{"id":"bgbl2-2016-25-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-03T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1061\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 2016\nDas in Islamabad am 4. März 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H e n n i n g P l a t e","1062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –           andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeich-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen         Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nRepublik Pakistan,                                                  hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die För-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nvertiefen,                                                          ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nwerden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nVorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Islama-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nbad vom 12. September 2012 –\ndieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nArtikel 1                              sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder\nden von ihr benannten und von beiden Regierungen gemeinsam             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nausgewählten Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbau (KfW) folgende Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsamt 12 500 000,– Euro (in Worten: zwölf Millionen fünf-            KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nhunderttausend Euro) zu erhalten:                                   beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 12 500 000,– Euro (in Wor-\nten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem\na) Deutsche Beteiligung am „Refugee Affected and Hosting\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nAreas Program“ des UNHCR (UNHCR RAHA) in Höhe von bis\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nzu 10 000 000,– Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nmit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nb) „Ländliche Familienplanung und reproduktive Gesundheit“ in\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nHöhe von bis zu 2 500 000,– Euro (in Worten: zwei Millionen\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nfünfhunderttausend Euro),\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und       Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\ndiesbezüglich bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der       Verträge garantieren.\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\n(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\ndische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nüber der KfW garantieren.\nrungsbeitrags erfüllen.\nArtikel 3\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die KfW\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der          von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nIslamischen Republik Pakistan, von der KfW für dieses Vorhaben      die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-        Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-\nlehen zu erhalten.                                                  blik Pakistan erhoben werden."]}