{"id":"bgbl2-2016-25-14","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen","law_date":"2016-08-19T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nStraftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Emp-       beiden Ländern; diesbezüglich unterliegen die Vertragsparteien\nfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unter-         den Bestimmungen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-\nrichten.                                                              schriften und den anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünf-\nten.\n(3) Der Angehörige kann im Zusammenhang mit der Aus-\nübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei\ndenn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen                                    Artikel 8\nInteressen zuwiderliefe.\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nArtikel 6\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nSteuer- und Sozialversicherungssystem                     Regierung der Republik Honduras der Regierung der Bundes-\nAngehörige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen      republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nim Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit dem Steuer- und         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nSozialversicherungssystem des Empfangsstaats, sofern nicht            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nandere völkerrechtliche Übereinkünfte dem entgegenstehen.                (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es\nsei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen auf diplomati-\nArtikel 7                                schem Weg ihre Entscheidung zur Kündigung mit.\nAnerkennung von Titeln\n(3) Eine Kündigung kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren\nAus diesem Abkommen ergibt sich keine Anerkennung von              ab Inkrafttreten erfolgen und wird sechs Monate nach dem Tag\nHochschulabschlüssen, Titeln oder Studiengängen zwischen              des Eingangs der genannten schriftlichen Notifikation wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 26. Oktober 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSabine Sparwasser\nFür die Regierung der Republik Honduras\nMaría del Carmen Nasser Selman\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\ndiplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen\nVom 19. August 2016\nDas in Berlin am 25. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialis-\ntischen Republik Vietnam über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen ist nach\nseinem Artikel 9 Absatz 1\nam 9. Juli 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. August 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                     1079\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\ndiplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                                            Verfahren\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,             (1) Möchte ein Familienangehöriger eine Erwerbstätigkeit aus-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –         üben, so ersucht die diplomatische Vertretung des Entsende-\nstaats im Wege einer diplomatischen Note die Protokollbehörde\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstätig-     des Empfangsstaats um Erlaubnis. In der diplomatischen Note\nkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-         werden der Name des Antragstellers, der Name und die Anschrift\ntischen oder konsularischen Vertretung oder einer ständigen         des Arbeitgebers sowie die Bezeichnung der Tätigkeit genannt;\nVertretung bei einer internationalen Organisation (im Folgenden     ihr ist eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen.\nals „Vertretung“ bezeichnet) zu verbessern –\n(2) Nach der Feststellung, dass die betreffende Person unter\nsind wie folgt übereingekommen:                                  die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, setzt die Protokoll-\nbehörde des Empfangsstaats die diplomatische Vertretung des\nEntsendestaats schriftlich und innerhalb einer Frist von dreißig\nArtikel 1\n(30) Tagen nach Eingang der diplomatischen Note darüber in\nBegriffsbestimmungen                         Kenntnis, dass dem Familienangehörigen die Aufnahme der\nErwerbstätigkeit erlaubt ist.\nIm Sinne dieses Abkommens\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied der Vertretung“ entsandte         (3) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats unter-\nBeschäftigte des Entsendestaats, die weder Staatsange-          richtet die Protokollbehörde des Empfangsstaats über das Ende\nhörige des Empfangsstaats sind noch dort ihren ständigen        der Erwerbstätigkeit der betreffenden Person. Sofern die Person\nAufenthalt haben und in einer diplomatischen oder konsula-      beschließt, eine neue Beschäftigung aufzunehmen, erfolgt eine\nrischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung bei einer    neue diplomatische Note an die Protokollbehörde.\ninternationalen Organisation im Empfangsstaat ihren Dienst\nausüben;                                                                                      Artikel 4\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ die folgen-                                Immunität von der\nden Personen, die in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit                    Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\ndem Mitglied der Vertretung leben:\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\na) den Ehepartner / die Ehepartnerin im Einklang mit den        men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nRechtsvorschriften des Entsendestaats und des Emp-        anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nfangsstaats,                                              nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nb) unverheiratete Kinder unter 18 Jahren,                       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nc) unverheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren eines\nErwerbstätigkeit.\nMitglieds der Vertretung, sofern sie in den Empfangsstaat\nals amtlich genehmigte Begleitperson unter 18 Jahren\neingereist sind;                                                                        Artikel 5\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-                     Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nBerufsausbildung.\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nArtikel 2                            rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nDen Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-\nauch in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit der Aus-\nseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nübung der Erwerbstätigkeit Anwendung. Der Entsendestaat prüft\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nauf Antrag des Empfangsstaats beim Vorliegen einer Straftat\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden\njedoch eingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Fa-\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-\nmilienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch\nstaats verzichten soll.\nbei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-\nenthaltstitels befreit. In der Sozialistischen Republik Vietnam        (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\ngegebenenfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden        betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-\nerteilt.                                                            gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.","1080                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                           Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                        Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu                               2. die dienstliche Tätigkeit des Mitglieds der Vertretung beendet\nunterrichten, und handelt es sich dabei aus Sicht des Empfangs-                                 ist oder\nstaats um eine ernste Angelegenheit, so kann der Empfangsstaat\n3. ihr Inhaber nicht mehr mit dem Mitglied der Vertretung in\num Ausreise des Familienangehörigen ersuchen.\nhäuslicher Gemeinschaft im Empfangsstaat lebt.\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAusübung einer Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                                                                  Artikel 8\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nBeilegung von Streitigkeiten\nseinen Interessen zuwiderliefe.\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nArtikel 6                                           legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch\nBeratungen auf diplomatischem Weg beigelegt.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-                                                             Artikel 9\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-                                             Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nÜbereinkünfte, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind,                                (1) Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in\ndem entgegenstehen.                                                                         Kraft, an dem die letzte der beiden Notifikationen, mit denen die\nVertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten\ndieses Abkommens rechtlich erforderlichen innerstaatlichen\nArtikel 7                                           Verfahren abgeschlossen sind, auf diplomatischem Weg einge-\nErlöschen der Erlaubnis                                         gangen ist.\n(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.\nDie Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt,\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie\nwenn\ndies der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem\n1. ihr Inhaber den Status eines Familienangehörigen im Sinne                                Weg notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs\nder Begriffsbestimmung dieses Abkommens nicht mehr ge-                                 (6) Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen Notifika-\nnießt,                                                                                 tion außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 25. November 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. F r a n k - W a l t e r S t e i n m e i e r\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nPham Binh Minh"]}