{"id":"bgbl2-2016-17-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":17,"date":"2016-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/17#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_17.pdf#page=36","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung","law_date":"2016-06-02T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n(2) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Re-                 Deutschland und der Königlichen Regierung von Kambodscha\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlichen                 über Finanziele Zusammenarbeit 2011 auch für das „Programm\nRegierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit                   Ländliche Infrastruktur IV“.\n2011 in Artikel 5 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und\nLandmanagement“ reprogrammierte Finanzierungsbeitrag aus                                                        Artikel 6\ndem Zusagejahr 2009 wird mit einem Beitrag von 6 000 000 Euro\n(in Worten: sechs Millionen Euro) erneut reprogrammiert und für               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndas „Programm Ländliche Infrastruktur IV“ verwendet, wenn                  Kraft.\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nist. Die Zusage des genannten Betrags entfällt, soweit nicht\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ninnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr 2009 die ent-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nBundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens                    erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nvom 9. August 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik               der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Phnom Penh am 23. Juli 2014 in deutscher,\nkambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des kambodschanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ o a c h i m Fre i h e r r M a r s c h a l l v o n B i e b e r s t e i n\nFür die Königliche Regierung von Kambodscha\nKeat Chhon\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung\nVom 2. Juni 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung (BGBl.\n2001 II S. 510, 511) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für\nFidschi                                                                           am 8. März 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. April 2016 (BGBl. II S. 460).\nBerlin, den 2. Juni 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}