{"id":"bgbl2-2016-20-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":20,"date":"2016-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_20.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-13T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 2016\nDas in Tirana am 15. Januar 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 für das Vorhaben\n„Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“ ist\nnach seinem Artikel 5\nam 20. April 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                              883\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nfür das Vorhaben „Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nund                                    wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nAlbanien,\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         beitrages zu schließenden Verträge, die den in der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nvertiefen,                                                             unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  des 31. Dezember 2020.\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der                   Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 171/2013 vom                zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n26. November 2013) –                                                   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von             Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag von insgesamt 3 500 000 Euro (in Worten:                                      Artikel 4\ndrei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\n„Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“ zu erhalten,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nworden ist.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch            in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten               Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die inner-\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nAnwendung.                                                             Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 15. Januar 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nLefter Koka"]}