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland Nr. 344 vom 3. September 2008           Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch\nsowie Nr. 697 vom 19. Dezember 2012 –                              andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nArtikel 1                           zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Vor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nes der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,        Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-            Absätzen 1 und 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am   findet dieses Abkommen Anwendung.\nMain, folgende Beträge zu erhalten:\n(6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       satz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nDurchführung und Betreuung bis zu insgesamt 6 Millionen       nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nEuro für die Vorhaben:\na) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem Was-                                 Artikel 2\nserressourcenmanagement (IWRM)“ bis zu 2 Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nEuro,\nes der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,\nb) „Programm Energieeffizienz I“ bis zu 1,5 Millionen Euro,   von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nc) „Industrieller Umweltfonds IV (FODEP IV)“ bis zu           gern, von der KfW folgende Beträge zu erhalten:\n1 Million Euro,                                           1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 7,9 Millionen Euro für\nd) „Programm Siedlungsabfalldeponien III (Begleitmaß-              das Vorhaben „Programm Küstenschutz“,\nnahme Soziale Akzeptanz)“ bis zu 1,5 Millionen Euro,      wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\n2. Darlehen bis zu insgesamt 14 Millionen Euro für das Vor-        bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zu einem nachhal-\nhaben „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem      tigen Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel oder\nWasserressourcenmanagement (IWRM)“, wenn nach Prüfung         zum Wald- und Biodiversitätserhalt die besonderen Vorausset-\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-   zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nden ist.                                                      erfüllt.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-        (2) Die deutsche Seite weist besonders darauf hin, dass die\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen, in Absatz 1 genannten Mittel bis zum 31. Dezember 2018\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden        vollständig verausgabt werden müssen. Bis dahin nicht um-\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvoraus- gesetzte verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.\nsetzungen eine Bürgschaft bis zu 28 Millionen Euro zur Ermög-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nlichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndurch die KfW für das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben\nland und der Regierung der Tunesischen Republik ganz oder teil-\nzu übernehmen.\nweise durch andere Vorhaben ersetzt werden, die als Maßnahme\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     zu einem nachhaltigen Klimaschutz oder zur Anpassung an den\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder einem anderen       Klimawandel oder zum Wald- und Biodiversitätserhalt die beson-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-               deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nlehensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW,        zierungsbeitrages erfüllen.","1072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nArtikel 3                                      (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nes der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngarantieren.\ngern, von der KfW folgende Beträge zu erhalten:\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung für das Vorhaben „Verbesse-                                            Artikel 5\nrung des Wasserressourcenmanagements PISEAU II“ bis\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von\nzu 2 Millionen Euro aus der Zusage vom 3. September 2008,\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\ndie ursprünglich für eine Begleitmaßnahme für das Vorhaben\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n„Programm Mise à Niveau III (ETAPPE)“ vorgesehen war,\nkel 4 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens              erhoben werden.\nfestgestellt worden ist.\n(2) Die Zusage des in Absatz 1 genannten Betrags entfällt,                                          Artikel 6\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für                Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nArtikel 4\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 bis 3 genannten Beträge,           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                          Artikel 7\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die           Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-                  republik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat,\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf           dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ndes 31. Dezember 2020.                                                   erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 19. Januar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A n d r e a s R e i n i c k e\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nFa y s a l G o u i a a"]}