{"id":"bgbl2-2016-25-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":25,"date":"2016-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-07-06T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 2016\nDas in Jaunde am 21. Mai 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorhaben „Unterstüt-\nzung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria und der\nZentralafrikanischen Republik sowie Binnenflüchtlinge in\nKamerun“) ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016                         1059\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nund\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\ndie Regierung der Republik Kamerun –                  Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag\nKamerun,                                                           gewährt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\nvertiefen,                                                         punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Anwendung.\nin der Republik Kamerun beizutragen,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Bundesrepublik              nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nDeutschland (Verbalnote Nummer 216/2014 vom 8.12.2014) –           sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nes der Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für   und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt        Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das Vor-      Rechtsvorschriften unterliegen.\nhaben\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\n„Unterstützung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nund der Zentralafrikanischen Republik sowie Binnenflüchtlinge\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nin Kamerun“ zu erhalten,\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt         mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse-\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nrung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nKfW garantieren.\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nArtikel 3\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere              Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-     lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im"]}