{"id":"bgbl2-2016-18-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":18,"date":"2016-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/18#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_18.pdf#page=62","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kamerunischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-06-08T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-kamerunischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 22. November 2011/18. November 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun zur Änderung des\nAbkommens vom 1. März 2010 über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2007 und 2008 (BGBl. 2015 II S. 1038) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. November 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016           799\nDer Botschafter                                                    Jaunde, den 22.11.2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Arbeitsgespräche der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit dem Ministerium für Wirtschaft, Planung und\nRaumordnung der Republik Kamerun vom 27. Juni 2011 sowie auf die Verbalnote Nummer\n243/07 vom 27. Dezember 2007 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit der\nZusage der Mittel und auf das Abkommen vom 1. März 2010 über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2007 und 2008 zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung zur\nÄnderung diese Abkommens vorzuschlagen:\n1. Aus der dem oben genannten Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit zu Grun-\nde liegenden Mittelzusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n27. Dezember 2007 zum „Vorhaben Unterstützung des Sektorprogramms Forst und\nUmwelt“ in Höhe von 10 Millionen Euro können Mittel in Höhe von 5,5 Millionen Euro\naus haushaltsrechtlichen Gründen entgegen der vorgesehenen Planung nicht als Zu-\nschussmittel zur Finanzierung dieses Vorhabens herangezogen werden. Sie werden\nentsprechend der nachfolgenden Nummern 2 bis 9 dieser Vereinbarung zu einem Dar-\nlehen umgewidmet. Der Beitrag zur „Unterstützung des Sektorprogramms Forst und\nUmwelt“ durch Zuschussmittel reduziert sich jedoch nicht, da hierfür mit der Verbal-\nnote Nummer 337/2010 vom 17. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland weitere 5,5 Millionen Euro Zuschuss zugesagt wurden.\n2. Von dem im Abkommen vom 1. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben „Unterstützung des Sek-\ntorprogramms Forst und Umwelt“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\n10 Millionen Euro wird ein Betrag von 5,5 Millionen Euro umgewidmet und als Dar-\nlehen zu IDA Konditionen (0,75 % Zinsen, 40 Jahre Laufzeit, 10 Freijahre) für das\nVorhaben „Brückenrehabilitierung III“ verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n3. Das unter Nummer 2 begünstigte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nKamerun zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 2 genannten begünstigten Vorha-\nbens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 2 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 2 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage des unter Nummer 2 genannten umgewidmeten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen, auf der Zusage 2007 beru-\nhenden Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\n7. Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 5 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\n8. Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun\nerhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 1. März 2010 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 auch für dieses Vorhaben.","800                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.             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Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kamerun mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kamerun\nHerrn Henri Eyebe Ayissi\nJaunde"]}