{"id":"bgbl2-2016-20-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":20,"date":"2016-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_20.pdf#page=20","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-moldauischen Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2016-06-13T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 13. Juni 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nSri Lanka*                                                                       am 24. Juni 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1356).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 13. Juni 2016\nDas in Berlin am 10. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Moldau\nüber Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 11 Absatz 1\nam 20. Mai 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                      885\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  republik Deutschland oder der Durchführungsorganisatio-\nnen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung\nund\nder Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-\ndie Regierung der Republik Moldau –                     organisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder\nfinanziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen\nMoldau,                                                                wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         führung von Entwicklungsmaßnahmen betraut wurden;\nnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und zu        6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Moldau\nvertiefen –                                                            oder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien\ngemeinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige\nsind wie folgt übereingekommen:\nDurchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung\nschließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-\nArtikel 1                                 beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungs-\nZiele der Zusammenarbeit                           maßnahme);\nDie Vertragsparteien arbeiten zur Bekämpfung der Armut und       7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die\nzum Zweck ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten         die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-\nEntwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-           partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach\nwirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich        Artikel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach\ngleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge-     Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-\nrechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und guter Regierungs-          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nführung ausdrückt.                                                     liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,\nDurchführungsverträge, sowie diese Verträge kon-\nkretisierende besondere Vereinbarungen und sonstige mit\nArtikel 2\ndiesen Verträgen in Zusammenhang stehende vertragliche\nGrundlagen der Zusammenarbeit                          Regelungen);\n(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden ver-        8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen\neinbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grund-         nicht rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der\nlage für die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen                    im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nzwischen den Regierungen der Vertragsparteien und der diese            durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\nweiter konkretisierenden privatrechtlichen Durchführungs-              eine Durchführungsorganisation gewährt wird;\nvereinbarungen.\n9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der\n(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent-       Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungs-\nwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über               organisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden\nGrundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über                und die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-\nZiele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen, Bedingungen                führung, Unterstützung und Begleitung der Ent-\nder Finanzierung und Durchführungspartner der künftigen                wicklungsmaßnahmen und mit der Vertretung der\nZusammenarbeit wird in Regierungsverhandlungen oder anderen            deutschen Entwicklungszusammenarbeit und ihrer Durch-\nRegierungsabsprachen Einvernehmen hergestellt.                         führungsorganisationen betraut sind;\n10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die in der Republik Moldau\nArtikel 3                                 ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten wollen und von der\nBegriffsbestimmungen                             deutschen Seite finanziert werden, um Entwicklungs-\nmaßnahmen in der Republik Moldau zu fördern;\nIm Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:                                                      11. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der\nöffentlichen    Entwicklungszusammenarbeit        vergeben\n1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete          werden. Hierbei werden Mittel der Regierung der Bundes-\nVertretungen zur Unterstützung der Durchführung und              republik Deutschland und Mittel einer Durchführungs-\nSteuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung           organisation kombiniert;\nder eigenen Organisation;\n12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der\n2. Darlehen: verzinsliche und rückzuzahlende Finanzierungen;\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit;\n3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf\n13. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,\nein Darlehen, das im Rahmen der offiziellen Entwicklungs-\nLebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser\nzusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik\nFachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der\nDeutschland oder durch eine Durchführungsorganisation\nRepublik Moldau leben; Fachkräfte können entsandte Fach-\ngewährt wird;\nkräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein;\n4. Direktleistungen: Beratung und Aus- und Fortbildung durch         Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflegekinder\nden Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bundes-            und Stiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des ein-","886                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\ngetragenen Lebenspartners oder des Lebensgefährten der          (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die\nFachkraft sein;                                              Kreditwürdigkeit der Republik Moldau Voraussetzung für den\nAbschluss der Durchführungsvereinbarung.\n14. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch\nDarlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen bzw.        (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nbeteiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanz-      Regelungen getroffen insbesondere für:\ninstrumente;\n1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung\n15. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rück-           verfolgten Ziele;\nzuzahlende Finanzierungen (Zuschüsse);\n2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung\n16. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des               der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung;\nProgramms für integrierte Fachkräfte vermittelt werden, um\n3. die Leistungen der beteiligten Stellen;\nden Fachkräftebedarf in der Republik Moldau zu decken. Sie\ntreten in Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern in der        4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-\nRepublik Moldau ein, die ihnen ortsübliche Gehälter zahlen,       gen;\nund erhalten von der Regierung der Bundesrepublik\n5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.\nDeutschland finanzierte Zuschüsse zu ihrem Gehalt;\n17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Regierungen der                                          Artikel 5\nVertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene\nvölkerrechtliche Übereinkunft in der Form von Abkommen                            Leistungen und Pflichten\noder Notenwechseln über die Durchführung konkreter Ent-              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwicklungsmaßnahmen;                                             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert\n18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Re-                Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,\ngierungen der Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 2, die  Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten\nkeine rechtlich bindende Übereinkunft ist.                   Leistungen.\n(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung\nArtikel 4                           und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.\nVereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen                      (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungs-\nmaßnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-\nDeutschland und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte.\nkommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von\nSie tragen nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts\nArtikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmen-\ndafür Sorge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:\nvereinbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungs-\nmaßnahmen abschließen. Sie legen insbesondere die Ziel-            1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nsetzung, den Verwendungszweck und die Leistungen sowie                  fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\ngegebenenfalls die Durchführungspartner und den Empfänger               Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nbeziehungsweise Darlehensnehmer der Finanzierung fest.             2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\n(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik               Moldau einzumischen;\nDeutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der     3. die Gesetze der Republik Moldau zu befolgen und Sitten und\nVoraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Gebräuche des Landes zu achten;\nland die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-\ngestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Moldau 4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 dieses Vertrages          der sie beauftragt sind;\nnicht erbringt oder ihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln   5. mit den amtlichen Stellen der Republik Moldau vertrauensvoll\nnicht erfüllt.                                                          zusammenzuarbeiten;\n(3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Verein-        6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit ge-\nbarungen bezüglich der Durchführung der Entwicklungs-                   troffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem\nmaßnahmen, betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungs-             Abkommen, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2\npartner mit der Durchführung und ermächtigen sie zu                     Absatz 2 sowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenverein-\nkonkretisierenden Durchführungsvereinbarungen.                          barungen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann                beizutragen.\nneben anderen insbesondere folgende deutsche Einrichtungen            (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\noder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen      richtet die Regierung der Republik Moldau über die Entsendung\nEntwicklungsmaßnahmen betrauen:                                    einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende\n1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe           Mitteilung der Regierung der Republik Moldau ein, so gilt dies\n(BGR);                                                         als Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der\nRepublik Moldau, dass eine Fachkraft nicht entsandt wird oder\n2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit     die entsandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit\n(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für Internationale     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nMigration und Entwicklung (CIM);                              nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der     entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt\nDeutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge,\n(DEG);                                                        dass die Regierung der Republik Moldau so früh wie möglich\ndarüber unterrichtet wird.\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur\n(5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, Büros\nFörderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwer-\neinzurichten.\npunkte und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik\n(6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Ent-       Moldau entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den\nwicklungsmaßnahme gemäß Absatz 2 schließt die nach Absatz 4        Pflichten der entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben\nbetraute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspart-      dieselben Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4\nner Durchführungsvereinbarungen.                                   festgelegten Grundsätzen entsandt und abberufen. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                           887\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit        5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,\nder Durchführung der Entsendung der Entwicklungshelfer.                 soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-\nbarungen anders geregelt;\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit\nder GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte       6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einhei-\nin die Republik Moldau vermittelt werden können. Die GIZ oder           mischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht\ndas CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten              ausnahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen an-\nFachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge-          ders geregelt;\nnannten Regelungen beachten. Die Regierung der Bundes-              7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht\nrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik            anders geregelt – die durch die Entwicklungsmaßnahme ge-\nMoldau über die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten             schaffenen Einrichtungen beziehungsweise die unterstützte\nFachkraft in der Republik Moldau. Geht innerhalb eines Monats           Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter und sorgt\nkeine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Moldau           dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so bald\nein, so gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht           wie möglich durch einheimische Fach- und Hilfskräfte fort-\ndie Regierung der Republik Moldau, dass eine integrierte Fach-          geführt werden;\nkraft ihre Arbeit nicht in der Republik Moldau aufnehmen oder\nsie beenden soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der      8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf\nBundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die                 Arbeitsgenehmigungen für Fach- und Hilfskräfte in den Ent-\nGründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fach-           wicklungsmaßnahmen und den Büros;\nkraft ihre Arbeit in der Republik Moldau vorzeitig beendet, trägt   9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge,               auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\ndass die Regierung der Republik Moldau so früh wie möglich              schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-\ndarüber unterrichtet wird.                                              stützt alle notwendigen Registrierungen;\n(7) Im Fall von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen            10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              mens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen\nder Regierung der Republik Moldau oder anderen, von den                 rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nRegierungen der Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden               werden;\nEmpfängern, von der Durchführungsorganisation die nach\nArtikel 4 zu vereinbarenden Beträge zu erhalten.                  11. erkennt für alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle\nRückflüsse aus Garantien oder ähnlichen Vereinbarungen\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          die Notwendigkeit zur rechtzeitigen und ausreichenden\nes der Regierung der Republik Moldau, für besondere                     Bereitstellung von frei transferierbaren Devisen und die dafür\nMaßnahmen (Maßnahmen des Umweltschutzes, der sozialen                   notwendige freie Konvertierung von Lokalwährung an und\nInfrastruktur, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe,       ist bemüht, diesem Erfordernis jederzeit fristgerecht nach-\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder              zukommen;\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\n12. stellt die Durchführungsorganisation im Schuldendienst\nStellung der Frau dienen) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, so-\nnicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.\nweit dies in der völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach\nArtikel 4 Absatz 1 oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2       (2) Die Regierung der Republik Moldau trifft für die Steuerung\nAbsatz 2 ausdrücklich vereinbart wird und die Prüfung nach        und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-\nArtikel 4 Absatz 6 ergibt, dass die mit dieser Finanzierung       maßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern und\nangestrebten Ziele erreicht werden können.                        anderen Abgaben: Sie\n(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die         1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen             deren Büros von Steuern und Abgaben in der Republik Mol-\neiner Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren,           dau. Diese Regelung gilt auch für von den\nFinanzmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanz-             Durchführungsorganisationen direkt beauftragte oder finan-\nkredit-)Bürgschaften entsprechend den innerstaatlichen Rege-          zierte in- und ausländische Unternehmen und selbständige\nlungen in der Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der        Experten sowie für die Erbringung und Bereitstellung anderer\njeweiligen Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese           Direktleistungen. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die\nEntwicklungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.                  Vergütungen moldauischer unabhängiger Experten, die der\nmoldauischen allgemeinen Steuerpflicht unterliegen;\nArtikel 6                           2. befreit bei allen Direktleistungen sowie für alle Büros die ge-\nlieferten Güter und die gelieferten Fahrzeuge von Steuern,\nLeistungen und Pflichten                         Abgaben und anderen Direktleistungen und stellt sicher, dass\nder Regierung der Republik Moldau                      die Güter und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden.\nDie vorstehenden Befreiungen gelten bei Direktleistungen auf\n(1) Die Regierung der Republik Moldau trägt wie folgt zu den       Antrag der Durchführungsorganisation auch für in der Repu-\nvereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie                           blik Moldau beschafftes Material. An Stelle der grundsätz-\n1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-      lichen Befreiung von Steuern, Abgaben und anderen Direkt-\nten Partnerleistungen sicher;                                   leistungen können die Steuern auch durch einheimische\nDurchführungspartner oder durch Kooperationspartner ge-\n2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach            tragen werden;\nArtikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation   3. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen, sowie alle Rück-\nden Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen           flüsse aus Garantien oder ähnlichen Vereinbarungen von\nMittelverwendung sicher;                                        Steuern und Abgaben;\n3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die     4. trägt dafür Sorge, dass Steuern und Abgaben, die der Durch-\nGesamtfinanzierung sicher;                                      führungspartner beispielsweise nach Nummer 2 zu tragen\nhat, nicht aus den über die Durchführungsorganisationen be-\n4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nreitgestellten Finanzmitteln finanziert werden.\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nsoweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungs-               (3) Die Regierung der Republik Moldau gewährt den nach Ar-\nvereinbarungen anders geregelt;                             tikel 5 Absätze 3 bis 6 entsandten Fachkräften, Entwicklungshel-","888                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nfern und integrierten Fachkräften folgende Schutzrechte und trifft  Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und\nfolgende Maßnahmen: Sie                                             beteiligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nRepublik Moldau über die Förderung und den gegenseitigen\nsandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten\nSchutz von Kapitalanlagen in Kraft ist.\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nmitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter den         (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNummern 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen;                      nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation\n2. macht Personen nach den Rechtsvorschriften der Republik        die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines be-\nMoldau nicht zivilrechtlich haftbar für Handlungen, die diese teiligungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach         Beteiligung oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich\ndiesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen,             zwischen der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen\nund unterrichtet darüber die deutschen Behörden; ein          Unternehmen in der Republik Moldau vereinbart.\nErstattungsanspruch gegen die unter Nummer 1 genannten\n(3) Die Regierung der Republik Moldau garantiert für Be-\nPersonen oder gegen die Bundesrepublik Deutschland, ihre\nteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr\nRegierung oder die Durchführungsorganisation, auf welcher\naller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nRechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik\nBeteiligungserwerb beziehungsweise der Auszahlung des\nMoldau im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nbeteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des\ngeltend gemacht werden;\nVeräußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und aller\n3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die unter Nummer 1         sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise\ngenannten Personen aus in Bezug auf Handlungen oder           das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu\nUnterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schrift-   leisten hat.\nlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-\nführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen            (4) Die Regierung der Republik Moldau erklärt ihr Einverständ-\nAufgabe stehen und enthält sich insbesondere jeglicher        nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungs-\nFestnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug auf      ähnlichen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und\nsolche Handlungen oder Unterlassungen; Untersuchungs-         für die Nationalbank von Moldau, das Unternehmen bei der Er-\nmaßnahmen nach dem Verfahrensrecht der Republik               füllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durch-\nMoldau zur Feststellung, ob die unter Nummer 1 genannten      führungsorganisation nicht zu behindern.\nPersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,\nsind zulässig;                                                                             Artikel 8\n4. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen Schutz-\nrechte ausschließlich im Interesse der zwischen der                                       Garantien\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der                 Im Falle von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvor-\nRegierung der Republik Moldau vereinbarten Entwicklungs-      haben mit besonderer Bedeutung für die Volkswirtschaft der\nmaßnahmen, nicht jedoch zu ihrem persönlichen Vorteil;        Republik Moldau, die zwischen den Seiten vereinbart wurden,\n5. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren-        verpflichtet sich die Regierung der Republik Moldau zu allen\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-   Zahlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nund Aufenthaltsgenehmigungen;                                 nehmer oder Empfänger und etwaigen Rückzahlungsan-\nsprüchen, die aufgrund der zu schließenden Darlehens- oder\n6. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit\nFinanzierungsverträge entstehen können. Diese Verpflichtung ist\ndie ungehinderte Ein- und Ausreise;\nverbindlich gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauftragten\n7. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich         Durchführungsorganisation.\nvoraussichtlich länger als 6 Monate in der Republik Moldau\naufhalten, einen Ausweis aus, als Ausdruck für den\nbesonderen Schutz und die Unterstützung, die die Republik                                  Artikel 9\nMoldau ihnen gewährt;                                                    Austausch von Entwicklungsmaßnahmen\n8. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jede zur\nDurchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendige          (1) Die nach Artikel 2 und Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-\nUnterstützung und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen maßnahmen können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nzur Verfügung;                                                der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Moldau durch andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt\n9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-           werden.\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die Einfuhr ohne Recht auf\nVeräußerung sowie die Ausfuhr ohne Zahlung von Import-           (2) Soll eine Entwicklungsmaßnahme, für die nach Artikel 5\nund Exportabgaben der für den eigenen Gebrauch be-            Absatz 8 ein Finanzierungsbeitrag bereitgestellt wurde, durch\nstimmten Güter, einschließlich eines Kraftfahrzeugs je        andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt werden, so werden die\nFamilie; wenn solche Gegenstände verkauft werden, unter-      Finanzmittel nur bei Bestätigung der besonderen Bedingungen\nliegen sie den Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung         als Finanzierung bereitgestellt. Andernfalls werden die Finanz-\nder Republik Moldau;                                          mittel als Darlehen bereitgestellt.\n10. erhebt auf die Vergütungen, die an unter Nummer 1 ge-              (3) Entwicklungsmaßnahmen, für die Entwicklungskredite ver-\nnannte Personen für Leistungen im Rahmen dieses Ab-           einbart wurden, können nicht durch andere Entwicklungs-\nkommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse, die an       maßnahmen ersetzt werden.\nunter Nummer 1 genannte Personen aus Mitteln der\nBundesrepublik Deutschland gezahlt werden, keine Steuern\nund sonstigen Abgaben.                                                                    Artikel 10\nVerfallsklausel\nArtikel 7\nDie nach den Artikeln 4 und 6 vereinbarten Verpflichtungen\nBeteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen\nentfallen, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach der\n(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen          Zusage der Mittel die entsprechenden Durchführungsver-\nfinden Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 8 und 9 keine    einbarungen geschlossen wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                              889\nArtikel 11                                    (4) Jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit betreffend\ndie Umsetzung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens\nSchlussklauseln\nwird auf dem Konsultations- und Verhandlungsweg beigelegt.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Empfangs der letzten\nschriftlichen Notifikation auf diplomatischem Wege in Kraft, mit           (5) Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Jede Ver-\nder die Vertragsparteien sich einander über die Erfüllung der           tragspartei kann es mit schriftlicher Notifikation an die andere\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten unterrich-       Vertragspartei kündigen; die Kündigung wird 90 Tage nach\ntet haben.                                                              Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ver-\n(6) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Aus-\nliert das Abkommen vom 28. Februar 1994 zwischen der\nwirkungen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeits-\nRegierung der Republik Moldau und der Regierung der Bundes-\ndauer begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die\nrepublik Deutschland über technische Zusammenarbeit seine\nVertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.\nGültigkeit.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-                   (7) Dieses Abkommen wird beim Sekretariat der Vereinten\nkommens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsver-            Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen\neinbarungen gilt Absatz 1 entsprechend.                                 registriert.\nGeschehen zu Berlin am 10. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nFür die Regierung der Republik Moldau\nLeanca"]}