{"id":"bgbl2-2016-20-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":20,"date":"2016-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_20.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-haitianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-13T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 3. Juni 1999\nbetreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 8. Juni 2016\nDas Protokoll vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die\nÄnderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen\nEisenbahnverkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183 – ist\nnach seinem Artikel 4 für\nIrland                                                     am 14. April 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n13. Februar 2008 (BGBl. II S. 207) und vom 15. September 2015 (BGBl. II\nS. 1212).\nBerlin, den 8. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-haitianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 2. Juli 2015/20. August 2015 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben: „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. August 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016            881\nBotschaft                                                  Port-au-Prince, den 2. Juli 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-au-Prince\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 036/15 vom 17. Juni 2015) sowie auf die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels\nvom 22. August 2013 und 22. September 2013 zwischen unseren beiden Regierungen zur\nWeiterführung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ folgende\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Haiti oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) zur\nWeiterführung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ zu erhal-\nten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Notenwechsels vom 22. August 2013 und\n22. September 2013 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit auch für die Weiterführung des Vorhabens.\n4. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Republik Haiti veranlasst. Die andere Vertragspar-\ntei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Haiti mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nOliver Jüngel\nGeschäftsträger a. i.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Haiti\nHerrn Lener Renaud\nPort-au-Prince"]}