{"id":"bgbl2-2016-18-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":18,"date":"2016-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/18#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_18.pdf#page=47","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-09)","law_date":"2016-06-07T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":47,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016 783\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Serco, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-05-09)\nVom 7. Juni 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. April 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco,\nInc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-09) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. April 2016\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 25. April 2016\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 566 vom 25. April 2016 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels\nvom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Fol-\ngendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. einen Vertrag zur\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-05-09 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Serco, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-09 mit dem Unternehmen Serco, Inc.\neinen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer betreibt Army Career Alumni Program Centers, deren Aufgabe es\nist, Soldaten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zu beraten und Schulungs-\ndienstleistungen zur Beschäftigungsförderung zu erbringen, und zwar sowohl auf Prä-\nsenzbasis als auch virtuell. Der Auftragnehmer führt Beschäftigungsunterstützungs-\nworkshops durch, die sich hauptsächlich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in den\nVereinigten Staaten und Veterans Benefits Briefings (Beratung über Leistungen für\nVeteranen) befassen und bei denen der Schwerpunkt auf Möglichkeiten für Arbeitneh-\nmer mit Behinderung gerichtet ist. Der Auftragnehmer ermittelt aus dem Dienst aus-\nscheidende Soldaten und informiert sie über Dienstleistungsangebote, beurteilt den\nBedarf im Einzelfall und erbringt auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Beratung für\nden Übergang vom Militärdienst in ein ziviles Arbeitsleben sowie Beschäftigungs-\nförderungsbetreuung. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-\n05-09 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte\ndeutsches Recht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Serco, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-\ntigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016          785\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-TC-05-09 ausläuft,\nsofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags\nDOCPER-TC-05-09 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-\nwärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor\nAblauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens\nzwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-TC-05-09 ausläuft, oder nimmt es die ein-\nleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten\noder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nkeine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-\nten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-\nsammenfassung des Vertrags DOCPER-TC-05-09 mit einer Laufzeit vom 16. Septem-\nber 2011 bis 3. Dezember 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung\nbeigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung\noder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-\nden, die am 25. April 2016 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 566 vom\n25. April 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. April 2016\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}