{"id":"bgbl2-2016-20-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":20,"date":"2016-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/20#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_20.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits","law_date":"2016-06-16T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":29,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                      893\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens\nüber umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft*\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Indonesien andererseits\nVom 16. Juni 2016\nDas in Jakarta am 9. November 2009 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Republik Indonesien andererseits** sowie die dazugehörige\nSchlussakte werden nachstehend veröffentlicht.\nEs ist nach seinem Artikel 48 Absatz 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland und\ndie übrigen Vertragsparteien                                                   am 1. Mai 2014\nin Kraft getreten.\nDie deutsche Notifikation über die Erfüllung der innerstaatlichen Vorausset-\nzungen ist am 2. Mai 2012 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen\nUnion in Brüssel hinterlegt worden.\n* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von\nLissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft\ngetreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem\n1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei\naller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen\n(BGBl. 2010 II S. 250).\n** Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso\nwie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu\nfinden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht bekannt\ngemacht.\nBerlin, den 16. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","894                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nRahmenabkommen\nüber umfassende Partnerschaft\nund Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Indonesien andererseits\nDie Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“        in erneuter Bestätigung des Eintretens der Vertragsparteien für\ngenannt,                                                        die Wahrung der in der Charta der Vereinten Nationen festge-\nschriebenen Grundsätze,\nund\ndas Königreich Belgien,                                         in erneuter Bestätigung des Engagements der Vertragspartei-\ndie Republik Bulgarien,                                      en für die Wahrung, die Förderung und den Schutz der Grund-\nsätze der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaat-\ndie Tschechische Republik,                                   lichkeit, des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit, wie\ndas Königreich Dänemark,                                     sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-\nrechte der Vereinten Nationen, dem Römischen Statut und\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nanderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festge-\ndie Republik Estland,                                        legt sind, die für beide Vertragsparteien gelten,\nIrland,\nin erneuter Bestätigung der Achtung der Souveränität, territo-\ndie Hellenische Republik,                                    rialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Republik Indo-\ndas Königreich Spanien,                                      nesien,\ndie Französische Republik,\nin erneuter Bestätigung ihres Eintretens für die Grundsätze der\ndie Italienische Republik,                                   Rechtsstaatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns\ndie Republik Zypern,                                         und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fort-\nschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der\ndie Republik Lettland,                                       nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes\ndie Republik Litauen,                                        zu fördern,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nerneut bestätigend, dass die schwersten Verbrechen, die der\ndie Republik Ungarn,                                         internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft\nMalta,                                                       bleiben dürfen, dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und\nim Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind und\ndas Königreich der Niederlande,                              dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzel-\ndie Republik Österreich,                                     staatlicher Ebene und durch bessere weltweite Zusammenarbeit\ngewährleistet werden muss,\ndie Republik Polen,\ndie Portugiesische Republik,                                    mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für\nRumänien,                                                    die Bekämpfung aller Formen der grenzüberschreitenden orga-\nnisierten Kriminalität und des Terrorismus im Einklang mit dem\ndie Republik Slowenien,                                      Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, der für\ndie Slowakische Republik,                                    Migrations- und Flüchtlingsfragen geltenden humanitären Grund-\nsätze und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung\ndie Republik Finnland,                                       einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter\ndas Königreich Schweden,                                     internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung ihrer Besie-\ngung,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen        in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die einschlägigen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,       internationalen Übereinkünfte und die einschlägigen Resolutio-\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,                          nen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, einschließlich\neinerseits und                                                  der Resolution 1540, als Grundlage der Verpflichtung der gesam-\nten internationalen Gemeinschaft anerkennen, die Verbreitung\ndie Regierung der Republik Indonesien                        von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen,\nandererseits,\nnachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –                  in Anerkennung der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Ab-\nrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen zu verstärken,\nin Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen  unter anderem, um die von Massenvernichtungswaffen ausge-\nzwischen der Republik Indonesien und der Gemeinschaft und       hende Gefahr zu bannen,\nder engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bezie-\nhungen, die sie verbinden,                                         in Anerkennung der Bedeutung des Kooperationsabkommens\nvom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden   meinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südost-\nCharakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung     asiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singa-\nbeimessen,                                                      pur und Thailand (ASEAN) und der späteren Beitrittsprotokolle,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                            895\nin Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste-               gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger\nhenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick               regionaler EG-ASEAN-Initiativen;\nauf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres\nd) in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusam-\ngemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei-\nmenzuarbeiten, insbesondere Tourismus, Finanzdienstleis-\nderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der\ntungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Indus-\nNichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und\ntriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft\ndes beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diver-\nund Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrs-\nsifizieren,\nsicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und\nnatürliche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt,\nin Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwi-\nForstwirtschaft, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,\nschen der Gemeinschaft und der Republik Indonesien unter\nZusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereires-\nBerücksichtigung der im regionalen Rahmen getroffenen Maß-\nsourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit,\nnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und\nStatistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammen-\ndes beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,\narbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffent-\nim Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften –           lichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum;\ne) in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter an-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       derem legale und illegale Migration, Schleuserkriminalität und\nMenschenhandel gehören;\nTitel I                              f)   im Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammen-\nArt und Geltungsbereich                              zuarbeiten;\ng) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-\nArtikel 1                                  tungswaffen zusammenzuarbeiten;\nAllgemeine Grundsätze                          h) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-\nschreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von\n(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach-            illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels\ntung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung            damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten;\nder Menschenrechte und anderen internationalen Menschen-\nrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragspar-    i)   die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlä-\nteien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik           gigen subregionalen und regionalen Kooperationsprogram-\nbeider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Ab-              men zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen\nkommens.                                                                 Programmen zu fördern;\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-      j)   das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen\nvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum          Region zu schärfen;\nAusdruck kommen.                                                    k) die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die           Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken,\nFörderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammen-                Akademikern, Zivilgesellschaft und Medien in Form von\narbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung             Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen\neines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungs-           Maßnahmen zu fördern.\nziele.\nArtikel 3\n(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für\ndie Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwick-                            Bekämpfung der Verbreitung\nlungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick                         von Massenvernichtungswaffen\nauf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungs-          (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nzusammenarbeit zu verstärken.                                       gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\n(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\nGrundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaat-      für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.\nlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die        (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-\nBekämpfung der Korruption.                                          zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung\n(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperati-       von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, in-\nonsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und          dem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen\ndes beiderseitigen Vorteils.                                        Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen\nmultilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internatio-\nnalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in\nArtikel 2\nvollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umset-\nZiele der Zusammenarbeit                        zen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Be-\nstimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.\nIm Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-\npflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu       (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der\nführen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen           Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung\nBereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstren-    und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für\ngungen haben vor allem das Ziel,                                    beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte\nzu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den\na) bilateral und in allen zuständigen regionalen und internatio-\nAustausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.\nnalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten;\n(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusam-\nb) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu\nmenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbrei-\nihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;\ntung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leis-\nc) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von        ten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen\nbeiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Han-       einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen,\ndels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels-    zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\nund Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern,    durchzuführen.","896                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\n(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhin-        Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch\nderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der           über Terrorismusprävention,\nEinführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusam-\n– Zusammenarbeit beim Rechtsvollzug, Stärkung des recht-\nmenzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit\nlichen Rahmens und Vorgehen gegen Bedingungen, die die\nMassenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kon-\nAusbreitung des Terrorismus begünstigen,\ntrolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwen-\ndung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und           – Zusammenarbeit bei der Förderung von Grenzkontrollen und\nmit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkon-           Grenzschutz, stärkere Qualifizierung durch Einrichtung von\ntrollen.                                                              Vernetzungs-, Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und\nAustauschbesuche von hohen Beamten, Akademikern, Ana-\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen        lytikern und vor Ort Tätigen sowie Veranstaltung von Semina-\npolitischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente            ren und Konferenzen.\nbegleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene\ngeführt werden.\nTitel II\nArtikel 4                                              Zusammenarbeit in regionalen\nRechtliche Zusammenarbeit\nund internationalen Organisationen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die                                Artikel 6\nEntwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Jus-\ntizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem       Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaus-\ndurch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch           tausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationa-\nAusbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und        len Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen,\nBefugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegensei-       dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-\ntige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu ent-   Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der\nwickeln.                                                           Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung\n(UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwers-\nten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Gan-\nzem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die                                 Titel III\nBeschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuld-              Bilaterale und regionale Zusammenarbeit\nspruchs angemessen zu bestrafen sind.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung                                   Artikel 7\ndes Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsakti-          (1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit\nonsplan 2004 – 2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei          nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien\nden Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der      überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder\ninternationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konventi-      auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden\non über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und          können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusam-\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.       menarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhal-\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dia- ten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die\nlog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil     Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximie-\nwäre.                                                              ren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur\nVerfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die poli-\ntische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und\nArtikel 5\ngegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu\nZusammenarbeit bei                           gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Part-\nder Bekämpfung des Terrorismus                      ner beteiligt sind.\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die      (2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls\nsie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen           beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses\nim Einklang mit den für sie geltenden internationalen Überein-     Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit\nkünften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und        diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im\ndes humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sons-     Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese\ntigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resoluti-     Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von\non 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom        Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Aus-\n8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Verein-     tausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertrags-\nten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemein-        parteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.\nsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003\nzur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein,                                        Titel IV\nbei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen\nzusammenzuarbeiten.                                                                      Zusammenarbeit im\nBereich Handel und Investitionen\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung\nder Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,\nder anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen                                   Artikel 8\nund der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen                            Allgemeine Grundsätze\nÜbereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter ande-\nrem wie folgt zusammen:                                               (1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau\nihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des\n– Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie    multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen\nunterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und       und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Han-\ndem einzelstaatlichen Recht,                                    delsfragen auf.\n– Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämp-              (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die\nfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im       Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                           897\nVorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten        Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der\nsich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und         Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung\nzu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten interna-        des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregel-\ntionaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung       mäßigkeiten.\nvon Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch\nrechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maß-\nArtikel 13\nnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.\nZusammenarbeit im Zollbereich\n(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unent-\nbehrlich ist und dass sich Hilfe in Form von Handelspräferenz-          Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-\nsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat,       sem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragspar-\nbemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über         teien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im\ndiese Hilfe in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu ver-       institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über\nstärken.                                                            die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe,\n(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen      im Zollbereich zu schließen.\nin der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen\nwie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Tier-                              Artikel 14\ngesundheitspolitik, der Verbraucherpolitik, der Politik auf dem\nGebiet der gefährlichen chemischen Stoffe und der Abfallwirt-                                  Investitionen\nschaftspolitik auf dem Laufenden.                                       Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves-\n(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbezie-        titionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbe-\nhungen fördern die Vertragsparteien Dialog und Zusammen-            dingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem\narbeit, einschließlich der technischen Qualifizierung zur Lösung    Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis\nvon Problemen, in den in den Artikeln 9 bis 16 genannten Berei-     für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitions-\nchen.                                                               fragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der\nInvestitionsströme zu ermitteln und eine stabile, transparente,\nArtikel 9                              offene und diskriminierungsfreie Investitionsregelung zu fördern.\nGesundheits- und Pflanzenschutz\nArtikel 15\nIm Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung\ngesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah-                             Wettbewerbspolitik\nmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des              Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und\nInternationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-         Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung ent-\nKommission führen die Vertragsparteien Gespräche und einen          sprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den\nInformationsaustausch über Rechtssetzungs-, Zertifizierungs-        Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transpa-\nund Kontrollverfahren.                                              renz und Rechtssicherheit geschaffen wird.\nArtikel 10\nArtikel 16\nTechnische Handelshemmnisse\nDienstleistungen\nDie Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler\nNormen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewer-            Die Vertragsparteien nehmen einen kohärenten Dialog vor allem\ntungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und             mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld aus-\ntauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im           zutauschen, den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zu-\nRahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handels-              gang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel\nhemmnisse.                                                          zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten mit\nDienstleistungen zu fördern.\nArtikel 11\nSchutz der Rechte an geistigem Eigentum                                                 Titel V\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz                     Zusammenarbeit in anderen Bereichen\nund die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewähr-\nter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entspre-                                    Artikel 17\nchenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit\nkann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen                                    Tourismus\nwie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Ver-\n(1) Die Vertragsparteien können mit dem Ziel zusammenarbei-\neinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame\nten, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte\nAnwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung\nMethoden zu ermitteln, um im Einklang mit dem von der Welt-\ndes Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nach-\ntourismusorganisation verabschiedeten Globalen Ethik-Kodex\nahmung und Nachbildung.\nfür den Tourismus und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die\nGrundlage des lokalen Agenda-21-Prozesses sind, die ausge-\nArtikel 12                             wogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewähr-\nHandelserleichterungen                         leisten.\nDie Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Mög-           (2) Die Vertragsparteien können eine Zusammenarbeit beim\nlichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und         Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des\nanderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der         kulturellen Erbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen\nHandelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im        des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags\nZollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amts-    der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der ört-\nhilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ge-         lichen Gemeinschaft entwickeln, unter anderem durch Ausbau\nmeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an.         des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der\nBesondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der            örtlichen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in\nstärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen      der Tourismusindustrie.","898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nArtikel 18                            a) Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiede-\nnen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die\nFinanzdienstleistungen\nPolitik für die elektronische Kommunikation und deren Regu-\nDie Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem             lierung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung\nBedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften            von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, den Schutz der\ndie Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.              Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die\nUnabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,\nArtikel 19                            b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der\nWirtschaftspolitischer Dialog                        Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung     c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekom-\ndes Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirt-            munikationstechnologien,\nschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfah-    d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der\nrungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im              Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations-\nRahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Inte-           und Kommunikationstechnologien („IKT“),\ngration zusammenzuarbeiten.\ne) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen\nihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der  f)   Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.\nsich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie\nWährungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirt-                                Artikel 22\nschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken\nWissenschaft und Technologie\nkann.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhö-\nWissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseiti-\nhung der Transparenz und die Verbesserung des Informations-\ngem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzu-\naustausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur\narbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche\nVerhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im\nRessourcen und Gesundheit.\nRahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen\nüberein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.         (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,\na) den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich\nArtikel 20                                 Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hin-\nIndustriepolitik und                            sichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;\nZusammenarbeit zwischen KMU                       b) dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern,\n(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer        den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie\nWirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die       der Vertragsparteien zu fördern;\nindustriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erach-   c) die Ausbildung des Personals zu fördern;\nteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähig-\nd) andere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit\nkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern,\nzu fördern.\nunter anderem durch\n(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen For-\n– Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung\nschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und\nvon Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wett-\n-ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme\nbewerbsfähigkeit verbessern können,\nerfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der For-\n– Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten,    schungsergebnisse vorzusehen ist.\nUnterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von\n(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer\nJoint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen\nHochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven\nder bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um\nSektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.\ninsbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien\nzwischen den Partnern zu fördern,\nArtikel 23\n– Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und\nMärkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der                                    Energie\nInnovation durch Austausch bewährter Methoden für den             Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im\nZugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für          Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen\nKleinst- und Kleinunternehmen,                                 die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kon-\n– gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirt-             takte mit dem Ziel zu fördern,\nschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Nor-        a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versor-\nmen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische                 gungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energie-\nVorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.                    formen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten ener-\n(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die ein-      giewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;\nschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragspar-     b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrage-\nteien.                                                                 seite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die\nZusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter\nArtikel 21                                 anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen\nMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensi-\nInformationsgesellschaft\nvieren;\nIn der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikati-\nc) den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energie-\nonstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens\nerzeugung und -nutzung zu fördern;\nund von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und\nsoziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um    d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu\neine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes              erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu be-\nkonzentriert:                                                          fassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                        899\nArtikel 24                          nen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten\nund technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bil-\nTransport\ndungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten     in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen\nBereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um den          Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in die-\nPersonen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit          sem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien\ninsbesondere des See- und Luftverkehrs, die Entwicklung der       kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms\nHumanressourcen und den Umweltschutz zu fördern und die           Erasmus Mundus zu fördern.\nEffizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.\n(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender                                     Artikel 26\nForm erfolgen:                                                                            Menschenrechte\na) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis,       (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und\ninsbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im    Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.\nländlichen Raum, des Binnenschiffs- und des Seeverkehrs,\neinschließlich der Logistik und des Verbunds und der Inter-      (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:\noperabilität der multimodalen Verkehrsnetze sowie der Ver-\na) Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschen-\nwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen,\nrechtsaktionsplans Indonesiens,\nb) mögliche Nutzung des europäischen globalen Satellitennavi-\nb) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserzie-\ngationssystems (Galileo) mit Fragen von beiderseitigem Inte-\nhung,\nresse als Schwerpunkt,\nc) Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen mit dem     c) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.\nZiel, die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragspar-      (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dia-\nteien in Bereichen von beiderseitigem Interesse weiter aus-   log zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil\nzubauen und unter anderem bestimmte Elemente in den           wäre.\nbestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen\nIndonesien und einzelnen Mitgliedstaaten zu ändern, um\ndiese Abkommen mit den Gesetzen und sonstigen Vorschrif-                                  Artikel 27\nten der Vertragsparteien in Einklang zu bringen und Möglich-                Umwelt und natürliche Ressourcen\nkeiten für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im\nBereich des Luftverkehrs zu prüfen,                              (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\neinig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als\nd) Dialog im Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen mit dem      Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Gene-\nZiel des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seever-    rationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.\nkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommer-\nzieller Basis, des Verzichts auf Ladungsanteilvereinbarungen,    (2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung\neiner Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel      und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umwelt-\nfür die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der an-     übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei\nderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und der Klärung von  allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getrof-\nFragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht         fenen Maßnahmen Rechnung getragen.\nvon Haus zu Haus,\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit\ne) Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen und          bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen, insbe-\n-vorschriften, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Ein-  sondere mit Blick auf Folgendes:\nklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.\na) Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten,\nArtikel 25                          b) Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und\nEnergieeffizienz mit den Schwerpunkten Forschung und Ent-\nBildung und Kultur                            wicklung, Überwachung und Analyse des Klimawandels und\ndes Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpas-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-\nsungsprogramme,\narbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der\nihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Ver-   c) Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchfüh-\nständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der          rung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter ande-\nKultur des anderen zu verbessern.                                     rem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und\nArtenschutz,\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-\nmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge-   d) Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienst-\nmeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unter-       leistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im\nnehmen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller       Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeich-\nVeranstaltungen. In diesem Zusammenhang kommen die                    nung,\nVertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-\nStiftung weiter zu unterstützen.                                  e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin-\ngung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den           anderen Abfällen,\neinschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu kon-\nsultieren und zusammenzuarbeiten und Meinungen über die kul-      f)  Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der\nturelle Vielfalt auszutauschen, unter anderem über Entwicklungen      Verschmutzung und der Degradation,\nwie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Überein-        g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und\nkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller         nachhaltiger Entwicklung,\nAusdrucksformen.\nh) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,\n(4) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf\nMaßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren         i)  Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden\nFachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informatio-          Lufttrübung.","900                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\n(4) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu                                Artikel 31\nihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den beson-\nderen Bedingungen dieser Programme.                                                            Gesundheit\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheits-\nArtikel 28                            wesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf\ndie Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen\nForstwirtschaft                          zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheits-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit       systems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige\neinig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische   übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepande-\nVielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu   mien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten\nschützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.            wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Ge-\nsundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit\nfortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbrän-             (2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt:\nden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit\nzusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die För-        a) Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten\nderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern.                   Bereichen,\n(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme,      b) Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisie-\nunter anderem mit folgendem Inhalt:                                      rung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der\nEigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Ver-\na) Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regio-             waltung der Gesundheitsdienste,\nnalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung\nvon Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und      c) Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von\nden damit zusammenhängenden Handel,                                 Berufsausbildungsprogrammen,\nb) Qualifizierung, Forschung und Entwicklung,                      d) Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und\nzur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten,\nc) Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirt-\neinschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings-\nschaft,\nund Müttersterblichkeitsraten.\nd) Entwicklung der Waldzertifizierung.\nArtikel 32\nArtikel 29\nStatistik\nLandwirtschaft\nund ländliche Entwicklung                          Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den\nbestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit         Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Har-\nim Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubau-      monisierung der statistischen Methoden und der statistischen\nen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt     Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung\nwerden kann, sind unter anderem:                                   von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren\na) Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Per-    Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungs-\nspektiven im Allgemeinen,                                     verkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die\nunter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Auf-\nb) Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den        bereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.\nHandel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen\nErzeugnissen,\nArtikel 33\nc) Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,\nSchutz personenbezogener Daten\nd) Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte\ngeografische Angaben,                                             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich\nmit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des\ne) Marktentwicklung und Förderung der internationalen Han-\nSchutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der\ndelsbeziehungen,\ninternational bewährten Methoden zu heben, die unter anderem\nf)   Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft.                in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der per-\nsonenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der General-\nArtikel 30                            versammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990)\nniedergelegt sind.\nMeeres- und Fischereiressourcen\n(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich      Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines\nder Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multi-     Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berück-\nlateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen       sichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertrags-\nEntwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischerei-         parteien umfassen.\nressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes\numfassen:\nArtikel 34\na) Informationsaustausch,\nMigration\nb) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen lang-\nfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und     (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung ge-\nBewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen ein-         meinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme\nschließt,                                                     zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer\nZusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der\nc) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Be-\nMigration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über\nkämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter\nillegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel\nFangpraktiken und\nsowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz\nd) Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.                  benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                        901\nlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung  unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei\nbeider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien    der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor-\nkommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die        ruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesent-\nhumanitären Grundsätze zu wahren.                                  liches Element dieses Abkommens.\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt\nArtikel 36\nsich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Ver-\ntragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs                               Zusammenarbeit bei\nund wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften                        der Bekämpfung illegaler Drogen\nder Vertragsparteien durchgeführt. Die Zusammenarbeit konzen-\ntriert sich unter anderem auf Folgendes:                               (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Rechtsord-\nnungen zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente\na) Behandlung der wahren Ursachen der Migration,                   Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter ande-\nrem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug\nb) Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvor-         einschließlich Zoll, Soziales, Justiz und Inneres und durch Vor-\nschriften und einer einzelstaatlichen Praxis im Einklang mit  schriften für den legalen Markt ein umfassendes und ausgewo-\nden für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen        genes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an\ninternationalen Rechtsvorschriften, um insbesondere die       illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach\nBeachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu ge-       sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die\nwährleisten,                                                  Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern und\ndie Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen\nc) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwen-\nim Bereich Visa, Reisedokumente und Grenzkontrollen,          det werden, wirksamer zu verhindern.\nd) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-             (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-\nsenen Personen, faire Behandlung und Integration der Aus-     arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen\nländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und       sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-\nMaßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,           schlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklä-\nrung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung\ne) Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des       der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung\nPersonals,                                                    der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema\nDrogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.\nf)   Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann\nillegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhan-\neinen Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und bewährte\ndel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der\nMethoden sowie technische und administrative Hilfe in den fol-\nSchleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer\ngenden Bereichen umfassen: Suchtprävention und -behandlung\nOpfer,\nmit einem breiten Modalitätenspektrum, einschließlich der Ver-\ng) Rückführung von Personen, die sich illegal im Lande aufhal-     ringerung der mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden\nten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließ-      Schäden, Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbil-\nlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rücküber- dung des Personals, drogenbezogene Forschung, justizielle und\nnahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3.               polizeiliche Zusammenarbeit und Verhinderung der Abzweigung\nchemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und           Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die\nBekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags-         Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbe-\nparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Men-         ziehen.\nschenhandels zu schützen, ferner überein,                              (4) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um nach-\nhaltige alternative Entwicklungsstrategien zu fördern, mit denen\na) ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und\nder Anbau illegaler Drogen, insbesondere Cannabis, so weit wie\nihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mit-\nmöglich verringert wird.\ngliedstaats oder Indonesiens aufhalten, auf Ersuchen unver-\nzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen,\nsobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist;                                          Artikel 37\nb) ihre rückübernommenen Staatsangehörigen mit für diese                                  Zusammenarbeit bei\nZwecke geeigneten Ausweispapieren zu versehen.                                der Bekämpfung der Geldwäsche\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Ver-      einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer\nhandlungen mit dem Ziel zu führen, ein Abkommen über die           Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie\nbesonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammen-       Drogenhandel und Korruption verhindert wird.\nhang mit der Rückübernahme zu schließen, das die Verpflichtung\nzur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Staats-            (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen\nangehörigen von Drittstaaten enthält. Darin ist auch die Frage     technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die\nder Staatenlosen zu behandeln.                                     die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und\ndas wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung\nder Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ein-\nArtikel 35                           schließlich der Einziehung von aus Erlösen aus Straftaten stam-\nmenden Vermögenswerten und Geldern zum Ziel hat.\nBekämpfung der\norganisierten Kriminalität und der Korruption                (3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweck-\ndienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechts-\nDie Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten         vorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämp-\nund einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität,   fung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die\nder Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu      den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen\nleisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationa-   internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-\nlen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen,   nahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.","902                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nArtikel 38                            aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebe-\nne zusammensetzt und die Aufgabe hat,\nZivilgesellschaft\na) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsge-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten\nmäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;\nZivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren mög-\nlichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach         b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\ndiesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen                    mens zu setzen;\nDialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame\nc) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses\nBeteiligung zu fördern.\nAbkommens beizulegen;\n(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den\nd) Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses\nGesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann\nAbkommens und gegebenenfalls für die Beilegung von\ndie organisierte Zivilgesellschaft\nDifferenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses\na) am Prozess der politischen Willensbildung auf einzelstaat-           Abkommens an die Vertragsparteien, die dieses Abkommen\nlicher Ebene mitwirken;                                             unterzeichnet haben, auszusprechen.\nb) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die          (2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle\nsektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden      zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin\nBereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses           abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammen. Die Ver-\nunterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen          tragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche\nbeteiligt werden;                                              Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz\nc) ihr zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellte   im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertrags-\nFinanzmittel transparent verwalten;                            parteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschus-\nses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.\nd) an der Durchführung der Kooperationsprogramme, ein-\nschließlich der Qualifizierungsmaßnahmen, in den sie betref-      (3) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen ein-\nfenden Bereichen beteiligt werden.                             setzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.\nDiese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss\nnach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.\nArtikel 39\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu\nZusammenarbeit                            den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ord-\nbei der Modernisierung des Staates und                 nungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Pro-\nder öffentlichen Verwaltung                     tokolle zu gewährleisten, die zwischen der Gemeinschaft und\nGestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenom-     Indonesien geschlossen wurden bzw. werden.\nmene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertrags-            (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen        nung für die Anwendung dieses Abkommens.\nVerwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem\na) die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;                                        Titel VII\nb) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von\nSchlussbestimmungen\nDienstleistungen zu erhöhen;\nc) die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und                                Artikel 42\ndie Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;\nKünftige Entwicklungen\nd) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-\ne) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von          sivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprü-\nPolitik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung fen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über\nund Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der              einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.\nKorruption) auszubauen;\n(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann\nf)  die Justiz zu stärken;                                         jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-\ng) die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.            dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der\nBereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.\nArtikel 40\nArtikel 43\nMittel der Zusammenarbeit\nAndere Übereinkünfte\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich       (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-\nFinanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen        trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren\nfestgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.             weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens\ngetroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit\n(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-\nIndonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen\nbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren\noder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und\nVerfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und\nKooperationsabkommen zu schließen.\nsonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.\n(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umset-\nzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Drit-\nTitel VI\nten.\nInstitutioneller Rahmen\nArtikel 44\nArtikel 41\nMechanismus für die Beilegung von Differenzen\nGemeinsamer Ausschuss\n(1) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses       Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Aus-\nAbkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich         schuss vorlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016                         903\n(2) Der Gemischte Ausschuss behandelt die Differenzen nach                                    Artikel 47\nArtikel 41 Absatz 1 Buchstaben c und d.\nDefinition der Parteien\n(3) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere    „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht        Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft\nerfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen    und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits\nvon besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemisch-      und die Republik Indonesien andererseits.\nten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine\ngründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-                                        Artikel 48\nlichen.                                                                                 Inkrafttreten und Laufzeit\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die     (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nZwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen-          der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-\ndung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders         ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert\ndringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-      hat.\nmens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver-       (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es\nletzung des Abkommens liegt                                        wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-\ni)   in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht   längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Ver-\nzulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder         tragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-\nraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht\nii) im Verstoß gegen eines der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3    zu verlängern.\nAbsatz 2 und Artikel 35 genannten wesentlichen Elemente\ndes Abkommens.                                                   (3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen\nzwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird\n(5) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-       erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am           ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich           sind.\nder anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der\nanderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Ge-           (4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch\nmischten Ausschuss.                                                schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt\nwerden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\nNotifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nArtikel 45\nErleichterungen                                                        Artikel 49\nZur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-                                   Notifizierung\nkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an            Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der\nder Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungs-          Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angele-\ngemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit          genheiten der Republik Indonesien zu richten.\nden internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragspar-\nteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleich-\nterungen zu gewähren.                                                                            Artikel 50\nVerbindlicher Wortlaut\nArtikel 46                              Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,\nRäumlicher Geltungsbereich\nitalienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederlän-\nDieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur     discher, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,             slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, unga-\nnach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits-      rischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-\ngebiet Indonesiens andererseits.                                   laut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Jakarta am neunten November zweitausend-\nneun in zwei Urschriften.","904                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                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November\n2009 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfas-\nder Hellenischen Republik,                                                   sende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro-\ndes Königreichs Spanien,                                                     päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Indonesien andererseits das Rahmenabkom-\nder Französischen Republik,\nmen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit an-\nder Italienischen Republik,                                                  genommen.\nder Republik Zypern,                                                            Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmäch-\nder Republik Lettland,                                                       tigte der Republik Indonesien nehmen die nachstehende ein-\nseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:\nder Republik Litauen,\n„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungs-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                                   bereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der\nder Republik Ungarn,                                                            Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte\nKönigreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht\nMaltas,\nals Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte\ndes Königreichs der Niederlande,                                                Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Indonesien\nder Republik Österreich,                                                        mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position\ndes Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem\nder Republik Polen,                                                             Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur\nder Portugiesischen Republik,                                                   Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der\nEuropäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für\nRumäniens,\nDänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks\nder Republik Slowenien,                                                         im Anhang zu diesen Verträgen.“"]}