{"id":"bgbl2-2016-21-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":21,"date":"2016-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_21.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2016-06-20T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["922   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 20. Juni 2016\nDie fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-\nber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung\ndes Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,\nAnlageband; 2013 II S. 1098, 1099) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-\nkommens für\nBrunei Darussalam                                             am 25. Juli 2016\nMyanmar                                                       am 5. Juli 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2016 (BGBl. II S. 402).\nBerlin, den 20. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 20. Juni 2016\nDas in Berlin am 10. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKosovo über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 30. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016                        923\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines\nAufenthaltstitels befreit. In der Republik Kosovo gegebenenfalls\nund\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\ndie Regierung der Republik Kosovo\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –         Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-         staat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-   angemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –       oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                                           Verfahren\nBegriffsbestimmungen                            (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats über-\nmittelt der Protokollabteilung des Außenministeriums des Emp-\nIm Sinne dieses Abkommens                                       fangsstaats per Verbalnote im Namen des Familienangehörigen\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des       (2) Nach Feststellung, dass die Person Familienangehöriger\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-     im Sinne dieses Abkommens ist, teilt das Außenministerium des\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- Empfangsstaats der diplomatischen Vertretung des Entsende-\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                           staats mit, dass der Familienangehörige die Erlaubnis zur Aus-\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-      übung einer Erwerbstätigkeit erhält.\nner, die Ehepartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die       (3) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\neingetragene Lebenspartnerin und Kinder, die im Empfangs-      dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied    der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nder diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nleben und von diesem wirtschaftlich abhängig sind, sowie\nweitere Personen, die vom Entsendestaat als Familienange-                                     Artikel 4\nhörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche akzep-                         Immunität von der Zivil-\ntiert wurden;                                                                  und Verwaltungsgerichtsbarkeit\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der    men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nBerufsausbildung.                                              anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nArtikel 2                             fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              Erwerbstätigkeit.\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit                                   Artikel 5\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden\nberufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-          (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nfenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch        Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische","924                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-                                       Artikel 7\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nBeilegung von Streitigkeiten\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats           Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-             Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien durch Kon-\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-       sultationen auf diplomatischem Weg gütlich beigelegt.\ndestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\ner auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von                                      Artikel 8\nder Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\nInkrafttreten,\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des                 Geltungsdauer, Änderung und Kündigung\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ngangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.\nVertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu\nmitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nunterrichten.\ndas Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der           gangs der letzten Mitteilung.\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                         (3) Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Verein-\nbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Eine\nsolche Vereinbarung tritt in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise\nArtikel 6\nin Kraft, sofern nichts anderes vereinbart wird.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-      tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-           haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche     tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                    der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Berlin am 10. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen, albanischen und serbischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nS. Xhakaliu"]}