{"id":"bgbl2-2016-21-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":21,"date":"2016-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/21#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_21.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Litauen","law_date":"2016-06-22T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016 929\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten\nin der Republik Litauen\nVom 22. Juni 2016\nDas in Berlin am 22. Juni 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Republik\nLitauen über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten in\nder Republik Litauen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1 Satz 1\nam 22. Juni 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2016\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. S t e r g e r","930                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt\nder Republik Litauen\nüber die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten\nin der Republik Litauen\nDas Bundesministerium                       gleichen Teilen aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht,\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit        im Weiteren „Arbeitsgruppe“ genannt. Sie tritt bei Bedarf auf\nder Bundesrepublik Deutschland                  Fachebene zusammen und entscheidet im Einvernehmen.\nund\nArtikel 3\ndas Ministerium für Umwelt\nder Republik Litauen –                        (1) Das Ministerium für Umwelt der Republik Litauen soll die\n– nachfolgend Vertragsparteien genannt –             Projekte für eine Zusammenarbeit nach diesem Abkommen\nvorschlagen. Dabei lässt sich das Ministerium für Umwelt der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Republik Litauen von den Prioritäten der Republik Litauen sowie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         den Standards der Europäischen Union im Umweltbereich leiten.\nLitauen,                                                         Die Projekte, bei deren Umsetzung die besten verfügbaren Tech-\nniken zum Einsatz kommen, müssen Modellcharakter haben.\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch\n(2) Das Ministerium für Umwelt der Republik Litauen leitet\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\ndie für diese Projekte in deutscher und litauischer Sprache er-\nzu festigen und zu vertiefen,\nstellten prüffähigen Projektunterlagen dem Bundesministerium\neingedenk des Abkommens zwischen dem Bundesministerium        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundes-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Depart-    republik Deutschland zu.\nment für Umweltschutz der Republik Litauen vom 16. April 1993       (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes,       Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die\nübergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie-\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-    hung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung der\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver-   zum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren deutschen Haushalts-\nminderung von globalen Umweltbelastungen beizutragen,            mittel.\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-          (4) Nach der Prüfung dieser Projektunterlagen mit positivem\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen, des Protokolls         Ergebnis und Anhörung der die Projekte Anmeldenden, im\nvon Kyoto vom 11. Dezember 1997 und des Abkommens von            Weiteren „Fördernehmer“ genannt, unterbreitet das Bundes-\nParis vom 12. Dezember 2015 zum Rahmenübereinkommen der          ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nVereinten Nationen über Klimaänderungen –                        der Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit von zur Ver-\nfügung stehenden Haushaltsmitteln der Arbeitsgruppe konkrete\nsind wie folgt übereingekommen:                               Förderangebote. Die Arbeitsgruppe nimmt die endgültige\nAuswahl der Projekte vor, die gefördert werden sollen.\nArtikel 1\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen        Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland benennt\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und           für jedes geförderte Projekt eine Institution, die das Projekt ad-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem         ministrativ begleitet, im Weiteren „beauftragte Institution“ ge-\nMinisterium für Umwelt der Republik Litauen bei der gemein-      nannt.\nsamen Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten auf dem\nGebiet der Republik Litauen, im Weiteren „Projekte“ genannt.\nArtikel 4\n(2) Die Vertragsparteien halten sich bei der Durchführung der\n(1) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haus-\nBestimmungen dieses Abkommens an die auf dem jeweiligen\nhaltsmitteln wird das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Gesetze.\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland Zuschüsse zur Umsetzung der betreffenden gemeinsamen\nArtikel 2                            Projekte gewähren. Die Zuschüsse werden den Fördernehmern\n(1) Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 erfolgt in Form durch die beauftragte Institution nach Maßgabe der Förder-\nder Unterstützung der gemäß des in diesem Abkommen ge-           verträge im Sinne von Absatz 3 ausgezahlt. Darüber hinaus stellt\nregelten Verfahrens vom Ministerium für Umwelt der Republik      das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nLitauen vorgeschlagenen und von beiden Vertragsparteien ver-     Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Abhängig-\neinbarten Projekte entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel  keit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und          Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland oder in der\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.                Republik Litauen bedarfsweise durchzuführende Fortbildungs-\nund Austauschprogramme für die Fördernehmer sicher.\n(2) Zur Durchführung der in diesem Abkommen näher\nbezeichneten Aufgaben wird die „Arbeitsgruppe für gemeinsame        (2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die beauftragte Institu-\ndeutsch-litauische Umweltschutzprojekte“ eingerichtet, die zu    tion nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Fördernehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2016                           931\nund der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch zweck-           land, der beauftragten Institution sowie des Bundesrechnungs-\ngebundene Darlehen zur Finanzierung der Projekte zur Verfügung       hofes der Bundesrepublik Deutschland bei den Fördernehmern\nstellen.                                                             hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse nach Artikel 4 Ab-\nsatz 1 zu vereinbaren.\n(3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die\nzweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die\nbeauftragte Institution und die Fördernehmer Förderverträge. In                                     Artikel 7\ndiesen wird unter anderem sichergestellt, dass die Fördernehmer          (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndie einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der              Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von\nArbeitsgruppe vereinbarten Projekte jeweils mit der beauftragten     jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei ge-\nInstitution abstimmen, wobei darauf zu achten ist, dass die          richtete schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen\nbesten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz            tritt nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Erhalt der schrift-\nkommen, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. Die           lichen Mitteilung außer Kraft.\nFörderverträge bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und              Die Kündigung dieses Abkommens betrifft nicht die Realisierung\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.                    der bereits begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens\ndes Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.\nArtikel 5                                    (2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen\nder Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Die Ände-\nLieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte wer-      rungen oder Ergänzungen werden in separaten Protokollen\nden im internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevorzugung            festgehalten und treten gemäß der Regelungen über das Inkraft-\nnach dem Recht der Republik Litauen vergeben.                        treten dieses Abkommens in Kraft. Die gemäß dieser Bestim-\nmungen erstellten Protokolle sind Bestandteil des vorliegenden\nArtikel 6                                Abkommens.\nIn den Förderverträgen nach Artikel 4 Absatz 3 sind die                (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nPrüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-             Abkommens werden durch Beratungen oder Verhandlungen\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-        zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nGeschehen zu Berlin am 22. Juni 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nGunther Adler\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Republik Litauen\nDaiva Matoniené"]}