{"id":"bgbl2-2016-21-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":21,"date":"2016-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_21.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-16T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 2016\nDas in Berlin am 4. November 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Plurinationalen Staates\nBolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 16. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016                          919\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                          Bedingungen und Verfahren der Auftragsvergabe\ndie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –             (1) Die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Bezie-       sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nhungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu festigen        der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Ver-\nund zu vertiefen –                                                   trag. Der Darlehensvertrag unterliegt den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Zusage des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nArtikel 1\nZusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag mit der Regie-\nZielsetzung                               rung des Plurinationalen Staates Bolivien geschlossen wurde. Für\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\ndes Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen                                        Artikel 4\nRegierung unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs-                                   Steuerregelung\nverhandlungen vom 20. und 21. Mai 2015 ein Darlehen der\nFinanziellen Zusammenarbeit.                                            Die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien stellt\ndie KfW von direkten Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nben frei, die im Plurinationalen Staat Bolivien erhoben werden\nArtikel 2\nund übernimmt die indirekten Steuern für den Kauf von Gütern\nLeistungen für das Vorhaben                        und Dienstleistungen auf bolivianischem Hoheitsgebiet, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Zusammenhang mit der Durchführung von finanzierten Program-\nes der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über die      men und Projekten, und im Zusammenhang mit Abschluss und\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen in Höhe von        Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertrages vor-\nbis zu 20 000 000 Euro (zwanzig Millionen Euro) mit einem Zinssatz   gesehen sind.\nvon 0,75 %, bei 40 jähriger Laufzeit und 10 Freijahren für das Vor-\nhaben „Allianzen für ländliche Entwicklung“ („Proyecto Alianzas                                    Artikel 5\nRurales – PAR“) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                          Beilegung von Streitigkeiten\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die          kommens werden durch Verhandlungen auf diplomatischem\nRegierung des Plurinationalen Staates Bolivien können überein-       Wege beigelegt.\nkommen, das in Absatz 1 genannte Vorhaben durch andere zu\nersetzen.\nArtikel 6\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nInkrafttreten\nschließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nzu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere Darlehen            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige      Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien der Regierung der\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-           Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind; maßgebend\nses Abkommen Anwendung.                                              hierfür ist der Tag des Empfangs der besagten Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 4. November 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Lamlé\nFür die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nDavid Choquehuanca Céspedes"]}