{"id":"bgbl2-2016-2-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["32              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nArtikel 5                                    Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nKraft.\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat               diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten        ist.\nGeschehen zu Dhaka am 27. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. F e r d i n a n d v o n W e y h e\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nA b u l M a n s u r Md. F a i z u l l a h\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2015\nDas in Berlin am 26. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAlbanien über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2\nseit dem 26. November 2015\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. Es wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 Absatz 3 dieses\nAbkommens das Abkommen vom 19. Dezember 1995 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über\nkulturelle Zusammenarbeit (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 25. November 2015\nnicht mehr vorläufig angewendet wird.\nBerlin, den 8. Dezember 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            33\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer\nund                                    Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der\nverschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere\ndie Regierung der Republik Albanien –                   der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden\nKünste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern           Erfahrungsaustausch zum Ziel haben,\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nin der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusam-        lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die           dem Austausch von Fachleuten und Material,\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer        5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der\nVölker fördert,                                                        wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewusstsein,                                    Artikel 3\ndass Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben                Kulturvermittlung und Sprachförderung\nsind,\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-     Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landes-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der       kunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Dies\nBevölkerung beider Länder auszubauen –                            gilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderhei-\nten. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                de staatliche und private Initiativen und Institutionen. Im Einzelfall\nkönnen aufgrund des Rahmenabkommens des Europarats zum\nArtikel 1                            Schutz nationaler Minderheiten und wegen der Europäischen\nCharta der Regional- und Minderheitensprachen zusätzliche\nVertragszweck                           Regelungen geboten sein.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis     (2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglich-\nder Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen- keiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-       Seite und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften\nwickeln.                                                          lokale Initiativen und Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für\nden Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen,\nArtikel 2                            Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nKulturaustausch\nrung sind insbesondere\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\n1. die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren,\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die\nFachberatern und sonstigen Bildungsexperten,\nVertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende\nMaßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, ins-     2. das Angebot von Sprachkursen durch kulturelle Einrichtun-\nbesondere                                                              gen im Sinne des Artikels 13 dieses Abkommens,\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-      3. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen         Zusammenarbeit bei deren Entwicklung,\nkünstlerischen Darbietungen,                                 4. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-            Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt\nsation von Vorträgen und Vorlesungen,                             werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle Ent-","34                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nwicklungen bei Methoden und Instrumenten des Fremdspra-        und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Me-\nchenunterrichts,                                               dien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rah-\nmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten unterstützen.\n5. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Telemedien\nSie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\nfür die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partner-\nsprache bieten.\nArtikel 7\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen,\nin den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte,                                        Jugend\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das         Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\ngegenseitige Verständnis fördert.                                   wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\narbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nArtikel 4\nBildungszusammenarbeit                                                        Artikel 8\nDie Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit an-                                   Sport\ngelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\neinschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrich-      lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\ntungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und          Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Be-\nEinrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei-     reich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.\nterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungs-\nverwaltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwal-                                     Artikel 9\ntungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese\nInstitutionen in ihren Ländern                                                                Denkmalpflege\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-            Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Erhaltung\nmem Interesse sind,                                            und Pflege des kulturellen Erbes sowie geschützten Kulturdenk-\nmäler, Ensembles und Stätten unter Einbindung der nach natio-\n2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen beider            nalem Recht zuständigen Stellen zusammen.\nLänder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern,\n3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\npersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-\nArtikel 10\ntauschs zu unterstützen,\nIm Hoheitsgebiet der\n4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur,\nanderen Vertragspartei lebende Personen\nvon Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Fil-\nmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstal-           Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Hoheits-\ntung entsprechender Fachausstellungen zu fördern,              gebieten lebenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Ver-\ntragspartei und Personen entsprechender Abstammung die Pflege\n5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\nihrer Sprache, Kultur, Traditionen und Religion, insbesondere\ntungen und deren Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern\nauch in Begegnungsstätten. Sie ermöglichen und erleichtern\nund den Austausch auf dem Gebiet der Recherche, Doku-\nFörderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Per-\nmentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unterstüt-\nsonen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon\nzen.\ndie Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förder-\nprogramme angemessen berücksichtigen. Alle Maßnahmen nach\nArtikel 5                             diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden\nAkademischer Austausch                          Rechtsvorschriften.\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von\nArtikel 11\nWissenschaftlern, Lehrkräften und Ausbildern, Doktoranden und\nStudierenden sowie Verwaltungspersonal an Hochschulen und                            Nichtstaatliche Organisationen\nanderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-,\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\nStudien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnah-\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaf-\nme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu un-\nten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, nationalen Minder-\nterstützen.\nheiten und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien   ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\nStudierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipen-        durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungszwecken\nzur Verfügung. Sie begleiten in geeigneter Weise den akademi-                                    Artikel 12\nschen Austausch durch weitere Maßnahmen, unter anderem\ndurch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich                           Regionale und lokale Ebene\nder Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Auf-    Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nenthaltsbedingungen im Gastland.                                    schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\n(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen\nAbschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an                                        Artikel 13\nHochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke an-                        Kulturelle Einrichtungen und Fachkräfte\nerkannt werden können, sowie auch die Möglichkeit, hierüber\neine gesonderte Vereinbarung zu treffen.                               (1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultu-\nreller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nArtikel 6\nLand.\nFilm und Medien\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,       turinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, For-\ndes Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der be-         schungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende\ntreffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung      Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                   35\nwachsenenbildung, oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung,            (3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens endet\nBibliotheken und Lesesäle oder sonstige ganz oder überwiegend          die vorläufige Anwendung des Abkommens vom 19. Dezember\naus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.                    1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusam-\n(3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-\nmenarbeit in Verbindung mit dem Protokoll vom 19. Dezember\ntungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kultu-\n1995 zu dem Abkommen.\nrellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder ver-\nmittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen                (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\ngeregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.                    men vom 13. September 1988 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nVolksrepublik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit außer\nArtikel 14\nKraft.\nKulturkonsultationen\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf                                       Artikel 16\nErsuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-                              Geltungsdauer und Kündigung\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-\nblik Albanien zusammentreten, um Bilanz des im Rahmen dieses              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfeh-               verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern\nlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit         das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nzu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden durch Notenwech-           sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf di-\nsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.                           plomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 15                                                             Artikel 17\nInkrafttreten                                                         Registrierung\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\ngebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nVertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der\n(2) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe             Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\ndes jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts vorläufig an-          sobald dieses vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\ngewendet.                                                              worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 26. November 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStephan Steinlein\nFür die Regierung der Republik Albanien\nMirela Kumbaro","36               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. (1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-         nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich\nkel 13 genannten kulturellen Einrichtungen und entsandten          oder unentgeltlich überlassen werden.\nFachkräfte.\n4. Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte\n(2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkom-              und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der ein-\nmens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der         geführten Kraftfahrzeuge.\nkulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Ver-\n5. Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\ntragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissen-\nsowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehö-\nschaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder ver-\nrigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2.1 erfüllt\nmittelt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.\nsind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\n(3) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemes-       6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nsenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung             entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils gelten-\ndie jeweilige kulturelle Einrichtung dient.                        den Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n2. (1) Vor der Einreise in den Empfangsstaat ist bei einer            land und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppel-\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des            besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nGastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzu-        und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Ge-\nholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer kön-          setzen und sonstigen Vorschriften.\nnen im Gastland gestellt werden.                                7. Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen\n(2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien          werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nerteilen den entsandten Fachkräften und den in ihrem Haus-         Gastlands\nhalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei          a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die glei-\neinen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden                 chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nRechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Er bein-                die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften\nhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen             im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nseiner Gültigkeitsdauer. Der Aufenthaltstitel der entsandten           ten und sonstigen Bestimmungen einräumen;\nFachkräfte berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung in\neiner kulturellen Einrichtung im Sinne des Artikels 13.            b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nRechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\n(3) Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind                  Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nder Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie\neingetragene Lebenspartner.                                     8. (1) Neben den entsandten Fachkräften können die kulturellen\nEinrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte kön-\n3. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-            nen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats, des Emp-\ntenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Fami-           fangsstaats oder eines Drittstaates haben.\nlienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben\nbei der Ein- und Wiederausfuhr folgender, ihnen gehörender         (2) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-\nWaren:                                                             tung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeits-\nbedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechts-\na) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), sofern      vorschriften des Gastlandes.\ndieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung\nbenutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten          9. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-\nnach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im             tenden Rechts den kulturellen Einrichtungen auf der Grund-\nEmpfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr         lage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen\nzur besonderen Verwendung übergeführt wird;                    und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der\nim Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs-\nb) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf des Reisen-         gegenstände.\nden eingeführte Arzneimittel;\n(2) Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im\nc) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchs-              Empfangsstaat erst nach vorheriger Entrichtung der Einfuhr-\ngegenstände und Geschenke innerhalb der im Empfangs-           abgaben oder nach Erfüllung der für die Überlassung dieser\nstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.                       Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats ent-\ngeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.\nUnabhängig von den abgabenrechtlichen Befreiungen sind\nbei der Ein- und Wiederausfuhr unter Umständen bestehen-       10. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-\nde Verbote und Beschränkungen zu beachten.                         tenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen:\n(2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs-           a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grund-\nstaat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder              stücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen ge-"]}