{"id":"bgbl2-2016-2-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2015\nDas in Kinshasa am 16. Februar 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Re-\npublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und\n2009 ist nach seinem Artikel 5\nam 16. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                  39\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –                Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-               findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Republik Kongo,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nvertiefen,                                                               träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 325/05 vom                dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n15. Dezember 2005 und Nummer 157/09 vom 24. September                    schlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\n2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa               stabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013, für die\nmit der Zusage der Mittel –                                              in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Beträge endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\nsind wie folgt übereingekommen:                                          (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nArtikel 1                                 wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nen, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-                                       Artikel 3\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 33 000 000,– EUR (in                 Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nWorten: dreiunddreißig Millionen Euro) für die folgenden Vorha-          KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nben zu erhalten:                                                         frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der De-\na) „Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe / Naturschutz und An-\nmokratischen Republik Kongo erhoben werden.\nrainermaßnahmen im Kahuzi Biega Nationalpark und Okapi\nFaunenreservat“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil-\nlionen Euro);                                                                                    Artikel 4\nb) „Friedensfonds“ bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig              Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nMillionen Euro);                                                    bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nc) „Programm nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Roh-                und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nstoffe II“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEuro),                                                              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nwenn nach Prüfung die Förderungsmöglichkeit dieser Vorhaben              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nfestgestellt worden ist.                                                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 16. Februar 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A . W e i s h a u p t\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nR a y m o n d Ts h i b a n d a"]}