{"id":"bgbl2-2016-25-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über das gleichzeitige Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 9. Juli 1962","law_date":"2016-07-28T00:00:00Z","page":1060,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1060         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwerden.                                                             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 4                                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nArtikel 5\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-     Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 21. Mai 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKeferstein\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nYa o u b a A b d o u l a y e\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nund über das gleichzeitige Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 9. Juli 1962\nVom 28. Juli 2016\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 zu dem\nAbkommen vom 21. August 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuer-\nverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBl. 2015 II S. 1301, 1302) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach\nseinem Artikel 29 Absatz 2\nam 9. Mai 2016\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 9. Mai 2016 in Jerusalem ausgetauscht.\nNach Artikel 29 Absatz 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 9. Juli\n1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern\nvom Einkommen und bei der Gewerbesteuer (BGBl. 1966 II S. 329, 330)\nmit Ablauf des 8. Mai 2016\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 28. Juli 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}