{"id":"bgbl2-2016-25-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2016-08-19T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens\nzum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 19. August 2016\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-\nmen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809,\n1006) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für\nZypern*                                                                      am 16. August 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Zusatzübereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. November 2015 (BGBl. II S. 1571).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzübereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,\nwerden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Spra-\nche auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für\ndie ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 19. August 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nfür Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung\nVom 19. August 2016\nDas in Berlin am 26. Oktober 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Angehörige\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach\nseinem Artikel 8 Absatz 1\nam 15. August 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. August 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                            1077\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nfür Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              innerstaatlichen Sicherheit. Bei Berufen oder Tätigkeiten, für die\nbesondere Qualifikationen erforderlich sind, sind jedoch die für\nund\neine solche Berufsausübung oder Tätigkeit im Empfangsstaat\ndie Regierung der Republik Honduras –                geltenden Vorschriften durch den Angehörigen zu erfüllen. Darüber\nhinaus kann die Erlaubnis für Tätigkeiten verweigert werden, die\nvon dem Wunsch geleitet, den Angehörigen von Mitgliedern         aus Sicherheitsgründen nur von Staatsangehörigen des Empfangs-\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung die freie       staats ausgeübt werden dürfen.\nAusübung einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage der Gegen-\nseitigkeit zu erlauben –                                               (4) Angehörige, die eine Erwerbstätigkeit nach diesem Abkom-\nmen ausüben, haben die nationale Rechtsordnung des Empfangs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  staats zu beachten.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nBegriffsbestimmungen                                                       Verfahren\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-\nIm Sinne dieses Abkommens\nkeit ist beim Außenministerium (Protokollabteilung) des Emp-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder      fangsstaats durch offizielles Gesuch der diplomatischen Vertre-\nkonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent-     tung des Entsendestaats zu stellen. Aus diesem Antrag muss\nsendestaats an einer diplomatischen oder konsularischen        hervorgehen, welche Verbindung zu dem Mitglied der diploma-\nVertretung oder einer Vertretung bei einer internationalen     tischen oder konsularischen Vertretung besteht und welche\nOrganisation im Empfangsstaat;                                 Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Sobald feststeht, dass\n2. bezeichnet der Ausdruck „Angehöriger“ den Ehepartner/die         die Person, für die eine Erlaubnis beantragt wird, unter die in diesem\nEhepartnerin, den Lebenspartner/die Lebenspartnerin und        Abkommen festgelegten Kategorien fällt, teilt das Außenministe-\nKinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher           rium des Empfangsstaats der diplomatischen Vertretung des\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder kon-     Entsendestaats mit, dass der Angehörige die Erlaubnis zur Aus-\nsularischen Vertretung leben, und weitere Personen, die dem    übung einer Erwerbstätigkeit nach den einschlägigen Vorschrif-\nHaushalt eines an die diplomatische oder konsularische Ver-    ten des Empfangsstaats erhält.\ntretung entsandten Mitglieds angehören, mit denen das ent-        (2) Hat der Angehörige gegen strafrechtliche Bestimmungen\nsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sitt-   zur Einwanderung und Einbürgerung oder gegen die Steuer-\nliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung in  gesetze des Empfangsstaats verstoßen, kann die Erlaubnis zur\nden Empfangsstaat in einer Haushalts- oder Betreuungs-         Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden.\ngemeinschaft lebt und die nicht von dem entsandten Mitglied\nbeschäftigt werden;                                                                           Artikel 4\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständige                              Immunität von der\noder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Berufs-              Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nausbildung.\nGenießen Angehörige nach dem Wiener Übereinkommen vom\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder anderen an-\nArtikel 2                            wendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immunität von der\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Empfangsstaat, so gilt\ndiese Immunität nicht für Handlungen oder Unterlassungen im\n(1) Den Angehörigen wird auf der Grundlage der Gegenseitig-\nZusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit auszu-\nüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach diesem\nAbkommen finden die im Empfangsstaat geltenden berufs-                                             Artikel 5\nspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffenden                     Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nPersonen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei Auf-\n(1) Im Fall von Angehörigen, die im Einklang mit dem Wiener\nnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthalts-\nÜbereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\ntitels befreit. In der Republik Honduras gegebenenfalls erforder-\nhungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völkerrecht-\nliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des\n(2) In Ausnahmefällen ist den Angehörigen nach Beendigung        Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die\nder dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomatischen oder    Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch\nkonsularischen Vertretung im Empfangsstaat die befristete Fort-     in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit\nführung der Erwerbstätigkeit für einen angemessenen Zeitraum,       der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat\nder drei Monate nicht übersteigt, ohne den Besitz eines Aufent-     prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf\nhaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.                    die Immunität des betroffenen Angehörigen von der Straf-\ngerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\n(3) Die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt keiner\nBeschränkung außer den in der Rechtsordnung des Empfangs-              (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nstaats festgelegten Einschränkungen und Einschränkungen der         betroffenen Angehörigen, so wird er eine von diesem begangene"]}