{"id":"bgbl2-2016-2-25","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=35","order":25,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle","law_date":"2016-01-11T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 59\nBekanntmachung\nder Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung\nder Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte)\ndes Haager Abkommens vom 6. November 1925\nüber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle\nVom 11. Januar 2016\nDie amtliche deutsche Übersetzung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999\n(Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die interna-\ntionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BGBl. 2009 II S. 837, 838)\nwird nachstehend bekannt gemacht.\nBerlin, den 11. Januar 2016\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. W e i s","60                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nGenfer Fassung\ndes Haager Abkommens über die internationale Eintragung\nvon Designs\n(Übersetzung)  Kapitel IV: Schlussbestimmungen\nInhaltsverzeichnis                          Artikel 27: Möglichkeit, Vertragspartei dieser Fassung zu wer-\nden\nEinleitende Bestimmungen\nArtikel 28: Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des\nArtikel 1:   Kurzbezeichnungen                                                   Beitritts\nArtikel 2:   Gewährung eines sonstigen Schutzes aufgrund des       Artikel 29: Verbot von Vorbehalten\nRechts der Vertragsparteien und bestimmter inter-\nnationaler Verträge                                   Artikel 30: Erklärungen der Vertragsparteien\nKapitel I:   Internationale Anmeldung und internationale Ein-      Artikel 31: Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960\ntragung                                               Artikel 32: Kündigung dieser Fassung\nArtikel 3:   Berechtigung zur Einreichung einer internationalen\nArtikel 33: Sprachen dieser Fassung; Unterzeichnung\nAnmeldung\nArtikel 4:   Verfahren zur Einreichung der internationalen An-     Artikel 34: Verwahrer\nmeldung\nArtikel 5:   Inhalt der internationalen Anmeldung                                     Einleitende Bestimmungen\nArtikel 6:   Priorität\nArtikel 1\nArtikel 7:   Benennungsgebühren\nArtikel 8:   Mängelbeseitigung                                                             Kurzbezeichnungen\nArtikel 9:   Anmeldetag der internationalen Anmeldung                   Im Sinne dieser Fassung bedeutet\nArtikel 10: Internationale Eintragung, Datum der internationalen   i)       „Haager Abkommen“ das Haager Abkommen über die\nEintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien           internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und\nder internationalen Eintragung                                 Modelle, das künftig den Titel „Haager Abkommen über\nArtikel 11: Aufschiebung der Veröffentlichung                               die internationale Eintragung von Designs“ trägt;\nArtikel 12: Schutzverweigerung                                     ii)      „diese Fassung“ das Haager Abkommen in der vorliegen-\nden Fassung;\nArtikel 13: Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlich-\nkeit des Designs                                      iii)     „Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung zu dieser\nArtikel 14: Wirkungen der internationalen Eintragung                        Fassung;\nArtikel 15: Ungültigerklärung                                      iv)      „vorgeschrieben“ und „Vorschriften“ in der Ausführungs-\nordnung vorgeschrieben beziehungsweise Vorschriften\nArtikel 16: Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragun-\nder Ausführungsordnung;\ngen in Bezug auf internationale Eintragungen\nArtikel 17: Erster Zeitraum und Erneuerung der internationalen     v)       „Pariser Verbandsübereinkunft“ die am 20. März 1883 in\nEintragung sowie Schutzdauer                                   Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten\nArtikel 18: Informationen über veröffentlichte internationale Ein-          und geänderten Fassung;\ntragungen\nvi)      „internationale Eintragung“ die nach dieser Fassung\nKapitel II:  Verwaltungsbestimmungen                                        vorgenommene internationale Eintragung eines Designs;\nArtikel 19: Gemeinsames Amt mehrerer Staaten                       vii)     „internationale Anmeldung“ eine Anmeldung zur interna-\nArtikel 20: Mitgliedschaft im Haager Verband                                tionalen Eintragung;\nArtikel 21: Versammlung                                            viii)    „internationales Register“ die beim Internationalen Büro\ngeführte amtliche Sammlung von Daten über internatio-\nArtikel 22: Internationales Büro\nnale Eintragungen, welche aufgrund dieser Fassung oder\nArtikel 23: Finanzen                                                        der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen\nArtikel 24: Ausführungsordnung                                              oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten\ngespeichert sind;\nKapitel III: Revision und Änderung                                 ix)      „Person“ eine natürliche oder juristische Person;\nArtikel 25: Revision dieser Fassung\nx)       „Anmelder“ die Person, auf deren Namen eine internatio-\nArtikel 26: Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung               nale Anmeldung eingereicht wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                               61\nxi)     „Inhaber“ die Person, auf deren Namen eine internationa-                                     Artikel 2\nle Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;\nGewährung eines sonstigen\nxii)    „zwischenstaatliche Organisation“ eine zwischenstaat-                           Schutzes aufgrund des Rechts\nliche Organisation, welche die Voraussetzungen des                           der Vertragsparteien und bestimmter\nArtikels 27 Absatz 1 Ziffer ii dafür erfüllt, Vertragspartei                        internationaler Verträge\ndieser Fassung zu werden;                                         (1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale\nxiii)   „Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche    Verträge] Diese Fassung berührt nicht die etwaige Gewährung\nOrganisation, der oder die Vertragspartei dieser Fassung     eines weitergehenden Schutzes nach dem Recht einer Vertrags-\nist;                                                         partei, den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken\nder angewandten Kunst durch internationale Verträge und sons-\nxiv)    „Vertragspartei des Anmelders“ die Vertragspartei oder       tige internationale Übereinkünfte über das Urheberrecht gewährt\neine der Vertragsparteien, von der oder denen der Anmel-     wird, und den Schutz, der Designs nach dem Übereinkommen\nder seine Berechtigung zur Einreichung einer internatio-     über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigen-\nnalen Anmeldung herleitet, da er in Bezug auf diese          tums gewährt wird, das dem Übereinkommen zur Errichtung der\nVertragspartei mindestens eine der in Artikel 3 aufgeführ-   Welthandelsorganisation beigefügt ist.\nten Voraussetzungen erfüllt; kann der Anmelder seine Be-\nrechtigung zur Einreichung einer internationalen An-              (2) [Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsüberein-\nmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei     kunft] Jede Vertragspartei hält die Bestimmungen der Pariser\nherleiten, so bedeutet „Vertragspartei des Anmelders“        Verbandsübereinkunft betreffend gewerbliche Muster und\ndiejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der     Modelle ein.\ninternationalen Anmeldung angegeben ist;\nxv)     „Gebiet einer Vertragspartei“ das Hoheitsgebiet eines                                        Kapitel I\nStaates, sofern die Vertragspartei ein Staat ist, oder das                        Internationale Anmeldung\nGebiet, in dem der Gründungsvertrag einer zwischen-                             und internationale Eintragung\nstaatlichen Organisation gilt, sofern die Vertragspartei\neine zwischenstaatliche Organisation ist;\nArtikel 3\nxvi)    „Amt“ die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung\nBerechtigung zur Einreichung\nfür Designs im Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte\neiner internationalen Anmeldung\nStelle;\nJeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder\nxvii)   „prüfendes Amt“ ein Amt, das von Amts wegen bei ihm          eines Mitgliedstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die\neingereichte Anträge auf Schutz von Designs zumindest        Vertragspartei ist, oder jede Person, die einen Wohnsitz, einen\ndarauf prüft, ob die Designs die Voraussetzung der           gewöhnlichen Aufenthalt oder eine tatsächliche und nicht nur\nNeuheit erfüllen;                                            zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung\nxviii)  „Benennung“ einen Antrag, dass eine internationale           im Gebiet einer Vertragspartei hat, ist berechtigt, eine internatio-\nEintragung bei einer Vertragspartei Wirksamkeit erlangt;     nale Anmeldung einzureichen.\n„Benennung“ bedeutet auch die Eintragung dieses\nAntrags im internationalen Register;                                                         Artikel 4\nxix)    „benannte Vertragspartei“ und „benanntes Amt“ die                                Verfahren zur Einreichung der\nVertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertrags-                              internationalen Anmeldung\npartei, für die oder das die Benennung gilt;\n(1) [Direkte oder indirekte Einreichung]\nxx)     „Fassung von 1934“ die am 2. Juni 1934 in London             a) Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmel-\nunterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;                        ders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das\nxxi)    „Fassung von 1960“ die am 28. November 1960 in Den                  Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden.\nHaag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;            b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei dem\nxxii)   „Zusatzvereinbarung von 1961“ die am 18. November                   Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internatio-\n1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur                nale Anmeldungen nicht über ihr Amt eingereicht werden\nFassung von 1934;                                                   können.\nxxiii)  „Ergänzungsvereinbarung von 1967“ die am 14. Juli 1967            (2) [Weiterleitungsgebühr im Fall indirekter Einreichung] Das\nin Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung           Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder ihm\nzum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;               eine Weiterleitungsgebühr für jede über es eingereichte inter-\nnationale Anmeldung entrichtet; diese Gebühr verbleibt dem\nxxiv)   „Verband“ den durch das Haager Abkommen vom 6. No-           betreffenden Amt.\nvember 1925 errichteten und durch die Fassungen von\n1934 und 1960, die Zusatzvereinbarung von 1961, die\nArtikel 5\nErgänzungsvereinbarung von 1967 und diese Fassung\naufrechterhaltenen Haager Verband;                                           Inhalt der internationalen Anmeldung\nxxv)    „Versammlung“ die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a              (1) [Zwingender Inhalt der internationalen Anmeldung] Die\ngenannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die          internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache\nStelle dieser Versammlung tritt;                             oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die\nAnmeldung muss Folgendes enthalten oder ihr ist Folgendes\nxxvi)   „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigen-     beizufügen:\ntum;\ni)      ein Antrag auf internationale Eintragung nach dieser\nxxvii) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation;               Fassung;\nxxviii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Orga-     ii)     die vorgeschriebenen Angaben zum Anmelder;\nnisation;\niii)    die vorgeschriebene Anzahl von in der vorgeschriebenen\nxxix)   „Ratifikationsurkunde“ zugleich die Annahme- oder                    Weise dargestellten Exemplaren einer oder, nach Wahl des\nGenehmigungsurkunde.                                                 Anmelders, mehrerer verschiedener Wiedergaben des","62                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nDesigns, das Gegenstand der internationalen Anmeldung       Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu,\nist; handelt es sich jedoch um ein zweidimensionales Design wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.\nund wird ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung\nnach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmel-                                 Artikel 7\ndung entweder Wiedergaben enthalten oder es kann ihr die\nvorgeschriebene Anzahl von Musterabschnitten beigefügt                            Benennungsgebühren\nwerden;                                                        (1) [Vorgeschriebene Benennungsgebühr] Vorbehaltlich des\niv)      eine den Vorschriften entsprechende Angabe des Erzeug-      Absatzes 2 schließen die vorgeschriebenen Gebühren eine\nnisses oder der Erzeugnisse, die das Design darstellen oder Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei ein.\nin Verbindung mit denen das Design verwendet werden soll;      (2) [Individuelle Benennungsgebühr] Jede Vertragspartei,\nv)       eine Angabe der benannten Vertragsparteien;                 deren Amt ein prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die\neine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldi-\nvi)      die vorgeschriebenen Gebühren;                              rektor in einer Erklärung mitteilen, dass bei jeder internationalen\nvii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.                        Anmeldung, in der sie benannt wird, und bei der Erneuerung je-\nder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen inter-\n(2) [Zusätzlicher zwingender Inhalt der internationalen Anmel-\nnationalen Anmeldung ergibt, anstelle der in Absatz 1 genannten\ndung]\nvorgeschriebenen Benennungsgebühr eine individuelle Benen-\na) Jede Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist und          nungsgebühr zu entrichten ist; der Betrag dieser Gebühr wird in\nnach deren Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertrags-        der Erklärung angegeben und kann in weiteren Erklärungen ge-\npartei dieser Fassung wird, ein Antrag auf Schutzerteilung für ändert werden. Er kann von der betreffenden Vertragspartei für\nein Design einen der unter Buchstabe b aufgeführten            den ersten Schutzzeitraum und für jeden Erneuerungszeitraum\nBestandteile enthalten muss, damit diesem Antrag nach          oder für die von ihr zugelassene maximale Schutzdauer festge-\ndiesem Recht ein Anmeldetag zuerkannt wird, kann dem Ge-       legt werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der\nneraldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung mitteilen. Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertrags-\npartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen\nb) Folgende Bestandteile können nach Buchstabe a mitgeteilt\nZeitraum und dieselbe Anzahl von Designs vom Anmelder zu\nwerden:\nerhalten berechtigt wäre, wobei letzterer Betrag um die Einspa-\ni)    Angaben zur Identität des Schöpfers des Designs, das     rungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfah-\nGegenstand der Anmeldung ist;                            ren ergeben.\nii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der               (3) [Überweisung der Benennungsgebühren] Die in den\ncharakteristischen Merkmale des Designs, das Gegen-      Absätzen 1 und 2 genannten Benennungsgebühren werden vom\nstand der Anmeldung ist;                                 Internationalen Büro an die Vertragsparteien überwiesen, für die\niii) ein Anspruch.                                             sie entrichtet wurden.\nc) Enthält die internationale Anmeldung die Benennung einer\nArtikel 8\nVertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorge-\nnommen hat, so muss sie außerdem in der vorgeschriebenen                              Mängelbeseitigung\nWeise jeden Bestandteil enthalten, der Gegenstand der Mit-        (1) [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Inter-\nteilung war.                                                   nationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag\n(3) [Sonstiger möglicher Inhalt der internationalen Anmeldung]   ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieser\nDie internationale Anmeldung kann alle sonstigen Bestandteile        Fassung und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es\nenthalten oder es können ihr alle sonstigen Bestandteile beige-      den Anmelder auf, die erforderlichen Mängelbeseitigungen inner-\nfügt werden, die in der Ausführungsordnung aufgeführt sind.          halb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.\n(4) [Mehrere Designs in einer internationalen Anmeldung]            (2) [Nicht beseitigte Mängel]\nVorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Bedingungen kann eine        a) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der\ninternationale Anmeldung mehrere Designs enthalten.                      vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmel-\n(5) [Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung] Die inter-        dung vorbehaltlich des Buchstabens b als zurückgenommen.\nnationale Anmeldung kann einen Antrag auf Aufschiebung der           b) Kommt der Anmelder im Fall eines Mangels in Bezug auf\nVeröffentlichung enthalten.                                              Artikel 5 Absatz 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erforder-\nnis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in\nArtikel 6                              Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt\nPriorität                              wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebe-\nnen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne\n(1) [Inanspruchnahme von Prioritäten]                                die Benennung der betreffenden Vertragspartei eingereicht.\na) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Arti-\nkel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft enthalten, mit der die                                Artikel 9\nPriorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen in An-\nAnmeldetag der internationalen Anmeldung\nspruch genommen wird, die in einem oder für ein Land, das\nVertragspartei jener Übereinkunft ist, oder in einem oder für     (1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die\nein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden    internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro ein-\nsind.                                                          gereicht, so ist der Anmeldetag vorbehaltlich des Absatzes 3 das\nDatum, an dem die internationale Anmeldung beim Internationa-\nb) Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die unter\nlen Büro eingeht.\nBuchstabe a genannte Erklärung nach Einreichung der inter-\nnationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der          (2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die\nFall, so wird in der Ausführungsordnung der Zeitpunkt vorge-   internationale Anmeldung über das Amt der Vertragspartei des\nschrieben, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben wer-      Anmelders eingereicht, so wird der Anmeldetag wie vorgeschrie-\nden kann.                                                      ben bestimmt.\n(2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruch-         (3) [Internationale Anmeldung mit bestimmten Mängeln] Ent-\nnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab        hält die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim\nihrem Anmeldetag die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen              Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                                   63\neiner Verschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmel-                Inhalt einer solchen internationalen Eintragung keiner Person\ndung führt, so ist der Anmeldetag das Datum, an dem die                      außerhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers der inter-\nentsprechende Mängelbeseitigung beim Internationalen Büro                    nationalen Eintragung offenbaren, es sei denn für die Zwecke\neingeht.                                                                     eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Bezug auf eine\nStreitigkeit über die Berechtigung zur Einreichung der inter-\nnationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung\nArtikel 101                                    beruht. Im Fall eines solchen Verwaltungs- oder Gerichts-\nverfahrens darf der Inhalt der internationalen Eintragung den\nInternationale Eintragung,\nbeteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart\nDatum der internationalen Eintragung,\nwerden und diese sind zur Wahrung der Vertraulichkeit des\nVeröffentlichung und vertrauliche\nOffenbarten zu verpflichten.\nKopien der internationalen Eintragung\n(1) [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt je-                                  Artikel 11\ndes Design, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung\nist, unmittelbar nach Eingang der internationalen Anmeldung                             Aufschiebung der Veröffentlichung\nbeim Internationalen Büro oder, falls Mängelbeseitigungen nach\nArtikel 8 angefordert werden, unmittelbar nach Eingang der er-              (1) [Gesetzliche Bestimmungen von Vertragsparteien über die\nforderlichen Mängelbeseitigungen ein. Die Eintragung erfolgt             Aufschiebung der Veröffentlichung]\nauch bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung nach Artikel 11.\na) Sieht das Recht einer Vertragspartei die Aufschiebung der\n(2) [Datum der internationalen Eintragung]                                Veröffentlichung eines Designs um einen kürzeren als den\nvorgeschriebenen Zeitraum vor, so teilt die Vertragspartei\na) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist das Datum der interna-                dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum in einer Erklä-\ntionalen Eintragung der Anmeldetag der internationalen                  rung mit.\nAnmeldung.\nb) Sieht das Recht einer Vertragspartei keine Aufschiebung der\nb) Enthält die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs                Veröffentlichung eines Designs vor, so teilt die Vertragspartei\nbeim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Artikel 5           dem Generaldirektor diese Tatsache in einer Erklärung mit.\nAbsatz 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung\nentweder das Datum, an dem die entsprechende Mängel-                   (2) [Aufschiebung der Veröffentlichung] Enthält die internatio-\nbeseitigung beim Internationalen Büro eingeht, oder der             nale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentli-\nAnmeldetag der internationalen Anmeldung, je nachdem,               chung, so erfolgt die Veröffentlichung,\nwelches das spätere Datum ist.\ni)  wenn keine der in der internationalen Anmeldung benannten\n(3) [Veröffentlichung]                                                    Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben\nhat, bei Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums,\na) Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro\nveröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertrags-      ii) wenn eine der in der internationalen Anmeldung benannten\nparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber wird                 Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a\nkeine sonstige Bekanntgabe verlangt.                                    abgegeben hat, bei Ablauf des in dieser Erklärung mitgeteil-\nten Zeitraums oder, wenn mehrere benannte Vertragsparteien\nb) Das Internationale Büro übermittelt ein Exemplar der Veröf-               solche Erklärungen abgegeben haben, bei Ablauf des\nfentlichung der internationalen Eintragung an jedes benannte            kürzesten in den Erklärungen mitgeteilten Zeitraums.\nAmt.\n(3) [Behandlung von Anträgen auf Aufschiebung, bei denen\n(4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbe-         eine Aufschiebung nach dem anzuwendenden Recht nicht mög-\nhaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buch-               lich ist] Ist die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt\nstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale            worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung\nAnmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffent-          benannten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buch-\nlichung vertraulich.                                                     stabe b abgegeben, der zufolge eine Aufschiebung der Veröf-\nfentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,\n(5) [Vertrauliche Kopien]\ni)  so teilt das Internationale Büro vorbehaltlich der Ziffer ii dem\na) Das Internationale Büro übermittelt unmittelbar nach Vornah-\nAnmelder dies mit; nimmt der Anmelder die Benennung die-\nme der Eintragung eine Kopie der internationalen Eintragung\nser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist\nzusammen mit allen einschlägigen Erklärungen, Unterlagen\ngegenüber dem Internationalen Büro schriftlich zurück, so\noder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung\nlässt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschiebung\nbeigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen\nder Veröffentlichung außer Acht;\nAnmeldung benannt worden ist und das dem Internationalen\nBüro mitgeteilt hat, dass es eine solche Kopie zu erhalten          ii) so lässt das Internationale Büro die Benennung dieser Ver-\nwünscht.                                                                tragspartei außer Acht und teilt dem Anmelder dies mit, wenn\ndie internationale Anmeldung keine Wiedergaben des\nb) Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch\nDesigns enthielt, sondern ihr stattdessen Musterabschnitte\ndas Internationale Büro behandelt das Amt jede internatio-\nbeigefügt waren.\nnale Eintragung, von der ihm das Internationale Büro eine\nKopie übermittelt hat, vertraulich; es darf diese Kopie nur zum        (4) [Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere\nZweck der Prüfung der internationalen Eintragung und zur            Einsichtnahme in die internationale Eintragung]\nPrüfung von Anträgen auf Schutz von Designs verwenden,\ndie in der oder für die Vertragspartei, für die das Amt zustän-     a) Der Inhaber kann innerhalb des nach Absatz 2 geltenden Auf-\ndig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den              schiebungszeitraums die Veröffentlichung eines, mehrerer\noder aller Designs, die Gegenstand der internationalen Ein-\n1  Bei der Annahme dieses Artikels ging die Diplomatische Konferenz          tragung sind, beantragen, wobei der Aufschiebungszeitraum\ndavon aus, dass dieser Artikel dem Anmelder, dem Inhaber oder einer\nmit der Einwilligung des Anmelders oder des Inhabers handelnden           in Bezug auf das oder die betreffenden Designs als am Tag\nPerson nicht den Zugang zur internationalen Anmeldung oder zur inter-     des Eingangs dieses Antrags beim Internationalen Büro\nnationalen Eintragung verwehrt.                                           abgelaufen betrachtet wird.","64                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nb) Der Inhaber kann innerhalb des nach Absatz 2 geltenden                  Recht wäre, das die Schutzverweigerung mitgeteilt hat. Diese\nAufschiebungszeitraums auch beantragen, dass das Interna-             Rechtsbehelfe umfassen mindestens die Möglichkeit der\ntionale Büro einem vom Inhaber angegebenen Dritten einen              Nachprüfung oder Überprüfung der Schutzverweigerung\nAuszug aus einem, mehreren oder allen Designs, die Gegen-             oder die Beschwerde gegen die Schutzverweigerung.\nstand der internationalen Eintragung sind, zur Verfügung stellt\n(4)2 [Rücknahme der Schutzverweigerung] Jede Schutzver-\noder einem solchen Dritten Einsichtnahme in ein, mehrere\nweigerung kann jederzeit von dem Amt, das sie mitgeteilt hat,\noder alle Designs, die Gegenstand der internationalen Eintra-\nganz oder teilweise zurückgenommen werden.\ngung sind, gestattet.\n(5) [Verzicht und Beschränkung]\nArtikel 13\na) Verzichtet der Inhaber innerhalb des nach Absatz 2 geltenden\nAufschiebungszeitraums auf die internationale Eintragung in                            Besondere Erfordernisse\nBezug auf alle benannten Vertragsparteien, so erfolgt keine                 hinsichtlich der Einheitlichkeit des Designs\nVeröffentlichung des oder der Designs, die Gegenstand der           (1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse] Wenn das Recht\ninternationalen Eintragung sind.                                einer Vertragspartei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei\nb) Beschränkt der Inhaber innerhalb des nach Absatz 2 gelten-        dieser Fassung wird, verlangt, dass Designs, die Gegenstand\nden Aufschiebungszeitraums die internationale Eintragung in     derselben Anmeldung sind, einem Erfordernis einheitlicher\nBezug auf alle benannten Vertragsparteien auf ein oder meh-     Gestaltung, einheitlicher Herstellung oder einheitlicher Nutzung\nrere Designs, die Gegenstand der internationalen Eintragung     genügen oder zu demselben Set oder derselben Zusammenstel-\nsind, so erfolgt keine Veröffentlichung des oder der anderen    lung von Gegenständen gehören oder dass nur ein einziges\nDesigns, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.    gesondertes und klar zu unterscheidendes Design in ein und\nderselben Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die\n(6) [Veröffentlichung und Vorlage von Wiedergaben]                Vertragspartei dem Generaldirektor dies in einer Erklärung mit-\na) Bei Ablauf des nach diesem Artikel geltenden Aufschie-            teilen. Eine solche Erklärung berührt jedoch nicht das Recht des\nbungszeitraums wird die internationale Eintragung vorbehalt-    Anmelders, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 mehrere\nlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren vom Inter-       Designs in eine internationale Anmeldung aufzunehmen, selbst\nnationalen Büro veröffentlicht. Werden die Gebühren nicht       wenn die Vertragspartei, welche die Erklärung abgegeben hat, in\nwie vorgeschrieben entrichtet, so wird die internationale Ein-  der Anmeldung benannt wird.\ntragung gelöscht und keine Veröffentlichung vorgenommen.            (2) [Wirkung der Erklärung] Eine solche Erklärung berechtigt\nb) Waren der internationalen Anmeldung nach Artikel 5 Absatz 1       das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkun-\nZiffer iii eine oder mehrere Musterabschnitte beigefügt, so     gen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 zu\nmuss der Inhaber dem Internationalen Büro innerhalb der vor-    verweigern, bis das von dieser Vertragspartei mitgeteilte Erfor-\ngeschriebenen Frist die vorgeschriebene Anzahl von Exem-        dernis erfüllt ist.\nplaren einer Wiedergabe jedes Designs vorlegen, das Gegen-\n(3) [Bei Teilung der Eintragung zahlbare zusätzliche Gebühren]\nstand dieser Anmeldung ist. Soweit der Inhaber dies\nWird eine internationale Eintragung auf eine Mitteilung über die\nversäumt, wird die internationale Eintragung gelöscht und\nSchutzverweigerung nach Absatz 2 hin bei dem betreffenden\nkeine Veröffentlichung vorgenommen.\nAmt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhinder-\nnis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für\nArtikel 12                              jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur\nSchutzverweigerung                           Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen\nwäre.\n(1) [Recht auf Schutzverweigerung] Sind die Voraussetzungen\nfür die Schutzerteilung nach dem Recht einer benannten Ver-\ntragspartei für ein, mehrere oder alle Designs, die Gegenstand                                       Artikel 14\neiner internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das                Wirkungen der internationalen Eintragung\nAmt der benannten Vertragspartei die Wirkungen der internatio-\nnalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise          (1) [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach dem anzuwenden-\noder ganz verweigern; jedoch darf ein Amt die Wirkungen der in-      den Recht] Vom Datum der internationalen Eintragung an hat die\nternationalen Eintragung nicht mit der Begründung ganz oder          internationale Eintragung in jeder benannten Vertragspartei\nteilweise verweigern, dass die internationale Anmeldung nach         mindestens dieselbe Wirkung wie ein nach dem Recht dieser\ndem Recht der betreffenden Vertragspartei die formellen oder in-     Vertragspartei ordnungsgemäß eingereichter Antrag auf Schutz-\nhaltlichen Erfordernisse, die in dieser Fassung oder der Ausfüh-     erteilung für das Design.\nrungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche oder abwei-               (2) [Wirkung wie bei Schutzerteilung nach dem anzuwenden-\nchende Erfordernisse nicht erfüllt.                                  den Recht]\n(2) [Mitteilung über die Schutzverweigerung]\na)     In jeder benannten Vertragspartei, deren Amt nicht nach\na) Die Verweigerung der Wirkungen einer internationalen Eintra-             Artikel 12 eine Schutzverweigerung mitgeteilt hat, hat die\ngung wird dem Internationalen Büro innerhalb der vorge-                internationale Eintragung spätestens mit Ablauf der für die\nschriebenen Frist in einer Mitteilung über die Schutzverwei-           Mitteilung einer Schutzverweigerung eingeräumten Frist\ngerung vom Amt mitgeteilt.                                             oder, falls eine Vertragspartei eine entsprechende Erklärung\nb) In jeder Mitteilung über die Schutzverweigerung sind alle\nGründe für die Schutzverweigerung anzuführen.                   2  Bei der Annahme der Artikel 12 Absatz 4 und 14 Absatz 2 Buchstabe b\n(3) [Weiterleitung der Mitteilung über die Schutzverweigerung;       sowie der Regel 18 Absatz 4 ging die Diplomatische Konferenz davon\naus, dass die Rücknahme einer Schutzverweigerung durch ein Amt, das\nRechtsbehelfe]\neine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt hat, in Form\na) Das Internationale Büro leitet unverzüglich eine Kopie der           einer Erklärung des Inhalts erfolgen könne, dass das betreffende Amt\nMitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber wei-         beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung für alle\noder einen Teil der Designs zu akzeptieren, auf die sich die Mitteilung\nter.                                                               über die Schutzverweigerung bezog. Es wurde ferner davon ausgegan-\nb) Der Inhaber verfügt über die gleichen Rechtsbehelfe, wie sie         gen, dass ein Amt innerhalb der für die Übermittlung einer Mitteilung\nüber eine Schutzverweigerung eingeräumten Frist, eine Erklärung des\nihm offenstünden, wenn das Design, das Gegenstand der in-          Inhalts, dass es beschlossen hat, die Wirkungen der internationalen\nternationalen Eintragung ist, Gegenstand eines Antrags auf         Eintragung zu akzeptieren, auch dann übermitteln könne, wenn es eine\nSchutzerteilung nach dem auf das Amt anzuwendenden                 solche Mitteilung über eine Schutzverweigerung nicht übermittelt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                              65\nnach der Ausführungsordnung abgegeben hat, spätestens        v)     jede vom Inhaber in Bezug auf eine, mehrere oder alle be-\nvon dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt an diesel-           nannten Vertragsparteien vorgenommene Einschränkung\nbe Wirkung wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei             der internationalen Eintragung auf ein oder mehrere De-\nfür das Design erteilter Schutz.                                    signs, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;\nb)3 Hat das Amt einer benannten Vertragspartei eine Schutz-          vi)    jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen\nverweigerung mitgeteilt und diese später ganz oder teilweise        Eintragung im Gebiet einer benannten Vertragspartei durch\nzurückgenommen, so hat die internationale Eintragung,               die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei in Bezug\nsoweit die Schutzverweigerung zurückgenommen wurde,                 auf ein, mehrere oder alle Designs, die Gegenstand der\nspätestens vom Tag der Rücknahme der Schutzverweige-                internationalen Eintragung sind;\nrung an dieselbe Wirkung in der betreffenden Vertragspartei\nwie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei erteilter       vii) jede sonstige, in der Ausführungsordnung bezeichnete\nSchutz.                                                             wichtige Tatsache bezüglich der Rechte an einem, mehreren\noder allen Designs, die Gegenstand der internationalen Ein-\nc)      Die der internationalen Eintragung nach diesem Absatz               tragung sind.\nverliehene Wirkung gilt für die Designs, die Gegenstand\ndieser Eintragung sind, wie sie das Internationale Büro vom      (2) [Wirkung der Eintragung im internationalen Register] Jede\nbenannten Amt erhalten hat oder wie sie gegebenenfalls im    in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat\nVerfahren vor diesem Amt geändert wurden.                    dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amtes\njeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann\n(3) [Erklärung über die Wirkung der Benennung der Vertrags-     jedoch dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass\npartei des Anmelders]                                                eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung diese Wirkung in\na) Hat die Vertragspartei des Anmelders ein prüfendes Amt, so        dieser Vertragspartei erst dann entfaltet, wenn das Amt der\nkann sie dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen,     betreffenden Vertragspartei die in dieser Erklärung bezeichneten\ndass die Benennung dieser Vertragspartei in einer internatio-  Erklärungen oder Unterlagen erhalten hat.\nnalen Eintragung keine Wirkung hat.                                (3) [Gebühren] Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintra-\nb) Wird eine Vertragspartei, welche die unter Buchstabe a            gung können Gebühren erhoben werden.\ngenannte Erklärung abgegeben hat, in einer internationalen         (4) [Veröffentlichung] Das Internationale Büro veröffentlicht\nAnmeldung sowohl als Vertragspartei des Anmelders als          einen Hinweis auf jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintra-\nauch als benannte Vertragspartei angegeben, so lässt das       gung. Es übermittelt dem Amt jeder der betroffenen Vertrags-\nInternationale Büro die Benennung dieser Vertragspartei        parteien eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises.\naußer Acht.\nArtikel 17\nArtikel 15\nErster Zeitraum und\nUngültigerklärung\nErneuerung der internationalen\n(1) [Möglichkeit der Verteidigung] Die zuständigen Behörden                       Eintragung sowie Schutzdauer\neiner benannten Vertragspartei dürfen die Wirkungen der inter-\nnationalen Eintragung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei          (1) [Erster Zeitraum der internationalen Eintragung] Die inter-\nnicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber    nationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von 5 Jah-\nrechtzeitig Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte geltend       ren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung,\nzu machen.                                                           vorgenommen.\n(2) [Mitteilung über die Ungültigerklärung] Das Amt der Ver-        (2) [Erneuerung der internationalen Eintragung] Die internatio-\ntragspartei, in deren Gebiet die Wirkungen der internationalen       nale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und\nEintragung für ungültig erklärt worden sind, teilt dem Internatio-   vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für\nnalen Büro die Ungültigerklärung mit, falls es davon Kenntnis        weitere Zeiträume von 5 Jahren erneuert werden.\nerlangt hat.                                                             (3) [Schutzdauer in den benannten Vertragsparteien]\na) Vorausgesetzt, dass die internationale Eintragung erneuert\nArtikel 16\nwird, und vorbehaltlich des Buchstabens b beträgt die\nEintragung von Änderungen                            Schutzdauer in jeder der benannten Vertragsparteien 15 Jah-\nund sonstige Eintragungen in                          re, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung.\nBezug auf internationale Eintragungen\nb) Ist nach dem Recht einer benannten Vertragspartei für ein\n(1) [Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragungen]            Design, für das nach diesem Recht Schutz erteilt worden ist,\nDas Internationale Büro trägt in der vorgeschriebenen Weise               eine Schutzdauer von mehr als 15 Jahren vorgesehen, so ist\nFolgendes im internationalen Register ein:                                die Schutzdauer ebenso lang wie die nach dem Recht der\ni)      jeden Wechsel des Inhabers der internationalen Eintragung         Vertragspartei vorgesehene, vorausgesetzt, dass die interna-\nin Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragspar-       tionale Eintragung erneuert wird.\nteien und in Bezug auf ein, mehrere oder alle Designs, die   c) Jede Vertragspartei teilt dem Generaldirektor in einer Erklä-\nGegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der        rung die in ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer\nneue Eigentümer nach Artikel 3 berechtigt ist, eine               mit.\ninternationale Anmeldung einzureichen;\n(4) [Möglichkeit der eingeschränkten Erneuerung] Die Erneue-\nii)     jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inha-        rung der internationalen Eintragung kann für eine, mehrere oder\nbers;                                                        alle benannten Vertragsparteien und für ein, mehrere oder alle\niii)    die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers  Designs, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind,\nund jede sonstige wichtige Tatsache bezüglich dieses Ver-    vorgenommen werden.\ntreters;                                                         (5) [Eintragung und Veröffentlichung der Erneuerung] Das\niv)     jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den   Internationale Büro trägt die Erneuerungen im internationalen\nInhaber in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Ver-  Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis.\ntragsparteien;                                               Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffent-\nlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen\n3   Siehe Fußnote zu Artikel 12 Absatz 4.                            Vertragsparteien.","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nArtikel 18                           c) Mitglieder des Verbands, die nicht Mitglied der Versammlung\nsind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beob-\nInformationen über\nachter zugelassen.\nveröffentlichte internationale Eintragungen\n(1) [Zugang zu Informationen] Das Internationale Büro stellt     (2) [Aufgaben]\njeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebe-      a) Die Versammlung\nnen Gebühr zu jeder veröffentlichten internationalen Eintragung\nAuszüge aus dem internationalen Register oder Informationen          i)    behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die\nüber den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.               Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieser\nFassung;\n(2) [Befreiung von der Legalisation] Die vom Internationalen\nBüro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen        ii)   übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die\nRegister sind in jeder Vertragspartei vom Erfordernis der Legali-          ihr nach dieser Fassung oder nach der Ergän-\nsation befreit.                                                            zungsvereinbarung von 1967 eigens verliehen bezie-\nhungsweise zugewiesen werden;\nKapitel II                             iii)  erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorberei-\ntung der Revisionskonferenzen und beschließt die Ein-\nVerwaltungsbestimmungen                                 berufung jeder dieser Konferenzen;\nArtikel 19                              iv)   ändert die Ausführungsordnung;\nGemeinsames Amt mehrerer Staaten                       v)    prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Gene-\nraldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle\n(1) [Notifikation des gemeinsamen Amts] Haben mehrere                   zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zustän-\nStaaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung zu               digkeit des Verbandes fallen;\nwerden, ihr innerstaatliches Designrecht vereinheitlicht oder\nkommen mehrere Vertragsstaaten dieser Fassung überein, ihr           vi)   legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-\ninnerstaatliches Designrecht zu vereinheitlichen, so können sie            Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rech-\ndem Generaldirektor notifizieren,                                          nungsabschlüsse;\ni)  dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer jeweiligen          vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;\nnationalen Ämter tritt und                                       viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur\nii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die das verein-          Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdien-\nheitlichte Recht Anwendung findet, für die Anwendung der               lich hält;\nArtikel 1, 3 bis 18 und 31 als eine Vertragspartei anzusehen\nix)   bestimmt vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c,\nist.\nwelche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen\n(2) [Zeitpunkt der Notifikation] Die in Absatz 1 genannte               und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen\nNotifikation erfolgt                                                       als Beobachter zugelassen werden;\ni)  bei Staaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung    x)    nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der\nzu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27            Ziele des Verbands geeignet ist, und nimmt alle anderen\nAbsatz 2 genannten Urkunden;                                           Aufgaben wahr, die sich aus dieser Fassung ergeben.\nii) bei Vertragsstaaten dieser Fassung jederzeit nach der Verein- b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation\nheitlichung ihres innerstaatlichen Rechts.                       verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Ver-\n(3) [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation] Die in den          sammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses\nAbsätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam                  der Organisation.\ni)  bei Staaten, die beabsichtigen, Vertragspartei dieser Fassung   (3) [Beschlussfähigkeit]\nzu werden, zu dem Zeitpunkt, von dem an sie durch diese       a) Die Versammlung ist in einer bestimmten Angelegenheit\nFassung gebunden sind;                                           beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder, die Staaten\nii) bei Vertragsstaaten dieser Fassung drei Monate nach dem          sind und in dieser Angelegenheit das Stimmrecht haben,\nTag, an dem der Generaldirektor die anderen Vertragsparteien     vertreten ist.\nvon der Notifikation benachrichtigt hat, oder zu jedem spä-   b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung in\nteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt.                einer bestimmten Angelegenheit Beschlüsse fassen, wenn\nwährend einer Tagung die Anzahl der Mitglieder der\nArtikel 20                              Versammlung, die Staaten sind, in dieser Angelegenheit das\nMitgliedschaft im Haager Verband                     Stimmrecht haben und vertreten sind, zwar weniger als die\nHälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ver-\nDie Vertragsparteien sind Mitglieder desselben Verbands wie       sammlung beträgt, die Staaten sind und in dieser Angelegen-\ndie Vertragsstaaten der Fassung von 1934 oder der Fassung von        heit das Stimmrecht haben; jedoch werden diese Beschlüsse\n1960.                                                                mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Ver-\nsammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingun-\nArtikel 21                              gen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt den Mitgliedern\nder Versammlung, die Staaten sind, das Stimmrecht in der\nVersammlung                               genannten Angelegenheit haben und nicht vertreten waren,\n(1) [Zusammensetzung]                                             diese Beschlüsse mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist\nvon drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an\na) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung\nihre Stimme oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu\nwie die Staaten, die durch Artikel 2 der Ergänzungsverein-\ngeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der\nbarung von 1967 gebunden sind.\nMitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimment-\nb) Jedes Mitglied der Versammlung wird in der Versammlung            haltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der\ndurch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,      Mitglieder, die für die Beschlussfähigkeit während der Tagung\nBeratern und Sachverständigen unterstützt werden kann, wo-       gefehlt hatten, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern\nbei jeder Delegierte nur eine Vertragspartei vertreten kann.     gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            67\n(4) [Beschlussfassung in der Versammlung]                               pen sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor unter der\nSchirmherrschaft des Verbands einberufenen Sitzungen teil.\na) Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse durch Kon-\nsens zu fassen.                                                  b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied\ndes Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung\nb) Gelingt es nicht, über einen Beschluss einen Konsens\nsowie der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen und der unter\nherbeizuführen, so wird der Beschluss über die anstehende\nBuchstabe a genannten sonstigen Sitzungen.\nFrage zur Abstimmung gestellt. In einem solchen Fall\ni)  verfügt jede Vertragspartei, die ein Staat ist, über eine        (5) [Konferenzen]\nStimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab;             a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der\nii) kann eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche             Versammlung die Revisionskonferenzen vor.\nOrganisation ist, anstelle ihrer Mitgliedstaaten abstimmen,  b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung dieser\nwobei die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitglied-         Konferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und\nstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieser Fassung           nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.\nsind; eine zwischenstaatliche Organisation nimmt an der\nc) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen\nAbstimmung nicht teil, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten\nnehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisions-\nsein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.\nkonferenzen teil.\nc) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die durch\nArtikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden               (6) [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle\nsind, haben Vertragsparteien, die nicht durch den genannten      anderen Aufgaben wahr, die ihm im Zusammenhang mit dieser\nArtikel gebunden sind, kein Stimmrecht, während in Angele-       Fassung übertragen werden.\ngenheiten, die nur die Vertragsparteien betreffen, nur die letz-\nteren das Stimmrecht haben.                                                                   Artikel 23\n(5) [Mehrheiten]                                                                                Finanzen\na) Vorbehaltlich der Artikel 24 Absatz 2 und 26 Absatz 2 fasst           (1) [Haushalt]\ndie Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von\na) Der Verband hat einen Haushaltsplan.\nzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.\nb) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Ein-\nb) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.\nnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag\n(6) [Tagungen]                                                          zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der\nOrganisation verwalteten Verbände.\na) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den General-\ndirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung     c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausga-\nzusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen                   ben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch\nFällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die                einem oder mehreren anderen von der Organisation verwal-\nGeneralversammlung der Organisation.                                  teten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands\nan diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse,\nb) Die Versammlung tritt auf Verlangen eines Viertels ihrer\ndas der Verband an ihnen hat.\nMitglieder oder auf Initiative des Generaldirektors nach\nEinberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordent-          (2) [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände]\nlichen Tagung zusammen.                                          Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der\nc) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor            Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der\naufgestellt.                                                     anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.\n(7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine                  (3) [Einnahmen im Haushaltsplan] Der Haushaltsplan des\nGeschäftsordnung.                                                    Verbands umfasst folgende Einnahmen:\ni)   Gebühren für internationale Eintragungen;\nArtikel 22                              ii) Beträge, die für andere Dienstleistungen des Internationalen\nInternationales Büro                               Büros im Rahmen des Verbands zu entrichten sind;\n(1) [Verwaltungsaufgaben]                                          iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen\ndes Internationalen Büros, die den Verband betreffen;\na) Die internationale Eintragung und die damit zusammenhän-\ngenden Aufgaben sowie die anderen Verwaltungsaufgaben            iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;\ndes Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenom-          v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.\nmen.\n(4) [Festsetzung der Gebühren und Beträge; Höhe des Haus-\nb) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen       halts]\nder Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sach-\nverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und be-            a) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird\nsorgt das Sekretariat dieser Organe.                                  von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors\nfestgesetzt. Die in Absatz 3 Ziffer ii genannten Beträge\n(2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste               werden vom Generaldirektor festgesetzt und gelten bis zur\nBeamte des Verbands und vertritt den Verband.                             Genehmigung durch die Versammlung auf ihrer nächsten\n(3) [Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Ver-               Tagung vorläufig.\nsammlung stattfinden] Alle von der Versammlung gebildeten\nb) Die Höhe der in Absatz 3 Ziffer i genannten Gebühren wird in\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen,\nder Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des Verbands aus\nbei denen Angelegenheiten behandelt werden, die den Verband\nden Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur\nbetreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.\nDeckung aller Ausgaben des Internationalen Büros für den\n(4) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und             Verband ausreichen.\nbei sonstigen Sitzungen]\nc) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rech-\na) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen                nungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des\nnehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versamm-                Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernom-\nlung und der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgrup-           men.","68                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\n(5) [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmit-       (2) [Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Die Artikel 21,\ntelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese        22, 23 und 26 können entweder von einer Revisionskonferenz\nEinnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige            oder nach Artikel 26 von der Versammlung geändert werden.\nZahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds\nnicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.\nArtikel 26\nIn welchem Verhältnis und unter welchen Bedingungen die Zah-\nlung zu leisten ist, wird von der Versammlung auf Vorschlag des                                   Änderung\nGeneraldirektors festgelegt.                                                   bestimmter Artikel durch die Versammlung\n(6) [Vorschüsse des Gastgeberstaats]                               (1) [Änderungsvorschläge]\na) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlos-          a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 21, 22 und 23 sowie\nsen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz      dieses Artikels durch die Versammlung können von jeder\nhat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn         Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.\nder Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser\nVorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt       b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens\nwerden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Verein-           sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten\nbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.               werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.\nb) Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisa-           (2) [Mehrheiten] Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel\ntion sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von     werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen, aus-\nVorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die  genommen Änderungen des Artikels 21 oder dieses Absatzes,\nKündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam,     die einer Mehrheit von vier Fünfteln bedürfen.\nin dem sie notifiziert worden ist.\n(3) [Inkrafttreten]\n(7) [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach\nMaßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren              a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen\nMitgliedstaaten des Verbands oder von außenstehenden                     Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen\nRechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von               Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen\nder Versammlung bestimmt werden.                                         Annahme der Änderung von drei Vierteln der Vertragspartei-\nen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung\nMitglieder der Versammlung waren und das Recht zur\nArtikel 24                                Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor\nAusführungsordnung                              eingegangen sind, es sei denn, es findet Buchstabe b\nAnwendung.\n(1) [Gegenstand] Die Ausführungsordnung regelt die Einzel-\nheiten der Ausführung dieser Fassung. Sie enthält insbesondere      b) Eine Änderung des Artikels 21 Absatz 3 oder 4 oder dieses\nBestimmungen über                                                        Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn dem Generaldirektor\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung der\ni)    Angelegenheiten, zu denen in dieser Fassung ausdrücklich           Versammlung über die betreffende Änderung von einer\nvorgesehen ist, dass sie Gegenstand von Vorschriften sind;         Vertragspartei notifiziert wird, dass sie diese Änderung nicht\nii) Einzelheiten, welche diese Fassung ergänzen sollen oder für          annimmt.\ndie Ausführung dieser Fassung zweckdienlich sind;\nc) Jede Änderung, die nach diesem Absatz in Kraft tritt, bindet\niii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder           alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die\nVerfahren.                                                         zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertrags-\nparteien sind oder später Vertragspartei werden.\n(2) [Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungs-\nordnung]\na) Die Ausführungsordnung kann vorschreiben, dass einzelne\nKapitel IV\nBestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder                             Schlussbestimmungen\nnur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln geändert werden kön-\nnen.\nArtikel 27\nb) Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmig-\nkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung                                Möglichkeit,\neiner Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmig-                   Vertragspartei dieser Fassung zu werden\nkeit erforderlich.                                               (1) [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und\nc) Für die künftige Geltung eines Erfordernisses der Einstimmig-    des Artikels 28 können diese Fassung unterzeichnen und\nkeit oder einer Mehrheit von vier Fünfteln für die Änderung   Vertragspartei dieser Fassung werden:\neiner Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Mehrheit\ni)   jeder Mitgliedstaat der Organisation;\nvon vier Fünfteln erforderlich.\n(3) [Kollision zwischen dieser Fassung und der Ausführungs-     ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält,\nordnung] Im Fall einer Kollision zwischen den Bestimmungen die-          bei dem Schutz von Designs mit Wirkung in dem Gebiet, in\nser Fassung und den Bestimmungen der Ausführungsordnung                  dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organi-\nhaben erstere Vorrang.                                                   sation gilt, erlangt werden kann, sofern mindestens ein\nMitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied\nder Organisation ist und dieses Amt nicht Gegenstand einer\nKapitel III                                Notifikation nach Artikel 19 ist.\nRevision und Änderung                           (2) [Ratifikation oder Beitritt] In Absatz 1 genannte Staaten\noder zwischenstaatliche Organisationen können\nArtikel 25                           i)   eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie diese\nRevision dieser Fassung                           Fassung unterzeichnet haben, oder\n(1) [Revisionskonferenzen] Diese Fassung kann von einer Kon-    ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie diese Fassung\nferenz der Vertragsparteien revidiert werden.                            nicht unterzeichnet haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            69\n(3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]                         nach dem Tag vergangen sind, an dem sie ihre Ratifikations-\noder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem\na) Vorbehaltlich der Buchstaben b bis d ist der Tag des Wirk-\nspäteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt.\nsamwerdens der Hinterlegung der Ratifikations- oder Bei-\ntrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.\nArtikel 29\nb) Der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung der Ratifika-\ntions- oder Beitrittsurkunde eines Staates, für den der Schutz                       Verbot von Vorbehalten\nvon Designs nur über das von einer zwischenstaatlichen\nVorbehalte zu dieser Fassung sind nicht zulässig.\nOrganisation, der dieser Staat als Mitglied angehört, unter-\nhaltene Amt erlangt werden kann, ist der Tag, an dem die\nUrkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt                                  Artikel 30\nwird, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Hinter-                     Erklärungen der Vertragsparteien\nlegung der Urkunde des genannten Staates liegt.\n(1) [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen] Eine Erklärung\nc) Der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung einer Ratifi-        nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buch-\nkations- oder Beitrittsurkunde, die eine Notifikation nach      stabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Ab-\nArtikel 19 enthält oder der eine Notifikation nach Artikel 19   satz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17\nbeigefügt ist, ist der Tag, an dem die letzte der Urkunden der  Absatz 3 Buchstabe c kann abgegeben werden\nMitgliedstaaten der Gruppe von Staaten, welche diese Noti-\nfikation vorgenommen haben, hinterlegt wird.                    i)   zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2\ngenannten Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung an dem\nd) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates kann          Tag wirksam, von dem an der Staat oder die zwischenstaat-\neine Erklärung enthalten oder jeder dieser Urkunden kann             liche Organisation, der oder die sie abgegeben hat, durch\neine Erklärung beigefügt werden, der zufolge die Urkunde             diese Fassung gebunden ist; oder\nerst dann als hinterlegt angesehen werden darf, wenn die\nUrkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaat-         ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten\nlichen Organisation, die Urkunden zweier anderer Staaten             Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung drei Monate nach\noder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwi-               dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem\nschenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt sind           späteren, in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam, findet\nund die Voraussetzungen dafür erfüllen, Vertragspartei dieser        jedoch nur auf internationale Eintragungen Anwendung,\nFassung zu werden, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde,           deren Datum mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erklä-\ndie eine solche Erklärung enthält oder der eine derartige            rung zusammenfällt oder danach liegt.\nErklärung beigefügt ist, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem    (2) [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt]\ndie in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Enthält    Ungeachtet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Er-\neine in der Erklärung bezeichnete Urkunde jedoch selbst eine    klärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen\nErklärung dieser Art oder ist dieser Urkunde selbst eine        mit einem oder mehreren anderen Staaten dem Generaldirektor\nErklärung dieser Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an    nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames\ndem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung       Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam,\ngenannte Bedingung erfüllt ist.                                 wenn jener andere Staat oder jene anderen Staaten eine entspre-\ne) Jede nach Buchstabe d abgegebene Erklärung kann jederzeit        chende Erklärung abgeben.\nganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknah-            (3) [Rücknahme von Erklärungen] Eine in Absatz 1 genannte\nme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der         Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor\nRücknahme beim Generaldirektor eingeht.                         gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Rück-\nnahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der General-\nArtikel 28                            direktor die Notifikation erhält, oder zu einem späteren, in der\nTag des Wirksamwerdens                         Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Im Fall einer Erklä-\nder Ratifikation und des Beitritts                 rung nach Artikel 7 Absatz 2 bleiben internationale Anmeldungen,\ndie vor dem Wirksamwerden dieser Rücknahme eingereicht wur-\n(1) [Zu berücksichtigende Urkunden] Für die Zwecke dieses        den, von der Rücknahme unberührt.\nArtikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden berück-\nsichtigt, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten\noder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind                                  Artikel 31\nund die einen Tag des Wirksamwerdens nach Artikel 27 Absatz 3                                 Anwendbarkeit\nhaben.                                                                             der Fassungen von 1934 und 1960\n(2) [Inkrafttreten dieser Fassung] Diese Fassung tritt drei Mo-     (1) [Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl\nnate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden    dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 oder 1960 sind]\nvon sechs Staaten in Kraft, sofern nach den jüngsten vom Inter-     Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Fassung als auch der\nnationalen Büro aufgestellten Jahresstatistiken wenigstens drei     Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 sind, sind in ihren\ndieser Staaten eine der folgenden Bedingungen erfüllen:             gegenseitigen Beziehungen allein durch diese Fassung gebun-\ni)  Es sind mindestens 3 000 Anträge auf Schutz von Designs in      den. Diese Staaten wenden jedoch in ihren gegenseitigen Bezie-\ndem oder für den betreffenden Staat eingereicht worden.         hungen die Fassung von 1934 beziehungsweise von 1960 auf\nsolche Designs an, die beim Internationalen Büro vor dem\nii) Es sind mindestens 1 000 Anträge auf Schutz von Designs in      Zeitpunkt hinterlegt worden sind, von dem an sie in ihren gegen-\ndem oder für den betreffenden Staat von Personen ein-           seitigen Beziehungen durch diese Fassung gebunden sind.\ngereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind.\n(2) [Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl\n(3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts]           dieser Fassung als auch der Fassung von 1934 oder 1960 sind,\na) Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, die        und Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1934 oder 1960,\nihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem   nicht aber dieser Fassung sind]\nTag des Inkrafttretens dieser Fassung oder früher hinterlegt\na) Jeder Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Fassung als\nhaben, sind vom Tag des Inkrafttretens dieser Fassung an\nauch der Fassung von 1934 ist, wendet in seinen Beziehun-\ndurch diese Fassung gebunden.\ngen zu Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1934,\nb) Alle anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Organisatio-            nicht aber der Fassung von 1960 oder dieser Fassung sind,\nnen sind durch diese Fassung gebunden, sobald drei Monate            weiterhin die Fassung von 1934 an.","70               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nb) Jeder Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Fassung als                                 Artikel 33\nauch der Fassung von 1960 ist, wendet in seinen Beziehun-\nSprachen dieser Fassung, Unterzeichnung\ngen zu Staaten, die Vertragspartei der Fassung von 1960,\nnicht aber dieser Fassung sind, weiterhin die Fassung von      (1) [Urschriften; amtliche Texte]\n1960 an.\na) Diese Fassung wird in einer Urschrift in arabischer, chine-\nsischer, englischer, französischer, russischer und spanischer\nArtikel 32                              Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nKündigung dieser Fassung                          verbindlich ist.\n(1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diese Fassung      b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultie-\ndurch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kün-      rung der betroffenen Regierungen in anderen Sprachen\ndigen.                                                              hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.\n(2) [Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein        (2) [Unterzeichnungsfrist] Diese Fassung liegt nach ihrer\nJahr nach dem Tag, an dem die Notifikation beim Generaldirektor  Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeich-\neingegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation     nung auf.\nangegebenen Zeitpunkt wirksam. Sie berührt nicht die Anwen-\ndung dieser Fassung auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens                                  Artikel 34\nder Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder in\nVerwahrer\nKraft befindlichen internationalen Eintragungen in Bezug auf die\nkündigende Vertragspartei.                                         Der Generaldirektor ist Verwahrer dieser Fassung."]}