{"id":"bgbl2-2016-25-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)","law_date":"2016-08-17T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                             1075\nArtikel 3                                                                Artikel 5\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von               Für den Fall, dass der Kreditnehmer für sich oder seine Ver-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die          mögenswerte in einem bestimmten Rechtsraum gesetzlichen\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-              Schutz gegen Klageerhebung, Zwangsvollstreckung, Pfändung\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik            oder andere Rechtshandlungen geltend macht oder in der Zu-\nerhoben werden.                                                          kunft geltend machen wird und ihm oder seinen Vermögenswer-\nten dieser gesetzliche Schutz gewährt wird, verzichtet der Kredit-\nArtikel 4                                    nehmer hiermit unwiderruflich darauf, einen solchen gesetzlichen\nSchutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Gesetze des betref-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den             fenden Rechtsraums dies zulassen.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,                                       Artikel 6\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-          rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls            blik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-            die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nlichen Genehmigungen.                                                    sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 11. September 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der fran-\nzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A n d r e a s R e i n i c k e\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nMohamed Ezzine Chelaifa\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die\nZusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)\nVom 17. August 2016\nDas Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen vom 13. Novem-\nber 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend\ndie langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der\nMessung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigen-\nden Stoffen in Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) wird nach seinem\nArtikel 10 Absatz 2 für\nMoldau, Republik                                                    am 24. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Januar 2014 (BGBl. II S. 152).\nBerlin, den 17. August 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}