{"id":"bgbl2-2016-2-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-12-02T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["26          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016\nTag                                                  Inhalt                                                                               Seite\n23.12. 2015 Bekanntmachung von Berichtigungen zu der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen\nÜbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . .                                50\n11. 1. 2016 Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung vom\n2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale\nEintragung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   59\n11. 1. 2016 Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des\nHaager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999,\n1960 und 1934 sowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu . . . . . . . . . . . . .                              71\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Dezember 2015\nDas in Pristina am 8. September 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 („Zuschussvorha-\nben“) ist nach seinem Artikel 5\nam 5. Oktober 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJens Schmid-Kreye","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016                            27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\n(„Zuschussvorhaben“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nund\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Kosovo –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nKosovo,                                                               träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nin der Republik Kosovo beizutragen,                                   zember 2021.\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo wird, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rückzahlungs-\nrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2014 (Verbalnote\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nNr. 120/2014) –\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nsind wie folgt übereingekommen:                                    garantieren.\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Kosovo stellt die KfW von sämt-\nes der Regierung der Republik Kosovo, von der Kreditanstalt für       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge          Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nvon insgesamt 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen          Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kosovo erhoben\nEuro) zu erhalten für die Vorhaben                                    werden.\n1. „Förderung des Energiesektors III – Verbesserung von Fern-\nArtikel 4\nwärmesystemen“, PN 2009.6572.3 (Aufstockung), bis zu\n4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),                    Die Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n2. „Abwasserentsorgung Südwest, Phase IV“, PN 2014.6900.6,\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nbis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\n3. „Abwasserentsorgung Südwest, Phase IV (Begleitmaßnah-              ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nme)“, PN 2014.7046.7, bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine     Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nMillion Euro),                                                   publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ngestellt worden ist.                                                  men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei-         gierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundesrepublik\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Pristina am 8. September 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen, albanischen und serbischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAngelika Viets\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nAvdullah Hoti"]}