{"id":"bgbl2-2016-2-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                               37\nhören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung               im Rahmen der geltenden Gesetze und zur Erfüllung ihrer\nihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staat-            Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte tätigen.\nlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch\n(2) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den\nvon den örtlichen Steuern;\nungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und\nb) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl                ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale\nvon den staatlichen Steuern (des Bundes und der Län-              Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Ein-\nder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der ent-           richtungen durchgeführt werden, können auch Personen\ngeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken             teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien\nseitens der genannten Institute unterliegt, unter der             sind.\nVoraussetzung der Gegenseitigkeit;                                (3) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\nlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die              ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\ndie kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Ver-            parteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltser-\ntragspartei erbringen.                                            fordernisse des Gastlandes erfüllen.\n11. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrich-    12. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ntungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit                  dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nMinisterien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskör-          ligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung\nperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen              durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien gere-\nunmittelbar verkehren. Die kulturellen Einrichtungen dürfen           gelt werden.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 8. Dezember 2015\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nItalien                                                         am 29. Februar 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. August 2015 (BGBl. II S. 1170).\nBerlin, den 8. Dezember 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r"]}