{"id":"bgbl2-2016-21-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":21,"date":"2016-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_21.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Bulgarien","law_date":"2016-06-20T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten\nin der Republik Bulgarien\nVom 20. Juni 2016\nDas in Luxemburg am 20. Juni 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt und Wasser\nder Republik Bulgarien über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutz-\npilotprojekten in der Republik Bulgarien ist nach seinem Artikel 7 Satz 1\nam 20. Juni 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 2016\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. S t e r g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016                         927\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt und Wasser\nder Republik Bulgarien\nüber die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten\nin der Republik Bulgarien\nDas Bundesministerium                       deutsch-bulgarische Umweltschutzprojekte“ eingerichtet, die zu\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit        gleichen Teilen aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht,\nder Bundesrepublik Deutschland                  im Weiteren „Arbeitsgruppe“ genannt. Sie tritt bei Bedarf auf\nFachebene zusammen und entscheidet im Einvernehmen.\nund\ndas Ministerium für Umwelt und Wasser\nArtikel 3\nder Republik Bulgarien –\n(1) Das Ministerium für Umwelt und Wasser der Republik\n– nachfolgend Vertragsparteien genannt –\nBulgarien soll die Projekte für eine Zusammenarbeit nach diesem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Abkommen vorschlagen. Dabei lässt sich das Ministerium für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Umwelt und Wasser der Republik Bulgarien von den Prioritäten\nBulgarien,                                                       der Republik Bulgarien sowie den Standards der Europäischen\nUnion im Umweltbereich leiten. Die Projekte, bei deren Umset-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch       zung die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen,\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes         müssen Modellcharakter haben.\nzu festigen und zu vertiefen,                                       (2) Das Ministerium für Umwelt und Wasser der Republik\nBulgarien leitet die für diese Projekte in deutscher und bulga-\neingedenk des Abkommens vom 11. Juni 1993 zwischen der        rischer Sprache erstellten prüffähigen Projektunterlagen dem\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nder Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet    sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu.\ndes Umweltschutzes,\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-    Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver-   übergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie-\nminderung von globalen Umweltbelastungen beizutragen,            hung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung der\nzum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren Haushaltsmittel des\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-       Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen, des Protokolls von     sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.\nKyoto vom 11. Dezember 1997 und des Übereinkommens von\n(4) Nach der Prüfung dieser Projektunterlagen mit positivem\nParis vom 12. Dezember 2015 zum Rahmenübereinkommen der\nErgebnis und Anhörung der die Projekte Anmeldenden, im\nVereinten Nationen über Klimaänderungen –\nWeiteren „Fördernehmer“ genannt, unterbreitet das Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit von den zur\nVerfügung stehenden Haushaltsmitteln der Arbeitsgruppe\nArtikel 1                            konkrete Förderangebote. Die Arbeitsgruppe nimmt die endgül-\nDieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem        tige Auswahl der Projekte vor, die gefördert werden sollen.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-         (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium    Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland benennt für\nfür Umwelt und Wasser der Republik Bulgarien bei der gemein-     jedes geförderte Projekt eine Institution, die das Projekt adminis-\nsamen Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten auf dem        trativ begleitet, im Weiteren „beauftragte Institution“ genannt.\nGebiet der Republik Bulgarien, mit denen die Verminderung von\nUmweltbelastungen demonstriert wird, im Weiteren „Projekte“\ngenannt.                                                                                       Artikel 4\n(1) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haus-\nArtikel 2                            haltsmitteln wird das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 erfolgt in Form\nland Zuschüsse zur Umsetzung der betreffenden gemeinsamen\nder Unterstützung der gemäß des in diesem Abkommen gere-\nProjekte gewähren. Die Zuschüsse werden den Fördernehmern\ngelten Verfahrens vom Ministerium für Umwelt und Wasser der\ndurch die beauftragte Institution nach Maßgabe der Förder-\nRepublik Bulgarien vorgeschlagenen und von beiden Vertrags-\nverträge im Sinne von Absatz 3 ausgezahlt. Darüber hinaus stellt\nparteien vereinbarten Projekte entsprechend der verfügbaren\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nHaushaltsmittel des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Abhängig-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die\nland.\nFinanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland oder in der\n(2) Zur Durchführung der in diesem Abkommen näher be-         Republik Bulgarien bedarfsweise durchzuführende Fortbildungs-\nzeichneten Aufgaben wird die „Arbeitsgruppe für gemeinsame       und Austauschprogramme für die Fördernehmer sicher.","928                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\n(2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die beauftragte Institu-          beauftragten Institution sowie des Bundesrechnungshofes der\ntion nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Fördernehmer               Bundesrepublik Deutschland bei den Fördernehmern hinsichtlich\nund der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch zweck-                der Verwendung der Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 zu ver-\ngebundene Darlehen zur Finanzierung der Projekte zur Verfügung            einbaren.\nstellen.\n(3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die                                               Artikel 7\nzweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die be-\nauftragte Institution und die Fördernehmer Förderverträge. In die-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsen wird unter anderem sichergestellt, dass die Fördernehmer              Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von\ndie einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der                   jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei ge-\nArbeitsgruppe vereinbarten Projekte jeweils mit der beauftragten          richtete schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen\nInstitution abstimmen, wobei darauf zu achten ist, dass die bes-          tritt nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Erhalt der schrift-\nten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz kom-               lichen Mitteilung außer Kraft.\nmen, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. Die Förder-           Die Kündigung dieses Abkommens betrifft nicht die Realisierung\nverträge bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des              der mit dem Abschluss eines Fördervertrags nach Artikel 4\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-              Absatz 3 bereits begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkraft-\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.                                tretens des Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.\nArtikel 5\nArtikel 8\nLieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte wer-\nden im internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevorzugung                     Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Ver-\nnach dem Recht der Republik Bulgarien vergeben.                           einten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-\nnen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nArtikel 6\nder Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nIn den Förderverträgen nach Artikel 4 Absatz 3 sind die Prü-           partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,               erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nBau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der             der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nRita Schwarzelühr-Sutter\nFür das Ministerium\nfür Umwelt und Wasser\nder Republik Bulgarien\nI v e l i n a Va s s i l e v a"]}