{"id":"bgbl2-2016-25-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tadschikischen Vereinbarung über die Einrichtung eines Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Tadschikistan","law_date":"2016-08-12T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016       1065\nBekanntmachung\nder deutsch-tadschikischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nin Tadschikistan\nVom 12. August 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14./24. August 2015 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Tadschikistan über die Einrichtung eines Büros der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Tadschikistan\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. März\n2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-\ntan über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2003 II\nS. 526; 2004 II S. 1442) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. August 2015\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke\nBotschaft                                                 Duschanbe, den 14. August 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nDuschanbe\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, im Folgenden als „KfW“ bezeichnet, vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Tadschikistan unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. März\n2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.\n2. Das KfW-Büro wird in Duschanbe eingerichtet.\n3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und\nDurchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;\nd) Vertretung der KfW vor Ort.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von dem KfW-Büro eingestellten\nnationalen Personals.","1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\n5. Die Regierung der Republik Tadschikistan erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit gemäß der Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n27. März 2003 über Technische Zusammenarbeit für das KfW-Büro geliefertes\nMaterial und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass\ndas Material und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese Erleichterun-\ngen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch für im Hoheitsgebiet der\nRepublik Tadschikistan beschafftes Material;\nb) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in der Republik Tadschi-\nkistan auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleistungen und Güter\nerhoben wurden;\nc) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf\n• Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen,\n• Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie\nArbeitsgenehmigungen für nationales Personal des KfW-Büros;\nd) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben in der Republik\nTadschikistan;\ne) gewährt den entsandten Fachkräften der KfW sowie gegebenenfalls weiterer von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter Durchführungsorga-\nnisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte\nanalog des eingangs erwähnten Abkommens vom 27. März 2003 über Technische\nZusammenarbeit.\n6. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der KfW. Es geht im Falle der Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der\nRepublik Tadschikistan über.\n7. Die Regierungen benennen folgende Durchführungsorganisationen beziehungsweise\nAnsprechpartner für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden As-\npekte:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nKfW.\nb) Die Regierung der Republik Tadschikistan beauftragt das Ministerium für Wirt-\nschaftliche Entwicklung und Handel als Ansprechpartner für die KfW.\n8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten Abkommens vom 27. März 2003 über Technische Zusammen-\narbeit für das KfW-Büro entsprechend.\n9. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich auto-\nmatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch\nschriftliche Mitteilung an die andere Regierung sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer kündigt.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der KfW\nbeim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland\nveranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnum-\nmer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nVereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Tadschikistan mit den unter den Nummern 1 bis 11\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHolger Green\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Tadschikistan\nHerrn Sirodschidin Aslov\nDuschanbe"]}