{"id":"bgbl2-2016-23-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":23,"date":"2016-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_23.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-16T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-kolumbianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 25. Juni 2015/21. Juli 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kolumbien auf der Gundlage des Abkommens\nvom 19. Juli 2012 (BGBl. 2013 II S. 11, 12; 2015 II S. 518)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Sektor-\nreformprogramm Umwelt Phase I“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 21. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2016           997\nEmbajada                                                       Bogotá, D.C., 25. Juni 2015\nde la República Federal de Alemania\nBogotá\nIhre Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-\nmenarbeit vom 4. Dezember 2014 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli\n2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Sektor-\nreformprogramm Umwelt Phase I“ („Prestamo Programático Desarrollo Sostenible,\nfase I“) einen Entwicklungskredit von bis zu 75 000 000 EUR (in Worten: fünfundsiebzig\nMillionen Euro) zu erhalten.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\n7 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Seiten durch einen\nNotenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der\nAntwortnote in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGünter Knieß\nBotschafter\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kolumbien\nFrau María Ángela Holguín Cuéllar\nBogotá"]}