{"id":"bgbl2-2016-22-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":22,"date":"2016-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/22#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_22.pdf#page=50","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-07-04T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei\nund des Protokolls hierzu\nVom 21. Juni 2016\nS e r b i e n hat am 18. März 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen als Verwahrer erklärt, dass es sich an das Internationale Abkommen\nvom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei nebst Protokoll hierzu\n(RGBl. 1933 II S. 913, 914, 932) seit dem 27. April 1992 im Zuge der Rechts-\nnachfolge als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 2010 (BGBl. II S. 842).\nBerlin, den 21. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 2016\nDas in Kampala am 3. Dezember 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 1 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 3. Dezember 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2016                              987\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nTeil 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                5. „Unterstützung der Fazilität zur Entwicklung der Wasser- und\nSanitärversorgung in Nord- und Ostuganda“ bis zu 10 000 000\nund\nEuro (in Worten: zehn Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Uganda –\n6. „Unterstützung des nationalen Reformprogramms für öffent-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               liches Finanzwesen und Rechenschaftspflicht (FINMAP)“ bis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro)\nUganda,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Vorhaben festgestellt worden ist.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvertiefen,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Deutschland und der Regierung der Republik Uganda durch\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Republik Uganda beizutragen,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nlungen vom 16. Mai 2013 –                                             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    kommen Anwendung.\nArtikel 1                                                              Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nes der Regierung der Republik Uganda oder anderen von beiden          Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der              werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in         zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nHöhe von insgesamt 64 500 000 Euro (in Worten: vierundsechzig         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n1. „GET FiT“ bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio-\nnen Euro),                                                          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\n2. „Netzverdichtungsprogramm zur Erhöhung des Stromzu-                dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngangs in ländlichen Gebieten“ bis zu 10 000 000 Euro (in Wor-    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nten: zehn Millionen Euro),                                       des 31. Dezember 2020.\n3. „Programm Entwicklung der Agrarfinanzierung“ bis zu\n(3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\n17 500 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen fünfhundert-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\ntausend Euro),\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n4. „Begleitmaßnahme Programm Entwicklung der Agrarfinan-              schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nzierung“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),   über der KfW garantieren."]}