{"id":"bgbl2-2016-19-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":19,"date":"2016-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/19#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_19.pdf#page=58","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-08T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016\nSpanien*                                                                   am          1. April 2015\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar\nTschechische Republik*                                                     am           1. Mai 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Zusatz-\nprotokolls\nVereinigtes Königreich                                                     am       1. Januar 2015\nZypern*                                                                    am           1. Juni 2014\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Zusatz-\nprotokolls.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nProtokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 2016\nDas in Kinshasa am 15. April 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 15. April 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016                           859\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nund                               festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-          durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ntischen Republik Kongo,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nvertiefen,                                                        Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nlungen vom 27. November 2015 –                                    werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\ndes 31. Dezember 2022.\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro (in\nWorten: einhundertzehn Millionen Euro) zu erhalten:                  (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nFür die Vorhaben                                                  weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\na) Städtische Wasserversorgung VI bis zu 27 500 000 Euro (in      Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nWorten: siebenundzwanzig Millionen fünfhunderttausend        nen, gegenüber der KfW garantieren.\nEuro),\nb) Städtische Wasserversorgung VI, Begleitmaßnahme bis zu                                       Artikel 3\n2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend\nEuro),                                                          Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nc) Programm zur Beschäftigungsförderung durch lokale Wirt-\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nschaftsentwicklung bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwan-\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen\nzig Millionen Euro),\nRepublik Kongo erhoben werden.\nd) Integriertes Schutzgebietsmanagement II bis zu 15 000 000\nEuro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nArtikel 4\ne) Nachhaltiges       Forstmanagement/Aufforstung        bis   zu\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),               Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nf) Friedensfonds VIII bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig  gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nMillionen Euro),                                             und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ng) Unterstützung von Binnenflüchtlingen bis zu 15 000 000 Euro    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz"]}