{"id":"bgbl2-2016-2-26","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=47","order":26,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999, 1960 und 1934 sowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu","law_date":"2016-01-11T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":47,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016  71\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung\nzu den Fassungen des Haager Abkommens\nüber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle\nvon 1999, 1960 und 1934\nsowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu\nVom 11. Januar 2016\nDie von der Versammlung des Haager Verbands über die internationale\nEintragung gewerblicher Muster und Modelle in der Sitzung vom 22. September\nbis 1. Oktober 2009 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen\nAusführungsordnung zu den in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. No-\nvember 1960 und in Genf am 2. Juli 1999 revidierten Fassungen des Haager\nAbkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerb-\nlicher Muster und Modelle (RGBl. 1937 II S. 583, 617; BGBl. 1962 II S. 774, 775;\n2009 II S. 837, 838) sind bezüglich der Regeln 1, 7, 14, 26, 27, 30, 31, 34 und 37\nAbsatz 1 einschließlich der Änderungen des Gebührenverzeichnisses, welches\nnach Regel 27 Absatz 1 der Ausführungsordnung in deren Anhang erscheint,\nund der Bezeichnung der Ausführungsordnung am 1. Januar 2010 und bezüglich\nder Regeln 6 und 37 Absatz 2 am 1. April 2010 in Kraft getreten.\nDie von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 26. Sep-\ntember bis 5. Oktober 2011 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsa-\nmen Ausführungsordnung zu den in Den Haag am 28. November 1960 und in\nGenf am 2. Juli 1999 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom 6. No-\nvember 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und\nModelle (BGBl. 1962 II S. 774, 775; 2009 II S. 837, 838) zu den Regeln 21bis, 26\nAbsatz 2 und 3, Regel 28 Absatz 2 Buchstabe c und d und Regel 34 Absatz 3\nBuchstabe a und b einschließlich der Bezeichnung von Kapitel 6 und Regel 26\nsind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.\nDie von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 23. Sep-\ntember bis 2. Oktober 2013 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemein-\nsamen Ausführungsordnung zu Regel 1 Absatz 1 Ziffer vi, Regel 7 Absatz 4\nBuchstabe c, Regeln 8, 16 Absatz 3 bis 5 und Regel 26 Absatz 1 sind am\n1. Januar 2014 in Kraft getreten.\nDie von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 22. bis\n30. September 2014 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen\nAusführungsordnung zu Regel 18 Absatz 4 und Regel 18bis Absatz 1 und 2 ein-\nschließlich der Änderung des Gebührenverzeichnisses sind am 1. Januar 2015\nin Kraft getreten.\nDie Gemeinsame Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis wurden\nzuvor letztmals von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom\n22. bis 30. September 2008 geändert (BGBl. 2009 II S. 1037, 1038).\nDie Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebühren-\nverzeichnisses werden aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nzu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens\nvom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster\nund Modelle (BGBl. 2009 II S. 837) nachstehend durch eine amtliche deutsche\nÜbersetzung der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenver-\nzeichnisses bekannt gemacht.\nBerlin, den 11. Januar 2016\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. W e i s","72                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nGemeinsame Ausführungsordnung\nzu den Fassungen des Haager Abkommens\nvon 1999 und 1960\n(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung)\n(Übersetzung)   Regel 18bis       Erklärung über die Schutzerteilung\nInhaltsverzeichnis                                Regel 19:         Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen\nRegel 20:         Ungültigerklärung in benanntenc Vertragsparteien\nKapitel 1:        Allgemeine Bestimmungen\nRegel 1:          Begriffsbestimmungen                                  Kapitel 4:        Änderungen und Berichtigungen\nRegel 2:          Nachrichten an das Internationale Büro                Regel 21:         Eintragung einer Änderung\nRegel 3:          Vertretung vor dem Internationalen Büro               Regel 21bis       Erklärung, dass ein Inhaberwechsel keine Wir-\nkung hat\nRegel 4:          Berechnung der Fristen\nRegel 22:         Berichtigungen im internationalen Register\nRegel 5:          Störungen im Post- und Zustelldienst\nRegel 6:          Sprachen                                              Kapitel 5:        Erneuerungen\nRegel 23:         Offiziöser Hinweis auf den Schutzablauf\nKapitel 2:        Internationale Anmeldungen und internationale\nEintragungen                                          Regel 24:         Einzelheiten betreffend die Erneuerung\nRegel 7:          Erfordernisse bezüglich der internationalen           Regel 25:         Eintragung der Erneuerung; Bescheinigung\nAnmeldung\nKapitel 6:        Veröffentlichung\nRegel 8:          Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmel-\nders und des Schöpfers                                Regel 26:         Veröffentlichung\nRegel 9:          Wiedergaben des Designsa\nKapitel 7:        Gebühren\nRegel 10:         Musterabschnitte bei Antrag auf Aufschiebung\nRegel 27:         Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren\nder Veröffentlichung\nRegel 28:         Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind\nRegel 11:         Identität des        Schöpfers;      Beschreibung;\nAnspruch                                              Regel 29:         Gutschrift von Gebühren auf den Konten der\nbetreffenden Vertragsparteien\nRegel 12:         Gebühren für die internationale Anmeldung\nRegel 13:         Einreichung der internationalen Anmeldung über        Kapitel 8:        [Aufgehoben]\nein Amtb\nRegel 30:         [Aufgehoben]\nRegel 14:         Prüfung durch das Internationale Büro\nRegel 31:         [Aufgehoben]\nRegel 15:         Eintragung des Designs im internationalen\nRegister                                              Kapitel 9:        Verschiedenes\nRegel 16:         Aufschiebung der Veröffentlichung                     Regel 32:         Auszüge, Kopien und Auskünfte zu veröffent-\nlichten internationalen Eintragungen\nRegel 17:         Veröffentlichung der internationalen Eintragung\nRegel 33:         Änderung bestimmter Regeln\nKapitel 3:        Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen          Regel 34:         Verwaltungsvorschriften\nRegel 18:         Mitteilung über die Schutzverweigerung                Regel 35:         Erklärungen der Vertragsparteien der Fassung\nvon 1999\na Anm. zur deutschen Übersetzung: In den Übersetzungen dieser Aus-\nführungsordnung bis einschließlich 2009 wurde der Begriff „industrial Regel 36:         Erklärungen der Vertragsparteien der Fassung\ndesign/dessin ou modèle industriel“ mit „gewerbliches Muster oder                       von 1960\nModell“ wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der seit dem 1. Januar\n2014 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsterminologie   Regel 37:         Übergangsbestimmungen\nwird in der vorliegenden Übersetzung für den Begriff „industrial\ndesign/dessin ou modèle industriel“ im Deutschen „Design“ verwendet.  c Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von\nb Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von      1960 wurde „designated/désigné“ mit „bezeichnet“ wiedergegeben. Die\n1960 wurde „office/administration“ mit „Behörde“ wiedergegeben. Das     Wörter „Benennung“ und „benannt“ in dieser Ausführungsordnung\nWort „Amt“ in dieser Ausführungsordnung verweist daher auf das Wort     verweisen daher auf das Wort „bezeichnet“, soweit die Fassung von\n„Behörde“, soweit die Fassung von 1960 betroffen ist.                   1960 betroffen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                      73\nKapitel 1                                      dung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fas-\nsung von 1960 benannte Vertragsparteien sind;\nAllgemeine Bestimmungen\nxiv) „internationale Anmeldung, für die sowohl die Fassung von\n1999 als auch die Fassung von 1960 maßgebend ist,“ eine\nRegel 1\ninternationale Anmeldung, bei der\nBegriffsbestimmungen                                   –   mindestens eine Vertragspartei nach der Fassung von\n(1) [Kurzbezeichnungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung                      1999 und\nbedeutet                                                                         –   mindestens eine Vertragspartei nach der Fassung von\ni)      „Fassung von 1999“ die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeich-                   1960\nnete Fassung des Haager Abkommens;                                       benannt worden ist.\nii)     „Fassung von 1960“ die am 28. November 1960 in Den                    (2) [Entsprechung einiger in den Fassungen von 1999 und\nHaag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;                1960 verwendeter Ausdrücke] Im Sinne dieser Ausführungs-\niii)    ein Ausdruck, der in dieser Ausführungsordnung verwendet         ordnung\nwird und Gegenstand einer Begriffsbestimmung in Artikel 1        i)    gilt eine Bezugnahme auf „internationale Anmeldung“ oder\nder Fassung von 1999 ist, dasselbe wie in jener Fassung;               „internationale Eintragung“ gegebenenfalls zugleich als\niv)     „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 34 genannten Ver-               Bezugnahme auf „internationale Hinterlegung“ nach der\nwaltungsvorschriften;                                                  Fassung von 1960;\nv)      „Nachricht“ eine internationale Anmeldung oder einen             ii) gilt eine Bezugnahme auf „Anmelder“ oder auf „Inhaber“\nAntrag, eine Erklärung, eine Aufforderung, eine Mitteilung             gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf „Hinterleger“\nbeziehungsweise Notifikation oder eine Information, der be-            beziehungsweise „Inhaber“ nach der Fassung von 1960;e\nziehungsweise die sich auf eine internationale Anmeldung         iii) gilt eine Bezugnahme auf „Vertragspartei“ gegebenenfalls\noder eine internationale Eintragung bezieht oder einer sol-            zugleich als Bezugnahme auf einen Vertragsstaat der Fas-\nchen beigefügt ist und in einer nach dieser Ausführungs-               sung von 1960;\nordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Wei-\nse an das Amt einer Vertragspartei, das Internationale Büro,     iv) gilt eine Bezugnahme auf „Vertragspartei, deren Amt ein\nden Anmelder oder den Inhaber gesendet wird;                           prüfendes Amt ist,“ gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme\nauf „Staat mit Neuheitsprüfung“ im Sinne der Begriffsbestim-\nvi)     „amtliches Formblatt“ ein vom Internationalen Büro erstell-            mung in Artikel 2 der Fassung von 1960;\ntes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der\nv) gilt eine Bezugnahme auf „individuelle Benennungsgebühr“\nWebsite der Organisation zur Verfügung gestellte elektro-\ngegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf die in Artikel 15\nnische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektro-\nAbsatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b der Fassung von 1960 genann-\nnische Schnittstelle gleichen Inhalts und Formats;\nte Gebühr.\nvii) „Internationale Klassifikation“ die durch das Abkommen von\nLocarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation                                       Regel 2\nfür gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifi-\nkation;                                                                        Nachrichten an das Internationale Büro\nviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis fest-               An das Internationale Büro gerichtete Nachrichten sind in der\ngesetzte geltende Gebühr;                                        in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise zu über-\nmitteln.\nix)     „Bulletin“d das regelmäßig erscheinende Bulletin, in dem\ndas Internationale Büro die Veröffentlichungen nach der\nRegel 3\nFassung von 1999, 1960 oder nach dieser Ausführungs-\nordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Me-                             Vertretung vor dem Internationalen Büro\ndium;\n(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]\nx)      „nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei“ eine         a) Der Anmelder oder der Inhaber kann sich durch einen Vertre-\nbenannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von              ter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.\n1999 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die\neinzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte         b) Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine\nVertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders                    bestimmte internationale Eintragung kann nur ein Vertreter\ngebunden sind, oder aufgrund des Artikels 31 Absatz 1                  bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter\nSatz 1 der Fassung von 1999;                                           angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als\nVertreter und wird als solcher eingetragen.\nxi)     „nach der Fassung von 1960 benannte Vertragspartei“ eine\nbenannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von        c) Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechtsanwälten, Patent-\n1960 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die                anwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Inter-\neinzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte               nationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein\nVertragspartei und der Ursprungsstaat nach Artikel 2 der               einziger Vertreter.\nFassung von 1960 gebunden sind, oder aufgrund des                     (2) [Bestellung des Vertreters]\nArtikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Fassung von 1999;\na) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen\nxii) „internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fas-                Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder\nsung von 1999 maßgebend ist,“ eine internationale Anmel-               unterzeichnet ist.\ndung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fas-\nsung von 1999 benannte Vertragsparteien sind;                    b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonder-\nten Nachricht erfolgen, die sich auf eine oder mehrere\nxiii) „internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fas-               bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale\nsung von 1960 maßgebend ist,“ eine internationale Anmel-\ne   [Übersetzung der Fußnote im französischen Wortlaut:] Diese Bestim-\nd   Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von       mung ist dadurch begründet, dass im englischen Wortlaut die für die\n1960 wurde „bulletin“ mit „Mitteilungsblatt“ wiedergegeben. Das Wort     betreffenden Begriffe verwendete Terminologie zwischen der Fassung\n„Bulletin“ in dieser Ausführungsordnung verweist daher auf das Wort      von 1999 und der Fassung von 1960 unterschiedlich ist („applicant“ und\n„Mitteilungsblatt“, soweit die Fassung von 1960 betroffen ist.           „holder“ einerseits und „depositor“ und „owner“ andererseits).","74                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nEintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen           Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet\nkann. Diese Nachricht ist vom Anmelder oder Inhaber zu            die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.\nunterzeichnen.\n(3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene\nc) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung       Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses\neines Vertreters nicht vorschriftsmäßig, so teilt es dies dem     folgenden Tag zu laufen und endet entsprechend.\nAnmelder oder Inhaber und dem vermeintlichen Vertreter mit.\n(4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder\n(3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung      ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat] Endet eine Frist\ndarüber; Tag des Wirksamwerdens der Bestellung]                       an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betref-\na) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines     fende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, so endet die\nVertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt      Frist ungeachtet der Absätze 1 bis 3 am ersten darauf folgenden\nes die Tatsache, dass der Anmelder oder Inhaber einen Ver-        Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt\ntreter hat, sowie den Namen und die Anschrift des Vertreters      für die Öffentlichkeit geöffnet hat.\nim internationalen Register ein. In diesem Fall ist der Tag des\nWirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das                                              Regel 5\nInternationale Büro die internationale Anmeldung oder die                        Störungen im Post- und Zustelldienst\ngesonderte Nachricht, in welcher der Vertreter bestellt wor-\nden ist, erhalten hat.                                                (1) [Durch einen Postdienst übersandte Nachrichten] Versäumt\nein Beteiligter, die Frist für eine Nachricht, die an das Inter-\nb) Das Internationale Büro teilt sowohl dem Anmelder oder             nationale Büro gerichtet ist und durch einen Postdienst versandt\nInhaber als auch dem Vertreter die Eintragung nach Buchsta-       wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte\nbe a mit.                                                         dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,\n(4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]                       i)    dass die Nachricht mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist\na) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas                 aufgegeben wurde oder, sofern der Postdienst an einem der\nanderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 3          letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges,\nBuchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des               einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung,\nAnmelders oder Inhabers.                                                eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ur-\nsachen unterbrochen war, dass die Nachricht nicht später als\nb) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine\nfünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufge-\nNachricht sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an\ngeben wurde,\nden Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle\nNachrichten, die in Ermangelung eines Vertreters an den           ii) dass die Nachricht mit Einschreiben aufgegeben wurde oder\nAnmelder oder Inhaber gesandt werden müssten, an den                    die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe\nnach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede auf             vom Postdienst eingetragen worden sind und\ndiese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Nachricht       iii) in Fällen, in denen Sendungen nicht bei jeder Versandart\nhat dieselbe Wirkung wie eine an den Anmelder oder Inhaber              üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim\ngerichtete Nachricht.                                                   Internationalen Büro eingehen, dass die Nachricht in einer\nc) Jede von dem nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen                     Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei\nVertreter an das Internationale Büro gerichtete Nachricht hat           Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder\ndieselbe Wirkung wie eine vom Anmelder oder Inhaber an                  mit Luftpost befördert wurde.\ndieses Büro gerichtete Nachricht.                                     (2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Nachrichten]\n(5) [Löschung der Eintragung; Tag des Wirksamwerdens der            Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Nachricht, die an das\nLöschung]                                                             Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst\nübersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der\na) Jede Eintragung nach Absatz 3 Buchstabe a wird gelöscht,\nBeteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,\nwenn die Löschung in einer vom Anmelder, Inhaber oder\nVertreter unterzeichneten Nachricht beantragt wird. Die           i)    dass die Nachricht mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist\nEintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen                 abgesandt wurde oder, sofern der Zustelldienst an einem der\ngelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn              letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges,\nein Inhaberwechsel eingetragen und vom neuen Inhaber der                einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung,\ninternationalen Eintragung kein Vertreter bestellt worden ist.          einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unter-\nbrochen war, dass die Nachricht nicht später als fünf Tage\nb) Die Löschung ist ab dem Tag des Eingangs der entsprechen-\nnach Wiederaufnahme des Zustelldienstes abgesandt wurde\nden Nachricht beim Internationalen Büro wirksam.\nund\nc) Das Internationale Büro teilt dem Vertreter, dessen Eintragung\nii) dass die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der\ngelöscht wurde, und dem Anmelder oder Inhaber die Lö-\nAbsendung vom Zustelldienst eingetragen worden sind.\nschung und den Tag des Wirksamwerdens der Löschung mit.\n(3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis\nRegel 4                                 wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Ab-\nsatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Nachricht oder eine\nBerechnung der Fristen                           Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist\n(1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren                beim Internationalen Büro eingehen.\nbemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem\nMonat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe                                        Regel 6\nZahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, mit dem\nSprachen\ndie Frist zu laufen begann; hat sich das Ereignis jedoch am\n29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des maß-               (1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung\ngeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am              ist in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen.\n28. Februar.\n(2) [Eintragung und Veröffentlichung] Die Eintragung im inter-\n(2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten              nationalen Register und die Veröffentlichung der internationalen\nbemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an              Eintragung im Bulletin sowie die Eintragung und Bulletin-\ndem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, mit     Veröffentlichung aller aufgrund dieser Ausführungsordnung\ndem die Frist zu laufen begann; hat der maßgebliche folgende          sowohl einzutragenden als auch zu veröffentlichenden Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                           75\nzu dieser internationalen Eintragung sind in Englisch, Französisch   v)     die zu der internationalen Anmeldung gehörende Anzahl der\nund Spanisch abzufassen. In der internationalen Eintragung und              Designs, die nicht mehr als 100 betragen darf, und die\nin ihrer Veröffentlichung ist die Sprache anzugeben, in der die             Anzahl der Wiedergaben der Designs oder der Muster-\ninternationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegan-                abschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9\ngen ist.                                                                    oder 10 beigefügt sind;\n(3) [Nachrichten] Nachrichten bezüglich einer internationalen   vi)    die benannten Vertragsparteien;\nAnmeldung oder einer internationalen Eintragung sind wie folgt       vii) den Betrag der entrichteten Gebühren und die Zahlungs-\nabzufassen:                                                                 weise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen\nGebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro\ni)     in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Nachricht\neröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers\nvom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das\noder des Auftraggebers.\nInternationale Büro gerichtet ist;\n(4) [Zusätzlicher zwingender Inhalt einer internationalen\nii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die           Anmeldung]\nNachricht vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist,\nes sei denn, dieses Amt hat dem Internationalen Büro mit-     a) In Bezug auf die nach der Fassung von 1999 in einer inter-\ngeteilt, dass alle derartigen Nachrichten in Englisch, in          nationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien muss\nFranzösisch oder in Spanisch abzufassen sind;                      diese Anmeldung zusätzlich zu den in Absatz 3 Ziffer iii\ngenannten Angaben die Vertragspartei des Anmelders\niii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die               angeben.\nNachricht vom Internationalen Büro an den Anmelder oder\nb) Hat eine nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei\nInhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder\ndem Generaldirektor nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der\nInhaber hat angegeben, dass alle derartigen Nachrichten in\nFassung von 1999 mitgeteilt, dass nach ihrem Recht einer\nEnglisch, in Französisch oder in Spanisch abzufassen sind.\noder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Fas-\n(4) [Übersetzung] Die für die Eintragungen und Veröffent-            sung von 1999 genannten Bestandteile erforderlich sind, so\nlichungen nach Absatz 2 erforderlichen Übersetzungen werden               muss die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder\nvom Internationalen Büro gefertigt. Der Anmelder kann der inter-          diese Bestandteile in der in Regel 11 vorgeschriebenen Weise\nnationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für jeden in             enthalten.\nder internationalen Anmeldung enthaltenen Text beifügen. Wird        c) Findet Regel 8 Anwendung, so muss die internationale An-\nder Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für              meldung gegebenenfalls die Angaben nach Absatz 2 oder 3\nrichtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt,         jener Regel enthalten; es sind alle einschlägigen Erklärungen,\nnachdem es den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines                 Schriftstücke, eidlichen Versicherungen oder Bestätigungen\nMonats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berich-               beizufügen, die in jener Regel genannt sind.\ntigungen Stellung zu nehmen.\n(5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]\na) Ein in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder ii der Fas-\nKapitel 2\nsung von 1999 oder in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der\nInternationale Anmeldungen                           Fassung von 1960 genannter Bestandteil kann nach Wahl\nund internationale Eintragungen                        des Anmelders in die internationale Anmeldung aufgenom-\nmen werden, auch wenn dieser Bestandteil nicht aufgrund\neiner Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der\nRegel 7                                  Fassung von 1999 oder aufgrund eines Erfordernisses nach\nArtikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Fassung von 1960\nErfordernisse bezüglich                           erforderlich ist.\nder internationalen Anmeldung\nb) Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so muss die\n(1) [Formblatt und Unterschrift] Die internationale Anmeldung        internationale Anmeldung den Namen und die Anschrift des\nist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Die internationale          Vertreters enthalten, angegeben nach den Verwaltungs-\nAnmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben.                             vorschriften.\n(2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden   c) Wünscht der Anmelder, sich aufgrund des Artikels 4 der\nvorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 27 und 28 zu               Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren\nentrichten.                                                               Hinterlegung zunutze zu machen, so muss die internationale\nAnmeldung eine Erklärung enthalten, in der die Priorität die-\n(3) [Zwingender Inhalt der internationalen Anmeldung] Die            ser früheren Hinterlegung in Anspruch genommen wird,\ninternationale Anmeldung muss Folgendes enthalten oder an-                zusammen mit der Angabe des Namens des Amtes, bei dem\ngeben:                                                                    diese Hinterlegung erfolgte, des Datums und, soweit verfüg-\ni)       den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen                 bar, der Nummer dieser Hinterlegung sowie, wenn sich die\nNamen des Anmelders;                                             Inanspruchnahme der Priorität nicht auf alle in der inter-\nnationalen Anmeldung enthaltenen Designs bezieht, der\nii)      die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift        Designs, auf die sich die Inanspruchnahme der Priorität\ndes Anmelders;                                                   bezieht oder nicht bezieht.\niii)     die Vertragspartei oder -parteien, in Bezug auf die der     d) Wünscht der Anmelder, Artikel 11 der Pariser Verbandsüber-\nAnmelder die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer        einkunft in Anspruch zu nehmen, so muss die internationale\ninternationalen Eintragung zu sein;                              Anmeldung eine Erklärung enthalten, der zufolge das Erzeug-\nnis oder die Erzeugnisse, die das Design darstellen oder in\niv)      das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das Design darstel-      denen das Design enthalten ist, bei einer amtlichen oder\nlen oder in Verbindung mit denen das Design verwendet            amtlich anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau\nwerden soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder        gestellt worden sind; zugleich sind der Ort und der Tag der\ndie Erzeugnisse das Design darstellen oder ob es sich um         erstmaligen Zurschaustellung des Erzeugnisses oder der\nErzeugnisse handelt, in Verbindung mit denen das Design          Erzeugnisse anzugeben und, sofern es sich nicht um alle in\nverwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses          der internationalen Anmeldung enthaltenen Designs handelt,\noder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe der          diejenigen Designs, auf die sich die Erklärung bezieht oder\nWarenliste der Internationalen Klassifikation zu verwenden;      nicht bezieht.","76                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\ne) Wünscht der Anmelder eine Aufschiebung der Veröffent-                 internationale Anmeldung von der als Schöpfer identifizierten\nlichung des Designs, so muss die internationale Anmeldung           Person auf die als Anmelder genannte Person übertragen\neinen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung ent-             worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationa-\nhalten.                                                             len Eintragung registriert.\nf) Die internationale Anmeldung kann auch Erklärungen, Unter-          (3) [Identität des Schöpfers und eidliche Versicherung oder\nlagen oder andere einschlägige Angaben enthalten, die          Bestätigung des Schöpfers] Enthält eine internationale An-\ngegebenenfalls in den Verwaltungsvorschriften bezeichnet       meldung die Benennung einer Vertragspartei, welche die Erklä-\nsind.                                                          rung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii abgegeben hat, so muss\nsie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des Designs\ng) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt\nenthalten.\nsein, in der Informationen genannt werden, die nach Kenntnis\ndes Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden\nDesigns von wesentlicher Bedeutung sind.                                                      Regel 9\n(6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale An-                      Wiedergaben des Designs\nmeldung andere als die nach der Fassung von 1999 oder 1960,            (1) [Form und Anzahl der Wiedergaben des Designs]\nnach dieser Ausführungsordnung oder nach den Verwaltungs-\nvorschriften erforderlichen oder zulässigen Angaben, so werden      a) Wiedergaben des Designs sind nach Wahl des Anmelders in\ndiese vom Internationalen Büro von Amts wegen gestrichen. Sind           Form von Fotografien oder anderen grafischen Darstellungen\nder internationalen Anmeldung andere als die erforderlichen oder         des Designs selbst oder des Erzeugnisses oder der Erzeug-\nzulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro         nisse einzureichen, die es darstellen. Ein und dasselbe Er-\ndiese Unterlagen beseitigen.                                             zeugnis kann aus unterschiedlichen Blickwinkeln gezeigt wer-\nden; für Ansichten aus unterschiedlichen Blickwinkeln sind\n(7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle        verschiedene Fotografien oder sonstige grafische Darstellun-\nErzeugnisse, welche die Designs darstellen, auf die sich die             gen zu verwenden.\ninternationale Anmeldung bezieht, oder in Verbindung mit denen\ndie Designs verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse        b) Alle Wiedergaben sind in der in den Verwaltungsvorschriften\nder Internationalen Klassifikation angehören.                            angegebenen Stückzahl einzureichen.\n(2) [Erfordernisse bezüglich der Wiedergaben]\nRegel 8\na) Die Qualität der Wiedergaben muss so gut sein, dass alle Ein-\nBesondere Erfordernisse bezüglich                        zelheiten des Designs klar erkennbar sind und eine Veröffent-\ndes Anmelders und des Schöpfers                          lichung möglich ist.\n(1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse bezüglich des       b) Auf Teile, die in einer Wiedergabe erscheinen, für die jedoch\nAnmelders und des Schöpfers]                                             kein Schutz beantragt wird, kann auf die in den Verwaltungs-\na)                                                                       vorschriften angegebene Weise hingewiesen werden.\ni)  Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999              (3) [Erforderliche Ansichten]\ngebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf         a) Vorbehaltlich des Buchstabens b teilt jede durch die Fassung\nSchutz eines Designs im Namen des Schöpfers des                 von 1999 gebundene Vertragspartei, die genau bestimmte\nDesigns einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei          Ansichten des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse verlangt,\ndem Generaldirektor dies in einer Erklärung mitteilen.          die das Design darstellen oder in Zusammenhang mit denen\nii) Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999                das Design verwendet werden soll, dem Generaldirektor dies\ngebundenen Vertragspartei vor, dass eine eidliche               in einer Erklärung mit und gibt dabei an, welche Ansichten\nVersicherung oder eine Bestätigung des Schöpfers                unter welchen Umständen erforderlich sind.\nvorzulegen ist, so kann diese Vertragspartei dem           b) Von einem zweidimensionalen Design oder Erzeugnis darf\nGeneraldirektor dies in einer Erklärung mitteilen.              eine Vertragspartei nicht mehr als eine Ansicht verlangen, von\nb) In der Erklärung nach Buchstabe a Ziffer i werden die Form            einem dreidimensionalen Erzeugnis nicht mehr als sechs An-\nund der zwingende Inhalt von Erklärungen oder Unterlagen            sichten.\nangegeben, die für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich         (4) [Schutzverweigerung aus Gründen in Bezug auf die Wie-\nsind. In der Erklärung nach Buchstabe a Ziffer ii werden die   dergaben des Designs] Eine Vertragspartei darf die Wirkungen\nForm und der zwingende Inhalt der erforderlichen eidlichen     der internationalen Eintragung nicht mit der Begründung verwei-\nVersicherung oder der erforderlichen Bestätigung ange-         gern, dass nach ihrem Recht Erfordernisse bezüglich der Form\ngeben.                                                         der Wiedergaben des Designs, die über die von dieser Vertrags-\n(2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internatio-     partei nach Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilten Erfordernisse\nnalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die          hinausgehen oder von diesen abweichen, nicht erfüllt sind.\nBenennung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach           Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen der internatio-\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i abgegeben hat,                        nalen Eintragung mit der Begründung verweigern, dass die in der\ninternationalen Eintragung enthaltenen Wiedergaben zur voll-\ni)   so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des       ständigen Offenbarung des Designs nicht ausreichen.\nDesigns sowie eine Erklärung enthalten, die den nach Ab-\nsatz 1 Buchstabe b angegebenen Erfordernissen entspricht\nRegel 10\nund besagt, dass Letzterer der Schöpfer des Designs zu sein\nglaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die                  Musterabschnitte bei Antrag auf\nZwecke der Benennung dieser Vertragspartei als Anmelder,                      Aufschiebung der Veröffentlichung\nunabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als\n(1) [Anzahl der Musterabschnitte] Enthält eine internationale\nAnmelder genannt ist;\nAnmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßge-\nii) und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach   bend ist, einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung hin-\nRegel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannte Person, so     sichtlich eines (zweidimensionalen) Designs und sind ihr anstelle\nist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder eine     der Wiedergaben nach Regel 9 Musterabschnitte beigefügt, so\nUnterlage beizufügen, die den nach Absatz 1 Buchstabe b        ist der internationalen Anmeldung die folgende Anzahl von Mus-\nangegebenen Erfordernissen entspricht und besagt, dass die     terabschnitten beizufügen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                                  77\ni)   ein Musterabschnitt für das Internationale Büro und                                               der Stufe zwei entscheidet, auch wenn sie aufgrund ihrer\nRechtsvorschriften zur Anwendung der Stufe drei berech-\nii) ein Musterabschnitt für jedes benannte Amt, das dem Inter-\ntigt ist.\nnationalen Büro nach Artikel 10 Absatz 5 der Fassung von\n1999 mitgeteilt hat, dass es Kopien von internationalen                                      ii) Eine Erklärung nach Ziffer i wird drei Monate nach Ein-\nEintragungen zu erhalten wünscht.                                                                 gang beim Generaldirektor oder zu einem in der Erklärung\n(2) [Musterabschnitte] Alle Musterabschnitte müssen in einem                                        genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Sie kann auch\neinzigen Paket enthalten sein. Sie können gefaltet werden. Die                                         jederzeit durch eine Notifikation an den Generaldirektor\nHöchstmaße und das Höchstgewicht des Pakets werden in den                                              zurückgenommen werden; in diesem Fall wird die Rück-\nVerwaltungsvorschriften angegeben.                                                                     nahme einen Monat nach Eingang beim Generaldirektor\noder zu einem in der Notifikation genannten späteren\nZeitpunkt wirksam. Wurde eine Erklärung nicht abgege-\nRegel 11\nben oder wurde die Erklärung zurückgenommen, so gilt\nIdentität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch                                               Stufe eins als die auf die Standard-Benennungsgebühr\n(1) [Identität des Schöpfers] Enthält die internationale Anmel-                                     für die betreffende Vertragspartei anwendbare Stufe.\ndung Angaben bezüglich der Identität des Schöpfers des                                           (2) [Fälligkeit der Gebühren] Die in Absatz 1 genannten\nDesigns, so sind sein Name und seine Anschrift nach den                                       Gebühren sind vorbehaltlich des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der\nVerwaltungsvorschriften anzugeben.                                                            Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält\n(2) [Beschreibung] Enthält die internationale Anmeldung eine                               die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschie-\nBeschreibung, so muss sich diese auf diejenigen Merkmale                                      bung der Veröffentlichung, so kann die Veröffentlichungsgebühr\nbeziehen, die in den Wiedergaben des Designs erscheinen, nicht                                nach Regel 16 Absatz 3 Buchstabe a zu einem späteren Zeit-\njedoch auf technische Funktionsmerkmale des Designs oder                                      punkt entrichtet werden.\nseine mögliche Nutzung. Umfasst die Beschreibung mehr als                                        (3) [In zwei Teilbeträgen zahlbare individuelle Benennungs-\n100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis fest-                             gebühr]\ngesetzte Gebühr zu entrichten.\na) In einer Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von\n(3) [Anspruch] In einer Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buch-\n1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 kann auch festgelegt\nstabe a der Fassung von 1999, der zufolge nach dem Recht einer\nwerden, dass die individuelle Benennungsgebühr, die für die\nVertragspartei ein Anspruch erforderlich ist, damit einem Antrag\nbetreffende Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teil-\nauf Schutzerteilung für ein Design nach diesem Recht ein Anmel-\nbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt\ndetag zuerkannt wird, ist der genaue Wortlaut des erforderlichen\nder Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten\nAnspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung\nist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der\neinen Anspruch, so muss er den gleichen Wortlaut wie in der\nsich nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei\nErklärung haben.\nbestimmt.\nRegel 12                                             b) Findet Buchstabe a Anwendung, so wird der erste Teilbe-\ntrag der individuellen Benennungsgebühr als individuelle\nGebühren für die internationale Anmeldung                                            Benennungsgebühr im Sinne des Absatzes 1 Ziffer iii\n(1) [Vorgeschriebene Gebühren]                                                                 betrachtet.\na) Für die internationale Anmeldung sind folgende Gebühren zu                                 c) Der zweite Teilbetrag der individuellen Benennungsgebühr\nentrichten:                                                                                  kann nach Wahl des Inhabers entweder unmittelbar an das\ni)    eine Grundgebühr;                                                                      betreffende Amt oder über das Internationale Büro entrichtet\nwerden. Wird er unmittelbar an das betreffende Amt entrich-\nii) eine Standard-Benennungsgebühr für jede benannte Ver-                                    tet, so teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit und\ntragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2                               das Internationale Büro trägt diese Mitteilung im internatio-\nder Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1                                       nalen Register ein. Erfolgt die Zahlung über das Internationale\nabgegeben hat; die Stufe dieser Gebühr hängt von einer                                 Büro, so trägt das Internationale Büro die Zahlung im inter-\nErklärung nach Buchstabe c ab;                                                         nationalen Register ein und teilt dies dem betreffenden Amt\niii) eine individuelle Benennungsgebühr für jede benannte                                    mit.\nVertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2                         d) Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Benennungs-\nder Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1                                       gebühr nicht innerhalb der geltenden Frist entrichtet, so teilt\nabgegeben hat;                                                                         das betreffende Amt dies dem Internationalen Büro mit und\niv) eine Veröffentlichungsgebühr.                                                            fordert das Internationale Büro auf, die internationale\nEintragung im internationalen Register für die betreffende\nb) Es gibt folgende Stufen der Standard-Benennungsgebühr\nVertragspartei zu löschen. Das Internationale Büro handelt\nnach Buchstabe a Ziffer ii:\nentsprechend und teilt dies dem Inhaber mit.\ni)    für Vertragsparteien, deren Amt keine materiellrechtliche\nPrüfung durchführt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stufe eins;\nRegel 13\nii) für Vertragsparteien, deren Amt eine materiellrecht-\nliche Prüfung, nicht aber eine Neuheitsprüfung durch-                                                        Einreichung der\nführt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stufe zwei;              internationalen Anmeldung über ein Amt\niii) für Vertragsparteien, deren Amt eine materiellrechtliche                               (1) [Tag des Eingangs beim Amt und Weiterleitung an das\nPrüfung, einschließlich einer Neuheitsprüfung, durchführt,                         Internationale Büro] Wird eine internationale Anmeldung, für die\nunabhängig davon, ob die Prüfung von Amts wegen oder                               ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, über das\nauf den Einspruch Dritter hin erfolgt: . . . . . . . . Stufe drei.                 Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so teilt dieses\nAmt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei\nc)\nihm eingegangen ist. Bei der Weiterleitung der internationalen\ni)    Eine Vertragspartei, die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften                         Anmeldung an das Internationale Büro teilt das Amt dem Inter-\nzur Anwendung der Stufe zwei oder drei nach Buchsta-                               nationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm\nbe b berechtigt ist, kann dies dem Generaldirektor in einer                        eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die\nErklärung mitteilen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Er-                         internationale Anmeldung an das Internationale Büro weiter-\nklärung auch angeben, dass sie sich für die Anwendung                              geleitet hat.","78                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\n(2) [Weiterleitungsgebühr] Erhebt ein Amt eine Weiterleitungs-                                    Regel 15\ngebühr nach Artikel 4 Absatz 2 der Fassung von 1999, so teilt es\nEintragung des Designs\ndem Internationalen Büro den Betrag dieser Gebühr, der die\nim internationalen Register\nVerwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der\ninternationalen Anmeldung nicht überschreiten sollte, sowie ihr          (1) [Eintragung des Designs im internationalen Register] Stellt\nFälligkeitsdatum mit.                                                das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung\n(3) [Anmeldetag der internationalen Anmeldung bei indirekter      den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es das Design\nEinreichung] Vorbehaltlich der Regel 14 Absatz 2 ist der Anmel-      im internationalen Register ein und übersendet dem Inhaber eine\ndetag einer internationalen Anmeldung, die über ein Amt einge-       Bescheinigung.\nreicht wird,                                                             (2) [Inhalt der Eintragung] Die internationale Eintragung enthält\ni)   falls für sie ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend     i)    alle Angaben der internationalen Anmeldung mit Ausnahme\nist, der Tag, an dem sie bei diesem Amt eingegangen ist,              der Inanspruchnahme einer Priorität nach Regel 7 Absatz 5\nvorausgesetzt, dass sie innerhalb eines Monats, von diesem            Buchstabe c, wenn die frühere Hinterlegung mehr als\nTag an gerechnet, beim Internationalen Büro eingeht;                  sechs Monate vor dem Anmeldetag der internationalen\nii) in allen anderen Fällen der Tag, an dem sie beim Internatio-           Anmeldung erfolgte;\nnalen Büro eingeht.                                             ii) die Wiedergaben des Designs;\n(4) [Anmeldetag, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine       iii) das Datum der internationalen Eintragung;\nSicherheitsüberprüfung verlangt] Ungeachtet des Absatzes 3\nkann eine Vertragspartei, deren Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem       iv) die Nummer der internationalen Eintragung;\nsie Vertragspartei der Fassung von 1999 wird, eine Sicherheits-\nv) die maßgebliche Klasse der Internationalen Klassifikation,\nüberprüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mit-\nentsprechend der Festlegung durch das Internationale Büro.\nteilen, dass die in Absatz 3 genannte Frist von einem Monat\ndurch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.\nRegel 16\nRegel 14                                            Aufschiebung der Veröffentlichung\nPrüfung durch das Internationale Büro                     (1) [Maximaler Aufschiebungszeitraum]\n(1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln] Stellt das Interna-   a) Der vorgeschriebene Zeitraum für die Aufschiebung der\ntionale Büro fest, dass die internationale Anmeldung zum                   Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung, für die\nZeitpunkt ihres Eingangs beim Internationalen Büro die geltenden           ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, beträgt\nErfordernisse nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die           30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in\nerforderlichen Mängelbeseitigungen innerhalb von drei Monaten              Anspruch genommen wird, 30 Monate ab dem Prioritäts-\nnach der Aufforderung durch das Internationale Büro vorzu-                 datum der betreffenden Anmeldung.\nnehmen.\nb) Der Zeitraum für die Aufschiebung der Veröffentlichung einer\n(2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldetags der              internationalen Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung\ninternationalen Anmeldung führen] Weist die internationale                 von 1960 oder sowohl die Fassung von 1999 als auch die\nAnmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Internationalen                Fassung von 1960 maßgebend ist, beträgt maximal 12 Mo-\nBüro einen Mangel auf, der nach den Vorschriften zu einer                  nate ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in\nVerschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung                 Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätsdatum der\nführt, so ist der Anmeldetag der Tag, an dem die entsprechende             betreffenden Anmeldung.\nMängelbeseitigung beim Internationalen Büro eingeht. Die\nfolgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer                   (2) [Frist für die Rücknahme einer Benennung, wenn die Auf-\nVerschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung:          schiebung nach dem anzuwendenden Recht nicht möglich ist]\nDie Frist nach Artikel 11 Absatz 3 Ziffer i der Fassung von 1999,\na) die internationale Anmeldung ist nicht in einer der vorge-\ninnerhalb deren der Anmelder die Benennung einer Vertrags-\nschriebenen Sprachen abgefasst;\npartei zurücknehmen kann, deren Recht eine Aufschiebung der\nb) in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden        Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem\nBestandteile:                                                   Datum der vom Internationalen Büro übersandten Mitteilung.\ni)   die ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen        (3) [Frist für die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr]\nlässt, dass eine internationale Eintragung nach der Fas-\nsung von 1999 oder der Fassung von 1960 beantragt          a) Die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12\nwird;                                                            Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv muss spätestens drei Wochen\nvor Ablauf des Aufschiebungszeitraums nach Artikel 11\nii) Angaben, welche die Feststellung der Identität des                Absatz 2 der Fassung von 1999 oder Artikel 6 Absatz 4 Buch-\nAnmelders erlauben;                                              stabe a der Fassung von 1960 oder spätestens drei Wochen,\niii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder            bevor der Aufschiebungszeitraum nach Artikel 11 Absatz 4\ngegebenenfalls seinen Vertreter zu erreichen;                    Buchstabe a der Fassung von 1999 oder Artikel 6 Absatz 4\nBuchstabe b der Fassung von 1960 als abgelaufen betrachtet\niv) eine Wiedergabe des Designs oder nach Artikel 5 Ab-               wird, erfolgen.\nsatz 1 Ziffer iii der Fassung von 1999 ein Musterabschnitt\njedes Designs, das Gegenstand der internationalen          b) Drei Monate vor Ablauf des Aufschiebungszeitraums nach\nAnmeldung ist;                                                   Buchstabe a erinnert das Internationale Büro den Inhaber der\ninternationalen Eintragung gegebenenfalls durch eine offi-\nv) die Benennung mindestens einer Vertragspartei.                     ziöse Mitteilung an das Datum, bis zu dem die unter Buch-\n(3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung;              stabe a genannte Veröffentlichungsgebühr zu entrichten ist.\nGebührenerstattung] Wird ein Mangel mit Ausnahme der in\n(4) [Frist für die Einreichung und Eintragung von Wiedergaben]\nArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Fassung von 1999 genannten\nMängel nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beseitigt,    a) Sofern nach Regel 10 Musterabschnitte anstelle von Wieder-\nso gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und                gaben eingereicht worden sind, muss die Einreichung dieser\ndas Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung                  Wiedergaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für\nentrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der                 die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr nach Absatz 3\nGrundgebühr.                                                               Buchstabe a erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                79\nb) Das Internationale Büro trägt die nach Buchstabe a ein-                  (2) [Mitteilung über die Schutzverweigerung]\ngereichten Wiedergaben im internationalen Register ein,\na) Die Mitteilung über eine Schutzverweigerung bezieht sich auf\nsofern die Erfordernisse nach Regel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt\neine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mit-\nwerden.\nteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen.\n(5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse der     b) Die Mitteilung muss Folgendes enthalten oder angeben:\nAbsätze 3 und 4 nicht erfüllt, so wird die internationale Ein-\ntragung gelöscht und nicht veröffentlicht.                                  i)    das mitteilende Amt,\nii)   die Nummer der internationalen Eintragung,\nRegel 17\niii)  alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt,\nVeröffentlichung der internationalen Eintragung                          mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen\nGesetzesbestimmungen,\n(1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der\ninternationalen Eintragung erfolgt                                          iv) falls sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweige-\nrung stützt, auf die Ähnlichkeit mit einem Design bezie-\ni)   auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung,                    hen, das Gegenstand einer früheren nationalen, regiona-\nlen oder internationalen Anmeldung oder Eintragung\nii) sofern eine Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt und\ngewesen ist, den Anmeldetag und die Anmeldenummer,\nder Antrag nicht außer Acht gelassen worden ist, unmittelbar\ngegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die\nnach dem Datum, an dem der Aufschiebungszeitraum ab-\nNummer der Eintragung (wenn verfügbar), eine Kopie\ngelaufen ist oder als abgelaufen betrachtet wird,\neiner Wiedergabe des früheren Designs (wenn diese\niii) anderenfalls sechs Monate nach dem Datum der internatio-                     Wiedergabe öffentlich zugänglich ist) und den Namen\nnalen Eintragung oder so bald wie möglich danach.                            und die Anschrift des Eigentümers des genannten\nDesigns in der in den Verwaltungsvorschriften vorgese-\n(2) [Inhalt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der inter-             henen Weise,\nnationalen Eintragung im Bulletin enthält\nv)    falls sich die Schutzverweigerung nicht auf alle Designs\ni)   die im internationalen Register eingetragenen Angaben;                       bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung\nsind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht be-\nii) die Wiedergabe(n) des Designs;\nzieht,\niii) bei Aufschiebung der Veröffentlichung die Angabe des\nvi) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Über-\nDatums, an dem der Aufschiebungszeitraum abgelaufen ist\nprüfung oder Beschwerde sein kann und, wenn dies der\noder als abgelaufen betrachtet wird.\nFall ist, die unter den Umständen angemessene Frist zur\nEinreichung des Antrags auf Überprüfung der Schutz-\nKapitel 3                                         verweigerung oder der Beschwerde gegen die Schutz-\nverweigerung sowie die für den Antrag auf Überprüfung\nSchutzverweigerungen und Ungültigerklärungen                              oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenen-\nfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung\nRegel 18                                          oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen\nist, der seine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei hat,\nMitteilung über die Schutzverweigerung                              deren Amt die Schutzverweigerung ausgesprochen hat,\nund\n(1) [Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung]\nvii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgespro-\na) Die Frist für die Mitteilung der Verweigerung der Wirkungen                    chen wurde.\neiner internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 2 der\nFassung von 1999 oder Artikel 8 Absatz 1 der Fassung von              (3) [Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung]\n1960 beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung der interna-         Wird eine internationale Eintragung auf eine Mitteilung über die\ntionalen Eintragung nach Regel 26 Absatz 3.                        Schutzverweigerung nach Artikel 13 Absatz 2 der Fassung von\n1999 hin bei dem Amt einer benannten Vertragspartei geteilt, um\nb) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei,               ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen,\nderen Amt ein prüfendes Amt ist oder deren Recht einen             so macht dieses Amt dem Internationalen Büro die in den Ver-\nWiderspruch gegen die Schutzerteilung zulässt, dem Gene-           waltungsvorschriften festgelegten Angaben über die Teilung.\nraldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass bei Benennung\nnach der Fassung von 1999 anstelle der unter Buchstabe a              (4) [Mitteilung über die Rücknahme der Schutzverweigerung]\ngenannten Frist von sechs Monaten eine Frist von 12 Mona-          a) Die Mitteilung über eine Rücknahme der Schutzverweigerung\nten gilt.                                                              bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist\nc) In der Erklärung nach Buchstabe b kann auch angegeben                    von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen.\nwerden, dass die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der            b) Die Mitteilung muss Folgendes enthalten oder angeben:\nFassung von 1999 genannte Wirkung der internationalen\nEintragung spätestens wie folgt eintritt:                              i)   das mitteilende Amt,\nii) die Nummer der internationalen Eintragung,\ni)   zu einem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt, der bis\nzu sechs Monate nach dem in jenem Artikel genannten               iii) falls sich die Rücknahme nicht auf alle Designs bezieht,\nZeitpunkt liegen kann, oder                                            für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die\nsie sich bezieht oder nicht bezieht,\nii) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schutz nach dem Recht\nder Vertragspartei erteilt wird, wenn die Übermittlung            iv) das Datum, an dem die Wirkung der internationalen\neiner Entscheidung bezüglich der Schutzerteilung ver-                  Eintragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem\nsehentlich nicht innerhalb der nach Buchstabe a oder b                 anzuwendenden Recht eintrat, und\ngeltenden Frist erfolgt ist; in diesem Fall teilt das Amt der\nv) das Datum der Rücknahme der Schutzverweigerung.\nbetreffenden Vertragspartei dies dem Internationalen Büro\nmit und bemüht sich, die Entscheidung dem Inhaber der         c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor\nbetreffenden internationalen Eintragung umgehend zu               dem Amt geändert, so muss die Mitteilung auch alle Ände-\nübermitteln.                                                      rungen enthalten oder angeben.","80                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\n(5) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die nach Ab-             i)   das erklärende Amt,\nsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder Absatz 4 bei ihm ein-\nii) die Nummer der internationalen Eintragung,\ngegangenen Mitteilungen im internationalen Register ein, im Fall\neiner Mitteilung über die Schutzverweigerung unter Angabe des              iii) falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die\nDatums, an dem sie dem Internationalen Büro übersandt wurde.                    Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni-\n(6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen] Das Interna-                  gen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,\ntionale Büro übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilungen,          iv) das Datum, an dem die Wirkung der internationalen\ndie bei ihm nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder                  Eintragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzu-\nAbsatz 4 eingegangen sind.                                                      wendenden Recht eintrat, und\nv) das Datum der Erklärung.\nRegel 18bis\nc) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor\nErklärung über die Schutzerteilung\ndem Amt geändert, so muss die Erklärung auch alle Ände-\n(1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung          rungen enthalten oder angeben.\nüber die Schutzverweigerung übermittelt wurde]\n(3) [Eintragung, Information des Inhabers und Übermittlung\na) Ein Amt, das keine Mitteilung über die Schutzverweigerung          von Kopien] Das Internationale Büro trägt jede Erklärung, die es\nübermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Absatz 1        nach dieser Regel erhalten hat, im internationalen Register ein,\nBuchstabe a oder b geltenden Frist dem Internationalen Büro       informiert den Inhaber darüber und übermittelt, sofern die Er-\neine Erklärung übersenden, dass für die Designs oder für          klärung in Form eines eigenen Schriftstücks übermittelt wurde\neinige der Designs, die in der betreffenden Vertragspartei Ge-    oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie des\ngenstand der internationalen Eintragung sind, Schutz erteilt      Schriftstücks.\nwird, mit der Maßgabe, dass es, sofern Regel 12 Absatz 3\nAnwendung findet, vor der Schutzerteilung der Zahlung des\nRegel 19\nzweiten Teilbetrags der individuellen Benennungsgebühr\nbedarf.                                                                    Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen\nb) Die Erklärung muss Folgendes angeben:                                  (1) [Mitteilung, die nicht als solche betrachtet wird]\ni)   das erklärende Amt,                                          a) Eine Mitteilung über die Schutzverweigerung wird vom Inter-\nii) die Nummer der internationalen Eintragung,                         nationalen Büro nicht als solche betrachtet und nicht im\ninternationalen Register eingetragen,\niii) falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die\nGegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni-          i)   wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen\ngen, auf die sie sich bezieht,                                         Eintragung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mit-\nteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung\niv) das Datum, an dem die Wirkung der internationalen Ein-                  der Eintragung,\ntragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzu-\nwendenden Recht eintrat oder eintritt, und                        ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt\noder\nv) das Datum der Erklärung.\niii) wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der nach\nc) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor\nRegel 18 Absatz 1 geltenden Frist zugesandt wird.\ndem Amt geändert, so muss die Erklärung auch alle Ände-\nrungen enthalten oder angeben.                                    b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Inter-\nd) Ungeachtet des Buchstabens a muss das betreffende Amt                   nationale Büro, sofern es die betreffende internationale\ndem Internationalen Büro die unter Buchstabe a genannte                Eintragung identifizieren kann, dem Inhaber eine Kopie der\nErklärung übersenden, sofern Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c             Mitteilung, informiert gleichzeitig den Inhaber und das\nZiffer i beziehungsweise Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c                 mitteilende Amt davon, dass die Mitteilung über die Schutz-\nZiffer ii Anwendung findet oder sofern für die Designs nach            verweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche\nÄnderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt               betrachtet wird und nicht im internationalen Register einge-\nwird.                                                                  tragen worden ist, und gibt die Gründe hierfür an.\ne) Die unter Buchstabe a genannte geltende Frist ist die nach             (2) [Nicht vorschriftsmäßige Mitteilung] Falls die Mitteilung\nRegel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i beziehungsweise            über die Schutzverweigerung\nRegel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii eingeräumte Frist für     i)   nicht im Namen des Amtes unterschrieben ist, das die Nach-\nden Eintritt der Wirkung wie bei einer Schutzerteilung nach            richt von der Schutzverweigerung übermittelt hat, oder nicht\ndem anzuwendenden Recht bei Benennung einer Vertrags-                  den nach Regel 2 aufgestellten Erfordernissen entspricht,\npartei, die eine Erklärung aufgrund einer der vorgenannten\nRegeln abgegeben hat.                                            ii) gegebenenfalls nicht den Erfordernissen der Regel 18 Ab-\nsatz 2 Buchstabe b Ziffer iv entspricht,\n(2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutz-\nverweigerung]                                                         iii) gegebenenfalls nicht angibt, welche Behörde für einen Antrag\nauf Überprüfung oder eine Beschwerde zuständig ist und\na) Ein Amt, das eine Mitteilung über die Schutzverweigerung                welches die unter den Umständen angemessene Frist zur\nübermittelt hat und das beschlossen hat, diese Schutz-                 Einreichung eines solchen Antrags oder einer solchen\nverweigerung teilweise oder ganz zurückzunehmen, kann                  Beschwerde ist (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi),\nanstelle einer Mitteilung über die Rücknahme der Schutz-\nverweigerung nach Regel 18 Absatz 4 Buchstabe a dem               iv) nicht das Datum angibt, an dem die Schutzverweigerung\nInternationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass für die           ausgesprochen wurde (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Zif-\nDesigns oder für einige der Designs, die in der betreffenden           fer vii),\nVertragspartei Gegenstand der internationalen Eintragung\nso trägt das Internationale Büro dennoch die Schutzverweige-\nsind, Schutz erteilt wird, mit der Maßgabe, dass es, sofern\nrung im internationalen Register ein und übermittelt dem Inhaber\nRegel 12 Absatz 3 Anwendung findet, vor der Schutzerteilung\neine Kopie der Mitteilung. Auf Verlangen des Inhabers fordert das\nder Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Benen-\nInternationale Büro das Amt, welches die Nachricht von der\nnungsgebühr bedarf.\nSchutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unver-\nb) Die Erklärung muss Folgendes angeben:                              züglich zu berichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            81\nRegel 20                              iv) im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen\nEintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in\nUngültigerklärung\nBezug auf die der neue Eigentümer die Voraussetzungen da-\nin benannten Vertragsparteien\nfür erfüllt, Inhaber einer internationalen Eintragung zu sein,\n(1) [Inhalt der Mitteilung über die Ungültigerklärung] Werden\ndie Wirkungen einer internationalen Eintragung in einer benann-      v) im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen\nten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültig-           Eintragung, die sich nicht auf alle Designs und alle Vertrags-\nerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer             parteien bezieht, die Nummern der Designs und die benann-\nBeschwerde sein, so teilt das Amt der Vertragspartei, deren              ten Vertragsparteien, auf die sich der Wechsel des Inhabers\nzuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,              der internationalen Eintragung bezieht, und\nwenn es von der Ungültigerklärung Kenntnis hat, dies dem Inter-      vi) den Betrag der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise\nnationalen Büro mit. Die Mitteilung muss Folgendes angeben:              oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebüh-\ni)   die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,        renbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten\nKonto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder des Auf-\nii) die Tatsache, dass gegen die Ungültigerklärung kein Rechts-          traggebers.\nbehelf mehr eingelegt werden kann,\n(3) [Nicht zulässiger Antrag] Ein Wechsel des Inhabers einer\niii) die Nummer der internationalen Eintragung,\ninternationalen Eintragung darf für eine benannte Vertragspartei\niv) falls die Ungültigerklärung sich nicht auf alle Designs bezieht, nicht eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei nicht durch\ndie Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni-   eine Fassung gebunden ist, durch die eine nach Absatz 2 Ziffer iv\ngen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,              angegebene Vertragspartei gebunden ist.\nv) den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wur-             (4) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag] Erfüllt der Antrag nicht\nde, und den Tag des Wirksamwerdens der Erklärung.              die geltenden Erfordernisse, so teilt das Internationale Büro dies\n(2) [Eintragung der Ungültigerklärung] Das Internationale Büro   dem Inhaber und, wenn der Antrag von einer Person eingereicht\nträgt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung       wurde, die angibt, der neue Eigentümer zu sein, dieser Person\nüber die Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internatio-        mit.\nnalen Register ein.                                                     (5) [Frist für die Beseitigung des Mangels] Der Mangel kann\ninnerhalb von drei Monaten nach dem Tag beseitigt werden, an\nKapitel 4                             dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der\nMangel nicht innerhalb dieser drei Monate beseitigt, so gilt der\nÄnderungen und Berichtigungen\nAntrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies\ngleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person\nRegel 21                              eingereicht wurde, die angibt, der neue Eigentümer zu sein,\nEintragung einer Änderung                      dieser Person mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach\nAbzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden\n(1) [Einreichung des Antrags]                                    Gebühren.\na) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf\n(6) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung]\ndem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen,\nwenn sich der Antrag auf Folgendes bezieht:                    a) Ist der Antrag vorschriftsgemäß, so trägt das Internationale\ni)   einen Wechsel des Inhabers der internationalen Ein-           Büro die Änderung umgehend im internationalen Register ein\ntragung in Bezug auf alle oder einige Designs, die Gegen-     und informiert den Inhaber. Im Fall der Eintragung eines\nstand der internationalen Eintragung sind;                    Inhaberwechsels informiert das Internationale Büro sowohl\nden neuen als auch den früheren Inhaber.\nii) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des\nInhabers;                                                 b) Die Änderung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der\ndie geltenden Erfordernisse erfüllende Antrag beim Inter-\niii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug     nationalen Büro eingeht. Ist in dem Antrag jedoch ange-\nauf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien;       geben, dass die Änderung nach einer weiteren Änderung\niv) eine Einschränkung auf ein oder mehrere Designs, die           oder nach einer Erneuerung der internationalen Eintragung\nGegenstand der internationalen Eintragung sind, in Bezug      eingetragen werden soll, so handelt das Internationale Büro\nauf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien.       entsprechend.\nb) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und zu unterzeich-           (7) [Eintragung eines teilweisen Inhaberwechsels] Eine Abtre-\nnen; ein Antrag auf Eintragung eines Inhaberwechsels kann       tung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung\njedoch auch vom neuen Eigentümer eingereicht werden,            in Bezug auf nur einige der Designs oder nur einige der benann-\nsofern er                                                       ten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der\ni)    vom Inhaber unterzeichnet ist oder                        Nummer der internationalen Eintragung eingetragen, die teilweise\nabgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder\nii) vom neuen Eigentümer unterzeichnet ist und eine Bestä-      abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter\ntigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei des     der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht\nInhabers beigefügt ist, der zufolge der neue Eigentümer   und als eigenständige internationale Eintragung eingetragen. Die\nder Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint.        eigenständige internationale Eintragung erhält die Nummer der\n(2) [Inhalt des Antrags] Der Antrag auf Eintragung einer Ände-   teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen\nrung muss neben der beantragten Änderung Folgendes enthalten         internationalen Eintragung, erweitert um einen Großbuchstaben.\noder angeben:                                                           (8) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Eintra-\ni)    die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung,        gungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwech-\nsels Inhaber mehrerer internationaler Eintragungen, so werden\nii) den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht\ndiese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammen-\nsich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters,\ngeführt und die Absätze 1 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.\niii) im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen         Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale\nEintragung den Namen und die Anschrift des neuen Eigen-         Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf\ntümers der internationalen Eintragung, angegeben nach den       andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebe-\nVerwaltungsvorschriften,                                        nenfalls erweitert um einen Großbuchstaben.","82                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nRegel 21bis                                                          Kapitel 5\nErklärung, dass ein                                                   Erneuerungen\nInhaberwechsel keine Wirkung hat\n(1) [Die Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer benann-                                  Regel 23\nten Vertragspartei kann erklären, dass ein im internationalen                  Offiziöser Hinweis auf den Schutzablauf\nRegister eingetragener Inhaberwechsel in der genannten\nSechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums von fünf\nVertragspartei keine Wirkung hat. Diese Erklärung hat zur Folge,\nJahren sendet das Internationale Büro dem Inhaber und gege-\ndass die betreffende internationale Eintragung für die genannte\nbenenfalls dem Vertreter einen Hinweis auf den Tag des Ablaufs\nVertragspartei weiterhin auf den Namen des Rechtsvorgängers\nder internationalen Eintragung. Die Tatsache, dass dieser Hinweis\nlautet.\nnicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nicht-\n(2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Absatz 1 muss    einhaltung einer Frist nach Regel 24 dar.\nFolgendes angeben:\nRegel 24\na) die Gründe, aus denen der Inhaberwechsel keine Wirkung\nhat,                                                                       Einzelheiten betreffend die Erneuerung\nb) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,              (1) [Gebühren]\na) Die internationale Eintragung wird gegen Entrichtung folgen-\nc) falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die\nder Gebühren erneuert:\nGegenstand des Inhaberwechsels sind, diejenigen, auf die\nsie sich bezieht, und                                             i)   einer Grundgebühr;\nd) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder               ii) einer Standard-Benennungsgebühr für jede nach der\nBeschwerde sein kann und, wenn dies der Fall ist, die unter            Fassung von 1999 benannte Vertragspartei, die keine\nden Umständen angemessene Frist zur Einreichung des                    Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999\nAntrags auf Überprüfung der Erklärung oder der Beschwerde              abgegeben hat und für welche die internationale Eintra-\ngegen die Erklärung sowie die für den Antrag auf Über-                 gung erneuert werden soll, sowie für jede nach der\nprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebe-                Fassung von 1960 benannte Vertragspartei, für welche\nnenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung              die internationale Eintragung erneuert werden soll;\noder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist,        iii) einer individuellen Benennungsgebühr für jede nach der\nder seine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei hat, deren            Fassung von 1999 benannte Vertragspartei, die eine\nAmt die Erklärung ausgesprochen hat.                                   Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999\nabgegeben hat und für welche die internationale Eintra-\n(3) [Frist für die Übersendung der Erklärung] Die Erklärung\ngung erneuert werden soll.\nnach Absatz 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs\nMonaten nach der Veröffentlichung des genannten Inhaberwech-      b) Der Betrag der unter Buchstabe a Ziffern i und ii bezeichneten\nsels oder innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 der Fassung von      Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.\n1999 oder Artikel 8 Absatz 1 der Fassung von 1960 geltenden       c) Die Zahlung der unter Buchstabe a bezeichneten Gebühren\nFrist der Schutzverweigerung zu übersenden, je nachdem, wel-          muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Erneue-\nche Frist später abläuft.                                             rung der internationalen Eintragung vorzunehmen ist. Sie\n(4) [Eintragung und Mitteilung der Erklärung; entsprechende        kann jedoch noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem\nÄnderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro       Tag erfolgen, sofern gleichzeitig die im Gebührenverzeichnis\nträgt jede nach Absatz 3 abgegebene Erklärung in das inter-           angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.\nnationale Register ein und ändert das internationale Register, so d) Geht eine Zahlung zum Zweck der Erneuerung beim Interna-\ndass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand die-     tionalen Büro mehr als drei Monate vor dem Tag ein, an dem\nser Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung        die Erneuerung der internationalen Eintragung vorzunehmen\nauf den Namen des früheren Inhabers (Rechtsvorgänger) ein-            ist, so gilt sie als drei Monate vor diesem Tag eingegangen.\ngetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren\n(2) [Weitere Einzelheiten]\nInhaber (Rechtsvorgänger) und dem neuen Inhaber (Rechtsnach-\nfolger) mit.                                                      a) Möchte der Inhaber die internationale Eintragung\n(5) [Rücknahme der Erklärung] Eine Erklärung nach Absatz 3         i)   in Bezug auf eine benannte Vertragspartei oder\nkann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rück-             ii) in Bezug auf ein Design, das Gegenstand der internatio-\nnahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt,              nalen Eintragung ist,\ndas sie im internationalen Register einträgt. Das Internationale\nnicht erneuern, so ist bei der Zahlung der erforderlichen\nBüro ändert das internationale Register entsprechend und teilt\nGebühren eine Erklärung abzugeben, in der die Vertragspartei\ndies dem früheren Inhaber (Rechtsvorgänger) und dem neuen\noder die Nummern der Designs angegeben werden, für wel-\nInhaber (Rechtsnachfolger) mit.\nche die internationale Eintragung nicht erneuert werden soll.\nb) Möchte der Inhaber die internationale Eintragung für eine\nRegel 22\nbenannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache erneuern,\nBerichtigungen im internationalen Register                  dass die maximale Schutzdauer für Designs in dieser\nVertragspartei abgelaufen ist, so ist bei der Zahlung der\n(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts       erforderlichen Gebühren einschließlich der Standard-\nwegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung,        Benennungsgebühr beziehungsweise der individuellen\ndass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im        Benennungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung\ninternationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und      abzugeben, die besagt, dass die Erneuerung der internatio-\ninformiert den Inhaber entsprechend.                                  nalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen\nRegister einzutragen ist.\n(2) [Verweigerung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt\njeder benannten Vertragspartei hat das Recht, in einer an das In- c) Möchte der Inhaber die internationale Eintragung für eine be-\nternationale Büro gerichteten Mitteilung zu erklären, dass es die     nannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache erneuern,\nAnerkennung der Wirkungen der Berichtigung verweigert. Die            dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine\nRegeln 18 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.                          Schutzverweigerung in Bezug auf alle betreffenden Designs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            83\neingetragen ist, so ist bei der Zahlung der erforderlichen         (2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen]\nGebühren einschließlich der Standard-Benennungsgebühr           Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Website der Orga-\nbeziehungsweise der individuellen Benennungsgebühr für          nisation alle nach der Fassung von 1999, der Fassung von 1960\ndiese Vertragspartei eine Erklärung abzugeben, die besagt,      oder dieser Ausführungsordnung von einer Vertragspartei abge-\ndass die Erneuerung der internationalen Eintragung für diese    gebenen Erklärungen sowie eine Aufstellung der Tage, an denen\nVertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.     das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalen-\nderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.\nd) Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine\nbenannte Vertragspartei erneuert werden, für die eine Ungül-       (3) [Art der Veröffentlichung des Bulletins] Das Bulletin wird\ntigerklärung nach Regel 20 in Bezug auf alle Designs oder ein   auf der Website der Organisation veröffentlicht. Die Veröffent-\nVerzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die inter-       lichung jeder Ausgabe des Bulletins gilt als Ersatz für die Über-\nnationale Eintragung kann in Bezug auf eine benannte Ver-       sendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b und\ntragspartei nicht für die Designs erneuert werden, für die eine Artikel 16 Absatz 4 der Fassung von 1999 und Artikel 6 Absatz 3\nUngültigerklärung in dieser Vertragspartei nach Regel 20 oder   Buchstabe b der Fassung von 1960, und im Sinne des Artikels 8\neine Einschränkung nach Regel 21 eingetragen worden ist.        Absatz 2 der Fassung von 1960 gilt das Datum der Veröffent-\nlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf der Website der Organi-\n(3) [Nicht ausreichende Gebührenzahlung]\nsation als der Zeitpunkt, an dem jedes betreffende Amt das\na) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die             Bulletin erhalten hat.\nErneuerung erforderlichen Betrag, so teilt das Internationale\nBüro dies umgehend dem Inhaber und gleichzeitig dem\nKapitel 7\netwaigen Vertreter mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag\nangegeben.                                                                                  Gebühren\nb) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf der in\nAbsatz 1 Buchstabe c genannten Frist von sechs Monaten                                       Regel 27\nunter dem zur Erneuerung erforderlichen Betrag, so trägt das             Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren\nInternationale Büro die Erneuerung nicht ein, erstattet den\neingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber und         (1) [Gebührenbeträge] Die Beträge der nach den Fassungen\ndem etwaigen Vertreter mit.                                     von 1999 und 1960 sowie nach dieser Ausführungsordnung zu\nentrichtenden Gebühren mit Ausnahme der individuellen Be-\nnennungsgebühr nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii\nRegel 25                              ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang die-\nEintragung der Erneuerung; Bescheinigung                 ser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.\n(1) [Eintragung und Tag des Wirksamwerdens der Erneuerung]           (2) [Zahlung]\nDie Erneuerung wird im internationalen Register mit dem Datum          a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und der Regel 12 Absatz 3\neingetragen, an dem sie vorzunehmen ist, und zwar auch dann,               Buchstabe c sind die Gebühren unmittelbar an das Interna-\nwenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb              tionale Büro zu entrichten.\nder in Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c genannten Nachfrist\nentrichtet worden sind.                                                b) Wird die internationale Anmeldung über das Amt der\nVertragspartei des Anmelders eingereicht, so können die im\n(2) [Bescheinigung] Das Internationale Büro übersendet dem            Zusammenhang mit dieser Anmeldung zu entrichtenden\nInhaber eine Erneuerungsbescheinigung.                                     Gebühren über dieses Amt gezahlt werden, wenn es die\nEinziehung und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt\nKapitel 6                                 und der Anmelder oder Inhaber dies wünscht. Ämter, welche\ndie Einziehung und die Weiterleitung dieser Gebühren über-\nVeröffentlichung                               nehmen, teilen dies dem Generaldirektor mit.\n(3) [Zahlungsweise] Die Gebühren sind nach Maßgabe der\nRegel 26\nVerwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.\nVeröffentlichung\n(4) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an\n(1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Inter-   das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:\nnationale Büro veröffentlicht im Bulletin die maßgeblichen Daten\ni)  vor der internationalen Eintragung der Name des Anmelders,\nüber\ndas betreffende Design und der Zweck der Zahlung;\ni)       internationale Eintragungen nach Regel 17;\nii) nach der internationalen Eintragung der Name des Inhabers,\nii)      Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglich-           die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung und\nkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne         der Zweck der Zahlung.\nAngabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie\n(5) [Tag der Zahlung]\nandere nach den Regeln 18 Absatz 5 und 18bis Absatz 3\neingetragene Nachrichten;                                     a) Vorbehaltlich der Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d und des\nBuchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr\niii)     nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen;\nals an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem\niv)      nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel und Zusam-              der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.\nmenführungen, Änderungen des Namens oder der Anschrift        b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen\ndes Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;           Büro bestehenden Konto verfügbar und hat dieses Büro vom\nv)       nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;                        Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von\ndiesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an\nvi)      nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Erneuerungen;\ndas Internationale Büro gezahlt, an dem eine internationale\nvii) nicht erneuerte internationale Eintragungen;                          Anmeldung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder\nein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Eintragung\nviii) nach Regel 12 Absatz 3 Buchstabe d eingetragene\nbeim Internationalen Büro eingeht.\nLöschungen;\n(6) [Änderung des Gebührenbetrags]\nix)      nach Regel   21bis eingetragene Erklärungen, dass ein Inha-\nberwechsel keine Wirkung hat, und Rücknahmen solcher          a) Wird eine internationale Anmeldung über das Amt der Ver-\nErklärungen.                                                      tragspartei des Anmelders eingereicht und ändert sich der für","84                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\ndie Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten-                               Regel 29\nde Gebührenbetrag in dem Zeitraum zwischen dem Tag, an\nGutschrift von Gebühren auf den\ndem die internationale Anmeldung bei diesem Amt eingeht,\nKonten der betreffenden Vertragsparteien\nund dem Tag, an dem die internationale Anmeldung beim\nInternationalen Büro eingeht, so findet die an dem zuerst        Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale\ngenannten Tag gültige Gebühr Anwendung.                      Büro entrichtete Standard-Benennungsgebühr oder individuelle\nBenennungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim\nb) Ändert sich der für die Erneuerung einer internationalen\nInternationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrieben, der\nEintragung zu entrichtende Gebührenbetrag in dem Zeitraum\nauf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen\nzwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die\nEintragung oder die Erneuerung vorgenommen wurde, für die\nErneuerung vorzunehmen ist, so findet die Gebühr Anwen-\ndiese Gebühr entrichtet wurde; im Fall des zweiten Teilbetrags\ndung, die am Tag der Zahlung oder an dem Tag gültig war,\nder individuellen Benennungsgebühr erfolgt die Gutschrift un-\nder nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d als Tag der Zahlung\nmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro.\ngilt. Erfolgt die Zahlung nach dem Tag, an dem die Erneue-\nrung vorzunehmen ist, so findet die an diesem Tag gültige\nGebühr Anwendung.                                                                  Kapitel 8 [Aufgehoben]\nc) Ändert sich der Betrag anderer als der unter den Buch-\nstaben a und b genannten Gebühren, so findet der am Tag                             Regel 30 [Aufgehoben]\ndes Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro gültige\nBetrag Anwendung.                                                                   Regel 31 [Aufgehoben]\nRegel 28                                                          Kapitel 9\nWährung, in der die Zahlungen zu entrichten sind                                      Verschiedenes\n(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle Zah-\nlungen an das Internationale Büro aufgrund dieser Ausführungs-                                  Regel 32\nordnung sind in Schweizer Währung zu leisten, unabhängig\nAuszüge, Kopien und Auskünfte zu\ndavon, ob im Fall der Gebührenzahlung über ein Amt die Gebüh-\nveröffentlichten internationalen Eintragungen\nren von dem betreffenden Amt in einer anderen Währung ein-\ngezogen worden sind.                                                  (1) [Bedingungen] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag\nim Gebührenverzeichnis festgesetzt ist, kann jedermann vom\n(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Benennungs-\nInternationalen Büro zu internationalen Eintragungen Folgendes\ngebühren in Schweizer Währung]\nerhalten:\na) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 der\ni)    Auszüge aus dem internationalen Register;\nFassung von 1999 oder Regel 36 Absatz 1, dass sie eine\nindividuelle Benennungsgebühr zu erhalten wünscht, so gibt   ii) beglaubigte Kopien von Eintragungen, die im internationalen\nsie dem Internationalen Büro den Gebührenbetrag in der von         Register vorgenommen wurden, oder von Stücken der Akte\nihrem Amt verwendeten Währung an.                                  zu der internationalen Eintragung;\nb) Wird die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklä-      iii) unbeglaubigte Kopien von Eintragungen, die im internationa-\nrung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der           len Register vorgenommen wurden, oder von Stücken der\nGeneraldirektor nach Konsultierung des Amtes der betreffen-       Akte zu der internationalen Eintragung;\nden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer           iv) schriftliche Auskünfte über den Inhalt des internationalen\nWährung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses             Registers oder der Akte zu der internationalen Eintragung;\nder Vereinten Nationen fest.\nv) eine Fotografie eines Musterabschnitts.\nc) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen zwi-\nschen der Schweizer Währung und der Währung, in der eine         (2) [Befreiung vom Erfordernis der Beurkundung, der Legali-\nVertragspartei den Betrag einer individuellen Benennungsge-  sation oder sonstiger Beglaubigungen] Trägt ein in Absatz 1\nbühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindes-  Ziffern i und ii genanntes Schriftstück das Siegel des Internatio-\ntens 5 % über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei    nalen Büros und die Unterschrift des Generaldirektors oder einer\nder Festsetzung des Gebührenbetrags in Schweizer Währung     in seinem Namen handelnden Person, so kann eine Behörde\nzugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspar-   einer Vertragspartei keine Beurkundung, Legalisation oder\ntei den Generaldirektor ersuchen, auf der Grundlage des am   sonstige Beglaubigung dieses Schriftstücks, dieses Siegels oder\nVortag des Ersuchens geltenden amtlichen Wechselkurses       dieser Unterschrift durch eine andere Person oder Behörde\nder Vereinten Nationen einen neuen Betrag dieser Gebühr in   verlangen. Dieser Absatz findet auf die in Regel 15 Absatz 1\nSchweizer Währung festzusetzen. Der Generaldirektor          genannte Bescheinigung über die internationale Eintragung\nhandelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom     sinngemäß Anwendung.\nGeneraldirektor festgelegten Datum an, das zwischen einem\nund zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieses                                  Regel 33\nBetrags auf der Website der Organisation liegen muss.\nÄnderung bestimmter Regeln\nd) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen\n(1) [Erfordernis der Einstimmigkeit] Die Änderung der\nzwischen der Schweizer Währung und der Währung, in der\nfolgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt\neine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Be-\nEinstimmigkeit der durch die Fassung von 1999 gebundenen\nnennungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in\nVertragsparteien voraus:\nFolge mindestens 10 % unter dem letzten Wechselkurs, der\nbei der Festsetzung des Gebührenbetrags in Schweizer         i)   Regel 13 Absatz 4;\nWährung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor\nii) Regel 18 Absatz 1.\nauf der Grundlage des aktuellen amtlichen Wechselkurses\nder Vereinten Nationen einen neuen Betrag der Gebühr in          (2) [Erfordernis einer Mehrheit von vier Fünfteln] Die Änderung\nSchweizer Währung fest. Der neue Betrag gilt von einem vom   der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und\nGeneraldirektor festgelegten Datum an, das zwischen einem    des Absatzes 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von\nund zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieses    vier Fünfteln der durch die Fassung von 1999 gebundenen Ver-\nBetrags auf der Website der Organisation liegen muss.        tragsparteien voraus:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                               85\ni)    Regel 7 Absatz 7;                                                                             Regel 36\nii) Regel 9 Absatz 3 Buchstabe b;                                                               Erklärungen der\nVertragsparteien der Fassung von 1960\niii) Regel 16 Absatz 1 Buchstabe a;\n(1) [Individuelle Benennungsgebühr] Für die Zwecke des Arti-\niv) Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii.                                    kels 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b der Fassung von 1960\nkann jede Vertragspartei der Fassung von 1960, deren Amt ein\n(3) [Verfahren] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in        prüfendes Amt ist, dem Generaldirektor in einer Erklärung mit-\nAbsatz 1 oder 2 genannten Bestimmungen ist allen Vertrags-           teilen, dass bei jeder internationalen Anmeldung, in der sie nach\nparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der            der Fassung von 1960 benannt wird, anstelle der in Regel 12\nVersammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag ent-           Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Standard-Benennungs-\nschieden werden soll.                                                gebühr eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist; der\nBetrag dieser Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann\nRegel 34                             in weiteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf\nnicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt\nVerwaltungsvorschriften                       der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen\nentsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von Designs\n(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungs-\nvom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei letzterer\nvorschriften geregelte Angelegenheiten]\nBetrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem\na) Der Generaldirektor erlässt Verwaltungsvorschriften. Der          internationalen Verfahren ergeben.\nGeneraldirektor kann sie ändern. Der Generaldirektor konsul-      (2) [Maximale Schutzdauer] Jede Vertragspartei der Fassung\ntiert die Ämter der Vertragsparteien bezüglich der vorgeschla- von 1960 teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die in ihrem\ngenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen       Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit.\nÄnderungen.\n(3) [Zeitpunkt, zu dem die Erklärungen abgegeben werden\nb) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hin-          können] Eine Erklärung nach den Absätzen 1 und 2 kann abge-\nsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf      geben werden\njene Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwen-\ni)   zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer in Artikel 26 Absatz 2\ndung dieser Ausführungsordnung.\nder Fassung von 1960 genannten Urkunde; in diesem Fall\n(2) [Kontrolle durch die Versammlung] Die Versammlung kann            wird die Erklärung an dem Tag wirksam, von dem an der\nden Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungs-             Staat, der sie abgegeben hat, durch die vorliegende Fassung\nvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entspre-              gebunden ist; oder\nchend.                                                               ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 26 Absatz 2 der Fas-\n(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]                              sung von 1960 genannten Urkunde; in diesem Fall wird die\nErklärung einen Monat nach dem Tag ihres Eingangs beim\na) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen jener                Generaldirektor oder zu einem späteren, in ihr angegebenen\nVorschriften werden auf der Website der Organisation veröf-         Zeitpunkt wirksam, findet jedoch nur auf internationale Ein-\nfentlicht.                                                          tragungen Anwendung, deren Datum mit dem Tag des Wirk-\nsamwerdens der Erklärung zusammenfällt oder danach liegt.\nb) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an\ndem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der\nZeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein,                                     Regel 37\njedoch kann keine Bestimmung vor ihrer Veröffentlichung auf                         Übergangsbestimmungen\nder Website der Organisation in Kraft treten.\n(1) [Übergangsbestimmung zur Fassung von 1934]\n(4) [Kollision mit der Fassung von 1999, der Fassung von 1960    a) Im Sinne dieser Bestimmung\noder dieser Ausführungsordnung] Im Fall einer Kollision zwischen\neiner Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und               i)   bedeutet „Fassung von 1934“ die am 2. Juni 1934 in\neiner Bestimmung der Fassung von 1999, der Fassung von 1960                    London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;\noder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere                  ii) bedeutet „nach der Fassung von 1934 benannte Vertrags-\nVorrang.                                                                       partei“ eine als solche in das internationale Register ein-\ngetragene Vertragspartei;\nRegel 35                                  iii) gilt eine Bezugnahme auf „internationale Anmeldung“\noder „internationale Eintragung“ gegebenenfalls zugleich\nErklärungen der\nals Bezugnahme auf „internationale Hinterlegung“ nach\nVertragsparteien der Fassung von 1999\nder Fassung von 1934.\n(1) [Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen] Artikel 30        b) Die Gemeinsame Ausführungsordnung zu den Fassungen\nAbsätze 1 und 2 der Fassung von 1999 findet sinngemäß auf die             des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 in der vor\nAbgabe von Erklärungen nach Regel 8 Absatz 1, Regel 9                     dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung gilt weiterhin für\nAbsatz 3 Buchstabe a, Regel 13 Absatz 4 oder Regel 18                     eine internationale Anmeldung, die vor diesem Tag ein-\nAbsatz 1 Buchstabe b und ihr Wirksamwerden Anwendung.                     gereicht wurde und an diesem Tag noch anhängig ist, sowie\nin Bezug auf eine Vertragspartei, die nach der Fassung von\n(2) [Rücknahme von Erklärungen] Eine Erklärung nach\n1934 in einer internationalen Eintragung benannt wurde, die\nAbsatz 1 kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor\nsich aus einer vor diesem Tag eingereichten internationalen\nzurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am Tag des\nAnmeldung ergibt.\nEingangs dieser Notifikation beim Generaldirektor oder zu einem\nspäteren, in der Notifikation angegebenen Datum wirksam. Im             (2) [Übergangsbestimmung zu den Sprachen] Regel 6 in der\nFall einer Erklärung nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b hat die      vor dem 1. April 2010 geltenden Fassung gilt weiterhin für eine\nRücknahme keine Auswirkung auf internationale Eintragungen,          vor diesem Tag eingereichte internationale Anmeldung und die\nderen Datum vor dem Wirksamwerden der Rücknahme liegt.               sich aus ihr ergebende internationale Eintragung.","86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nGebührenverzeichnis\n(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung)\nI.     Internationale Anmeldungen\nSchweizer Franken\n1.   Grundgebühr*\n1.1    Für ein Design                                                                    397\n1.2    Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Anmeldung enthalten ist                                            19\n2.   Veröffentlichungsgebühr*\n2.1    Für jede zu veröffentlichende Wiedergabe                                           17\n2.2    Für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich\neine oder mehrere Wiedergaben befinden\n(bei Einreichung der Wiedergaben in Papierform)                                   150\n3.   Zusatzgebühr für das 101. und jedes weitere Wort,\nwenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst*                                          2\n4.   Standard-Benennungsgebühr**\n4.1    Wenn Stufe eins Anwendung findet:\n4.1.1   Für ein Design                                                            42\n4.1.2   Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Anmeldung enthalten ist                                     2\n4.2    Wenn Stufe zwei Anwendung findet:\n4.2.1   Für ein Design                                                            60\n4.2.2   Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Anmeldung enthalten ist                                   20\n* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung aus-\nschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den\nVereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mit-\ngliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermäßigen sich die für das\nInternationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die\nnächste ganze Zahl). Die Ermäßigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung,\ndie von einem Anmelder eingereicht wird, dessen Berechtigung nicht ausschließlich auf einer Ver-\nbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige\nBerechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am\nwenigsten entwickelten Länder ist oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Län-\nder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist, und für die internationale An-\nmeldung ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder,\nso muss jeder diese Kriterien erfüllen.\nFindet eine solche Gebührenermäßigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer\nFranken (für ein Design) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben inter-\nnationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Wie-\ndergabe und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere\nWiedergaben befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren\nWörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.\n** Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung aus-\nschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den\nVereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mit-\ngliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermäßigen sich die Stan-\ndardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Die\nErmäßigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder\neingereicht wird, dessen Berechtigung nicht ausschließlich auf einer Verbindung zu einer solchen\nzwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige Berechtigung des An-\nmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten\nLänder ist oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat\ndieser zwischenstaatlichen Organisation ist, und für die internationale Anmeldung ausschließlich die\nFassung von 1999 maßgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kri-\nterien erfüllen.\nFindet eine solche Ermäßigung Anwendung, so beträgt die Standard-Benennungsgebühr 4 Schwei-\nzer Franken (für ein Design) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Design) und\n2 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten\nist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Design) und 5 Schweizer Franken (für jedes wei-\ntere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                           87\n4.3    Wenn Stufe drei Anwendung findet:\n4.3.1   Für ein Design                                                             90\n4.3.2   Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Anmeldung enthalten ist                                    50\n5.    Individuelle Benennungsgebühr (der Betrag der\nindividuellen Benennungsgebühr wird von jeder\nbetreffenden Vertragspartei festgesetzt)♦\nII.    [Aufgehoben]\n6.    [Aufgehoben]\nIII.   Erneuerung einer internationalen Eintragung, die sich aus einer internationalen Anmel-\ndung ergibt, für die ausschließlich oder teilweise die Fassung von 1960 oder die Fas-\nsung von 1999 maßgebend ist\nSchweizer Franken\n7.    Grundgebühr\n7.1    Für ein Design                                                                    200\n7.2    Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Eintragung enthalten ist                                            17\n8.    Standard-Benennungsgebühr\n8.1    Für ein Design                                                                      21\n8.2    Für jedes weitere Design, das in derselben\ninternationalen Eintragung enthalten ist                                             1\n9.    Individuelle Benennungsgebühr (der Betrag der\nindividuellen Benennungsgebühr wird von jeder\nbetreffenden Vertragspartei festgesetzt)\n10. Zuschlagsgebühr (Nachfrist)                                                                  ***\nIV.    [Aufgehoben]\n11. [Aufgehoben]\n12. [Aufgehoben]\nV.     Verschiedene Eintragungen\nSchweizer Franken\n13. Inhaberwechsel                                                                             144\n14. Änderung des Namens und/oder der\nAnschrift des Inhabers\n14.1 Für eine internationale Eintragung                                                  144\n14.2 Für jede weitere internationale Eintragung\ndesselben Inhabers, die in demselben\nAntrag enthalten ist                                                                72\n15. Verzicht                                                                                   144\n16. Einschränkung                                                                              144\n♦    [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung:\n„Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Re-\ngel 36 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind auf-\ngefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei\ninternationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung aus-\nschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den\nVereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mit-\ngliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Benennung zu\nzahlende individuelle Benennungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags er-\nmäßigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragspar-\nteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermäßigung auch Anwendung findet auf eine in-\nternationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen Berechtigung nicht\nausschließlich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht,\nvorausgesetzt, dass jede sonstige Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Ver-\ntragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist oder die, wenn sie nicht eines\nder am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation\nist, und für die Anmeldung ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist.“\n*** 50 % der Grundgebühr für die Verlängerung","88                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                   Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,65 € (7,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nVI. Informationen über veröffentlichte internationale Eintragungen\nSchweizer Franken\n17. Lieferung eines Auszugs aus dem internationalen\nRegister zu einer veröffentlichten internationalen\nEintragung                                                                            144\n18. Lieferung unbeglaubigter Kopien des internationalen\nRegisters oder von Stücken der Akte zu einer\nveröffentlichten internationalen Eintragung\n18.1 Für die ersten fünf Seiten                                                        26\n18.2 Für die sechste und jede weitere Seite,\nwenn die Kopien gleichzeitig angefordert\nwerden und sich auf dieselbe\ninternationale Eintragung beziehen                                                2\n19. Lieferung beglaubigter Kopien des internationalen\nRegisters oder von Stücken der Akte zu einer\nveröffentlichten internationalen Eintragung\n19.1 Für die ersten fünf Seiten                                                        46\n19.2 Für die sechste und jede weitere Seite, wenn\ndie Kopien gleichzeitig angefordert werden und\nsich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen                              2\n20. Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnitts                                         57\n21. Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt\ndes internationalen Registers oder der Akte zu einer\nveröffentlichten internationalen Eintragung\n21.1 Zu einer internationalen Eintragung                                               82\n21.2 Zu jeder weiteren internationalen Eintragung\ndesselben Inhabers, wenn jeweils dieselbe Auskunft\ngleichzeitig angefordert wird                                                   10\n22. Recherche im Verzeichnis der Inhaber internationaler\nEintragungen\n22.1 Pro Namensrecherche nach einer bestimmten\nnatürlichen oder juristischen Person                                            82\n22.2 Für die zweite und jede weitere festgestellte\ninternationale Eintragung                                                       10\n23. Zuschlagsgebühr für die Fax-Übermittlung von Auszügen,\nKopien, Auskünften oder Rechercheberichten (pro Seite)                                   4\nVII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen\n24. Das Internationale Büro ist befugt, für nicht in diesem\nGebührenverzeichnis erfasste Dienstleistungen eine Gebühr\neinzuziehen, deren Betrag es selbst festsetzt."]}