{"id":"bgbl2-2016-25-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-16T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1073\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 2016\nDas in Tunis am 11. September 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 16. Februar 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder einem anderen\nund\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\ndie Regierung der Tunesischen Republik –              lehensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW,\ndie im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        gewährt werden, von bis zu 74 Millionen Euro zu erhalten, wenn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen        nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit\nRepublik,                                                          der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit\nder Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nrung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt, so-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Summe teilt sich\nvertiefen,\nwie folgt auf:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     1. für das Vorhaben „Programm netzgekoppelte Photovoltaik“\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 bis zu 34 Millionen Euro,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   2. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung im Südosten Tune-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                                siens (Brackwasserentsalzung)“ bis zu 10 Millionen Euro,\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-      3. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung im Südosten Tune-\ndesrepublik Deutschland Nr. 659/2013 vom 16. Dezember 2013 –            siens (Brackwasserentsalzung) IKLU“ bis zu 30 Millionen\nEuro.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vorhaben können nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt\nwerden.\nArtikel 1\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,        land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-            Vorhaben ersetzt werden.\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                   (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nDurchführung und Betreuung bis zu insgesamt 6,5 Millionen\nzur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Vor-\nEuro für die Vorhaben:\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\na) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem         Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den\nWasserressourcenmanagement III (IWRM)“ bis zu 1,5 Mil-     Absätzen 1 und 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nlionen Euro;                                               findet dieses Abkommen Anwendung.\nb) „IWRM – Reparaturfonds für Wassersysteme im länd-             (6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\nlichen Raum“ bis zu 2,5 Millionen Euro;                    satz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nc) „Programm netzgekoppelte Photovoltaik“ bis zu 2,5 Millio-  nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nnen Euro;\n2. Darlehen bis zu insgesamt 22,5 Millionen Euro für die Vor-                                   Artikel 2\nhaben:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\na) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem Was-    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nserressourcenmanagement III (IWRM)“ bis zu 12,5 Millio-    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnen Euro;                                                  KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nb) „IWRM – Reparaturfonds für Wassersysteme im länd-          beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlichen Raum“ bis zu 10 Millionen Euro,                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nfestgestellt worden ist.                                           soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-     geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen, des 31. Dezember 2020.\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-          (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 25 Millionen Euro zur       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nErmöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen-        lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\narbeit durch die KfW für das in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a      nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngenannte Vorhaben zu übernehmen.                                   garantieren."]}