{"id":"bgbl2-2016-2-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["30             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt              (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nworden ist.                                                          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nArtikel 6                                   gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in         von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nKraft.                                                               Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 27. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. F e r d i n a n d v o n W e y h e\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nA b u l M a n s u r Md. F a i z u l l a h\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2015\nDas in Dhaka am 27. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Darlehen)\n2014 (Vorhaben „Energieeffizienz in der netzgebundenen\nStromversorgung“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 27. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                        31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Darlehen)\n2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch ein an-\nderes Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                                        Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nBangladesch,                                                      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,                                                        Etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Finan-\nziellen Zusammenarbeit sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    und der Verständigung beigelegt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                     Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nlungen vom 3. November 2014 –                                        (3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nsind wie folgt übereingekommen:                                Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nArtikel 1                            träge garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an-     nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nDarlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)     schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nfolgenden Betrag zu erhalten:                                     über der KfW garantieren.\n1. für das Vorhaben „Energieeffizienz in der netzgebundenen\nStromversorgung“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das                                 Artikel 3\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit           Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\ngewährt wird, von bis zu 137 500 000 Euro (in Worten: ein-   von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nhundertsiebenunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro)   die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische    Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist   Bangladesch erhoben werden.\nund die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch\nweiterhin gegeben ist und die Regierung der Volksrepublik\nArtikel 4\nBangladesch eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch an-     Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\n2. Für die notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens ein\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nzwei Millionen Euro).\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Der Finanzierungsbeitrag für die Vorbereitungs- und Be-    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngleitmaßnahme nach Absatz 1 Nummern 2 kann im Einverneh-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         nehmigungen."]}