{"id":"bgbl2-2016-17-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":17,"date":"2016-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/17#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_17.pdf#page=34","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-05-30T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 27. Mai 2016\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nSierra Leone                                                am 7. August 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. April 2015 (BGBl. II S. 488).\nBerlin, den 27. Mai 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mai 2016\nDas in Phnom Penh am 23. Juli 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlichen Regierung von\nKambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist\nnach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 23. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Mai 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBjörn Schildberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                        731\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\ndie Königliche Regierung von Kambodscha –\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich       hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nKambodscha,                                                      die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nvertiefen,                                                       Zusagejahr 2013 die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   des 31. Dezember 2020.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                            ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     über der KfW garantieren.\nlungen 2013 in Phnom Penh vom 4. Dezember 2013 und das\nAbkommen 2012 vom 20. Mai 2013 zwischen unseren beiden                                         Artikel 3\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit –\nDie Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von\nsind wie folgt übereingekommen:                               sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nArtikel 1                          kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungbeiträge in Höhe von\n23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für      Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den\nfolgende Vorhaben zu erhalten:                                   sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n1. Programm Soziale Absicherung im Krankheitsfall IV bis zu      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n2. Programm Ländliche Infrastruktur IV bis zu 2 000 000 Euro     berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(in Worten: zwei Millionen Euro),                           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n3. Wirtschaftsbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur nachhal-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntigen Absicherung der Landreform bis zu 9 000 000 Euro (in\nWorten: neun Millionen Euro),\nArtikel 5\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist;                                                         (1) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlichen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nRegierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n2011 in Artikel 1 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha durch andere\nLandmanagement“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit\nVorhaben ersetzt werden.\neinem Beitrag von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     reprogrammiert und für das „Programm Ländliche Infrastruk-\nder Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren       tur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-   digkeit festgestellt worden ist. Die Zusage des genannten\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige   Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-       Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nAbkommen Anwendung.                                              des 31. Dezember 2019."]}