{"id":"bgbl2-2016-18-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":18,"date":"2016-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/18#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_18.pdf#page=41","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-01)","law_date":"2016-06-07T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016   777\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-39-01)\nVom 7. Juni 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 3. Mai 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz\nAllen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Mai 2016\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016\nAuswärtiges Amt                                                      Berlin, den 3. Mai 2016\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 421 vom 3. Mai 2016 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwech-\nsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut\n(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-01 mit dem Unternehmen Booz Allen\nHamilton, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt erfahrene „Joint Military Planners“, die als „Regional Task\nLeads“ zur Unterstützung der „Regional Magazine Inititative“ (RMI) beim Europäischen\nKommando der US-Streitkräfte (USEUCOM) und beim Afrika-Kommando der US-\nStreitkräfte (USAFRICOM) eingesetzt werden. Die Dienstleistungen umfassen Planung,\nKoordinierung, Synchronisierung und Stellenbesetzung zur Unterstützung von RMI-\nAktivitäten beim USEUCOM und USAFRICOM. Der Auftragnehmer ist zuständig für die\nKoordinierung von Zielen, Plänen und Programmen zur Unterstützung der Zielsetzun-\ngen von USEUCOM und USAFRICOM und gewährleistet, dass der erarbeitete Medien-\ninhalt zweckgerichtet ist und die militärischen Zielvorgaben vollständig unterstützt.\nAlle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser\nAufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung\nliegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen\nund sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-\ngabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,\ndie unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer\nist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht\nachten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:\n1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-\nlungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-\ntragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen\nnach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches\nRecht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-\nhaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung\nnach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.\n3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-\nachtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-\ntung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-\nPersonal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen\nAktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4\nder Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016          779\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-\ntigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-39-01 ausläuft,\nsofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags\nDOCPER-AS-39-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-\nwärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor\nAblauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens\nzwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-39-01 ausläuft, oder nimmt es die ein-\nleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten\noder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nkeine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-\nten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-\nsammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-39-01 mit einer Laufzeit vom 30. Mai 2010\nbis 29. November 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 3. Mai 2016 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 421 vom\n3. Mai 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 3. Mai 2016\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}