{"id":"bgbl2-2016-24-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":24,"date":"2016-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_24.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2016-07-15T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 15. Juli 2016\nDas in Eriwan am 30. Juli 2013 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 15 Absatz 1\nam 4. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Juli 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2016                      1041\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftragnehmer\nund                                     zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die\nArbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen\ndie Regierung der Republik Armenien,                     haben, zugänglich zu machen.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –             (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-          1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\nrepublik Deutschland und der Republik Armenien sowie mit Auf-            a) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\ntragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder                Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nzwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht                ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nwerden,                                                                     Schaden zufügen kann,\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-             b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\ntigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-            befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nschen den Vertragsparteien geschlossenen und zu schließenden                land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nAbkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen                 c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nAustausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung                  nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\nfindet –                                                                    Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nnachteilig sein kann.\nsind wie folgt übereingekommen:\n2. In der Republik Armenien sind Verschlusssachen\nArtikel 1                                 a) „Հույժ գաղտնի“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nfugte ernsthafte Auswirkungen auf die Sicherheit der\nGeltungsbereich des Abkommens\nRepublik Armenien haben kann;\nDie Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit diesem Abkom-\nb) „Գաղտնի“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte der\nmen, ihren jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\nSicherheit der Republik Armenien schaden kann.\nVorschriften sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze des\nVölkerrechts beim Schutz von Verschlusssachen zusammen.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                     Vergleichbarkeit\nBegriffsbestimmungen                             Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ntungsgrade vergleichbar sind:\n(1) Im Sinne dieses Abkommens\nBundesrepublik Deutschland               Republik Armenien\n1. sind Verschlusssachen\nGEHEIM                                   Հույժ գաղտնի\na) in der Bundesrepublik Deutschland\nVS-VERTRAULICH                           Գաղտնի\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig          Die armenische Seite gewährt Verschlusssachen des Grades VS-\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend        NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH den „Գաղտնի“ entsprechen-\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder  den Grad an Geheimschutz.\nauf deren Veranlassung eingestuft;\nb) in der Republik Armenien                                                                 Artikel 4\nvom Staat geschützte Informationen über seine militä-                                Kennzeichnung\nrischen, außenpolitischen, wirtschaftlichen, wissenschaft-    (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nlich-technischen, nachrichten- und spionageabwehr-         ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\ndienstlichen Aktivitäten sowie über seine operative        sung mit dem nach Artikel 3 vergleichbaren nationalen Geheim-\nErmittlungstätigkeit, deren Verbreitung der Sicherheit der haltungsgrad gekennzeichnet.\nRepublik Armenien schaden kann.\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\n2. ist ein Verschlusssachenauftrag                                  die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unternehmen      sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-\naus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und      stellte Kopien.\neinem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspar-          (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\ntei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags       der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf\nsind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers          deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde des","1042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2016\nherausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zustän-      worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens\ndige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zuständigen     bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben wer-\nBehörde der anderen Vertragspartei Änderungen oder Aufhebun-      den müssen.\ngen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nfahren angewendet:\nArtikel 5\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\nInnerstaatliche Maßnahmen                          tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-       halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den           fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach          voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\ndiesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt               Verschlusssachen.\nwerden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den       2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\ngleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags-          zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\npartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim-         Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-\nhaltungsgrads gefordert wird.                                         fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-         insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei             und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch            den Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies            lage innerstaatlicher Gesetze und sonstiger Vorschriften ge-\ngeschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkun-            troffen worden sind.\ngen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei    3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nfestgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der         einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\nHerausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.         bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-    4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen\nmacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung              Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der jeweiligen Lan-\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die zum Zugang zu             dessprache, begleitet von einer Übersetzung in die englische\nVerschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads er-           Sprache, oder in englischer Sprache.\nmächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprü-\nfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige,    5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\ndie für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des           den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.                 von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nArtikel 7\ngrads VS-VERTRAULICH/Գաղտնի und höher durch eine Person\nmit der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohne vor-           Durchführung von Verschlusssachenaufträgen\nherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei                 (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\ngewährt.                                                          klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-    die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-\ntragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort  gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und\nZugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren            sonstigen Vorschriften seines Landes zu treffen.\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten          (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen     schutzklausel aufzunehmen:\nBehörden vorgenommen.\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer           vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der         haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\nanderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-       mung mit diesem Abkommen;\nempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der zu-\nständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt,         2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-\nwobei mit Unterstützung der zuständigen Behörde der anderen           teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-\nVertragspartei und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Ge-         sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und\nsetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls Sicherheits-         zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen er-\nauskünfte im Ausland eingeholt werden.                                mächtigt sind;\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen       digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\nund für die Einhaltung dieses Abkommens.                              ben sind;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von\nArtikel 6                                Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-\nschlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim-\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\nschutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-       Schutzbedürftigkeit ergeben;\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die             6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nzuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für         Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-\ndie Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvor-              det und aufbewahrt werden sollen;\nkehrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\nGeheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn         Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert                Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2016                     1043\nbeteiligt ist und zuvor bis zum entsprechenden Geheim-       den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in ge-\nhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;                genseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an Dritte nur wei-       (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\ntergegeben beziehungsweise deren Weitergabe gestattet        FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können unter Berücksichtigung\nwerden darf, wenn die Vertragspartei dem zugestimmt hat;     der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften an Emp-\nfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige\noder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder        (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-   FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können mittels handelsüblicher\nschlusssachen zu unterrichten hat.                           Verschlüsselungsgeräte, die von der zuständigen innerstaatlichen\nBehörde der Vertragspartei zugelassen worden sind, elektronisch\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nübertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüs-\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\nselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhal-\nsämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung\ntungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Gesetze und\nbedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und\nsonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelasse-\nveranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag\nnes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Übermittlung\nals Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und Absender\nBehörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer\nund Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung\nzuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\ngeeinigt haben.\nveranlassen.\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,                                 Artikel 9\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-                                         Besuche\nbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-          (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nliegt.                                                            wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\nArtikel 8                            gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nwährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis\n(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-               nur, wenn nötig“ erfüllen und zum Zugang zu Verschlusssachen\nVERTRAULICH/Գաղտնի und GEHEIM/Հույժ գաղտնի werden von             ermächtigt sind.\neinem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier-\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-\nmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-\nweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien\ngebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen\nkönnen alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang\nBehörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Be-\neiner Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder\nhörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und\nauf deren Veranlassung bestätigt und die Verschlusssachen nach\nstellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\nMaßgabe der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschrif-\nten an den Empfänger weitergeleitet.                                 (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nAngaben versehen vorzulegen:\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-\nkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheim-           1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/Գաղտնի und GEHEIM/                        Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nՀույժ գաղտնի auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg        2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nbefördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen\nKurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags       3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nunangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen                    oder Stelle, die er vertritt;\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des         4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;               Verschlusssachen;\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-     5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses      6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die         besucht werden sollen.\nzuständige Behörde zu übergeben;\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-                                    Artikel 10\nderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nKonsultationen\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nbescheinigung erfolgen;\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den   tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\ndie für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-   Kenntnis.\ndige Behörde ausgestellt hat.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-        ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-         Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\nder Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\noder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-\n(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-               tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-\nVERTRAULICH/Գաղտնի und höher dürfen auf elektronischem            deren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um\nWeg nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüs-  mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen\nselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade            zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen\ndürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von     Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede","1044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2016\nVertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob                                 Artikel 14\nsolche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei\nZuständige Behörden\nzur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-\nden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen             Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nBehörden festgelegt.                                                  Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nsind.\nArtikel 11\nArtikel 15\nVerletzung der Bestimmungen über                                            Schlussbestimmungen\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen           Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies   republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                  Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Notifikation.\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von                 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und              sen.\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.            (3) Dieses Abkommen kann auf Betreiben einer der Vertrags-\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen        parteien geändert werden; diese Änderungen werden in einem\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.               eigenständigen Protokoll festgehalten und treten in Übereinstim-\nmung mit den Verfahren in Kraft, die für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens gelten, dessen Bestandteil es wird.\nArtikel 12\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nKosten                                  tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses      dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nAbkommens entstehenden Kosten.                                        standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 5 zu behan-\ndeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nArtikel 13                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nBeilegung von Streitigkeiten                       Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nVertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-       geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\ngung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon-                der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nsultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale     unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\noder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.     bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Eriwan am 30. Juli 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des armenischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMorell\nFür die Regierung der Republik Armenien\nMnatsakanian"]}