{"id":"bgbl2-2016-25-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-16T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 2016\nDas in Nouakchott am 17. November 2015 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2014 ist nach seinem Artikel 5\nam 17. November 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                           1069\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nund\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nRepublik Mauretanien,                                                 Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,                  die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nBetrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben\nlungen vom 19. November 2014 und die Zusage der Botschaft\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nder Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 219 vom\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist\n12. Dezember 2013) –\nmit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nsind wie folgt übereingekommen:                                        (4) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, so-\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nArtikel 1                                wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-                                    Artikel 3\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 17 000 000 Euro (in                Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nWorten: siebzehn Millionen Euro) zu erhalten:                         KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\n1. Für das Vorhaben „Fischereiüberwachung V“ bis zu 2 000 000         frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nEuro (in Worten: zwei Millionen Euro);                           in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen\nRepublik Mauretanien erhoben werden.\n2. Für das Vorhaben „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro);\nArtikel 4\n3. Für das Vorhaben „Programm Biodiversität in Mauretanien“\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überlässt\nbis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nfestgestellt worden ist.                                              Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem\nArtikel 5\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 17. November 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nS.A. Ould Raiss"]}