{"id":"bgbl2-2016-23-25","kind":"bgbl2","year":2016,"number":23,"date":"2016-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/23#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-23-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_23.pdf#page=31","order":25,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Artikels 1 und der Anlage 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2016                       1023\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nvon Änderungen des Artikels 1 und der Anlage 1\ndes Übereinkommens über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 26. Juli 2016\nNach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. II S. 802)\nzur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. Sep-\ntember 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2015 II S. 259, 260) über internationale\nBeförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Be-\nförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Dreizehnte\nVerordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht,\ndass die mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom\n19. März 2015 übermittelten Änderungen des Artikels 1 und der Anlage 1 des\nÜbereinkommens nach Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bun-\ndesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien\nam 19. Dezember 2016\nin Kraft treten werden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 26. Juli 2016\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-\neinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II\nS. 1038, 1039) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für die\nTürkei*                                                                   am 1. November 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 4 und von Vorbehalten gemäß\nArtikel 11 Absatz 4 und gemäß Artikel 33 Absatz 2 zu den Artikeln 16 und 17\ndes Zweiten Zusatzprotokolls sowie einer Erklärung zu Zypern\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nProtokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}