{"id":"bgbl2-2016-2-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-12-08T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 2015\nDas in Dhaka am 27. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Zuschuss)\n2014 ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 27. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                             29\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zuschuss)\n2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Etwaige\nund\nStreitigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Finanziellen\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –           Zusammenarbeit sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs und\nder Verständigung beigelegt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nBangladesch,                                                      entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      des 31. Dezember 2021.\nvertiefen,\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  über der KfW garantieren.\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 3. November 2014 –                                        Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nsind wie folgt übereingekommen:                                die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\nArtikel 1                            Bangladesch erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und oder an-                                     Artikel 4\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-      Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro (in        den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nWorten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten:                      den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n1. Für die Vorhaben                                               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\na) „Programm klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangla-     gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ndesch“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil-    in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nlionen Euro),                                             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) „Gesundheits-, Ernährungs- und Bevölkerungspro-\ngramm II“ bis zu 10 000 000 (in Worten: zehn Millionen\nEuro),                                                                                  Artikel 5\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-        (1) Die im Abkommen vom 30. Juli 2009 zwischen der Regie-\nben festgestellt worden ist;                                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVolksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\n2008 für das Vorhaben „Aufbau innovativer Mechanismen der\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nGesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nwerden mit einem Betrag von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Mil-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nlionen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Gesund-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren     heits-, Ernährungs- und Bevölkerungsprogramm II“ verwendet,\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-    wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige    worden ist.\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet          (2) Die im Abkommen vom 18. Dezember 2011 zwischen der\ndieses Abkommen Anwendung.                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit\n2010/2011 für das Vorhaben „Innovative Mechanismen zur\nArtikel 2\nGesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten         werden mit einem Betrag von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Mil-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt     lionen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Gesund-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-         heits-, Ernährungs- und Bevölkerungsprogramm II“ verwendet,"]}