{"id":"bgbl2-2016-25-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-08T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                        1063\nArtikel 4                                kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der            Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                                   Artikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 4. März 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nTa r i q B a j w a\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 2016\nDas in Ulan-Bator am 19. Oktober 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 19. Oktober 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Mongolei –                         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund den Empfängern der Darlehen zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,                vorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nvertiefen,                                                               Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nber 2020.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Dar-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nin der Mongolei beizutragen,                                             Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 177 vom 6. Dezember\n2013) –                                                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Mongolei stellt die KfW von sämtlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Vertrags in der Mongolei erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                        Artikel 4\nes der Regierung der Mongolei oder anderen, von beiden Regie-\nDie Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nrungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Effizienz-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nund Umweltmaßnahmen im mongolischen Kraftwerkspark“\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(Environmental and Efficiency Measures for the Mongolian Energy\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nSystem) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nzu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nnehmigungen.\ndigkeit des Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdig-\nkeit der Mongolei weiterhin gegeben ist und die Regierung der\nMongolei eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst                                         Artikel 5\nKreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                    Kraft.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermög-            Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung      Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzie-               Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                 dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Ulan Bator am 19. Oktober 2015 in deutscher,\nmongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-\nbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG.Thiedemann\nFür die Regierung der Mongolei\nGantsogt"]}