{"id":"bgbl2-2016-17-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":17,"date":"2016-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2016-06-17T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nSiebte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 17. Juni 2016\nEs verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2         ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August           das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom        und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund                 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5, 6 und 6a in Ver-\nbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b                                     Artikel 1\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen                       Inkraftsetzen von Beschlüssen\n§ 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-     der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nkel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-      1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-\nsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli          schlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverord-\n2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-            nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-           schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. De-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I          zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)),\nS. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Arti-        die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014\nkel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011             (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli\n(BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt          2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden\ndurch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai            ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\n2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bun-          a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 7 An-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,            lage 2 –;\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung          b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 10 –;\nmit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-\nstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes,         c) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 11 –;\nvon denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab-       d) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 14 –.\nsatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-         Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1\nändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-            bis 4 veröffentlicht.\nmer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes         2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Ab-         schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-\nsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-               schlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli          verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6             Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom\nzuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom            19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlage-\n24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das       band)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur      29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit          ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\nund Soziales,\na) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 14 –;\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\nmit Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-          b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 15 –;\nsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-           c) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 17 –.\nfahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im\neinleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt       Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5\ndurch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom                 bis 7 veröffentlicht.\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                                      Artikel 2\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli\nÄnderung der\n2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I         Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom\nS. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti-   16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt\nkel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016             durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes-        S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                 699\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                                   § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der\nSchiffspersonalverordnung-Rhein und\na) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\nbis 9 eingefügt:                                              2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende\nVerlängerung einer Sachkundebescheinigung\n„(7) Zuständige Behörde für                                   für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als\n1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auf-                       Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Ver-\nfrischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-                    bindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a\ngang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff                  und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverord-\nim Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2                     nung-Rhein\nBuchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit             sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duis-\n§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b              burg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schiff-\nSatz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der                fahrtsamt Mannheim.“\nSchiffspersonalverordnung-Rhein,\nb) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Ab-\n2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für                 sätze 10 bis 20.\ndie Durchführung von Lehrgängen und Auf-\nfrischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-          2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\ngang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buch-               aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit                      gefügt:\n§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b\nSatz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der                     „2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit\nSchiffspersonalverordnung-Rhein                                    an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssig-\nerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach\nist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-                     § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonal-\nfahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auf-                       verordnung-Rhein erst dann aufnimmt,\nfrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder                          nachdem es in den Umgang mit Flüssig-\neiner Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2                           erdgas (LNG) als Brennstoff auf dem\ndarf widerrufen werden, wenn die Ausbildungs-                          betreffenden Fahrzeug, insbesondere be-\nstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs                         züglich des Bunkervorgangs, eingewiesen\noder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der                        worden ist,“.\nzuständigen Behörde ändert, einen anerkannten\nLehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr                bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben-                    Nummern 3 und 4.\nartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAuffrischungslehrgangs verweigert.\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\n(8) Zuständig für                                               ein Komma ersetzt.\n1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des                  bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n§ 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein                    „5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas\nerfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-                      (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der\nkundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-                       Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1\nsigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des                        der Schiffspersonalverordnung-Rhein am\n§ 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1                    Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein und                            nicht über Sachkunde im Umgang mit\n2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im                        Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff ver-\nSinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b                             fügt.“\nSatz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffs-          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlän-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngerung einer Sachkundebescheinigung für die\ngestellt:\nNutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-\nstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung                „1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als\nmit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1                            Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der\nund § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverord-                      Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1\nnung-Rhein                                                         der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht\nüber Sachkunde im Umgang mit Flüssig-\nist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und\nerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,“.\nSchifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\n(9) Zuständige Behörden für                                     Nummern 2 bis 5.\n1. die aufgrund einer von der Zentralkommission             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfür die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung emp-                aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\nfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten                    gefügt:\nerfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-                  „7. die erforderliche Sachkunde der am Bun-\nkundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-                       kervorgang beteiligten Besatzungsmitglie-\nsigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des                        der von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n(LNG) als Brennstoff nutzen, nach den                ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und\n§§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05                    der Punkt am Ende wird durch ein Komma und\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein je-                   das Wort „oder“ ersetzt.\nderzeit durch die Bescheinigung nach\nff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n§ 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverord-\nnung-Rhein an Bord nachgewiesen wer-                      „7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5\nden kann,“.                                                   anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied\nder Besatzung an einem Bunkervorgang\nbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die\nbeteiligt wird.“\nNummern 8 bis 11.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                     gefügt:\ngestellt:\n„7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7\n„1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der                             nicht dafür sorgt, dass die dort genannte\nSchiffspersonalverordnung-Rhein vorge-                        Sachkunde nachgewiesen werden kann,“.\nschriebene Sachkunde im Umgang mit\nFlüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen,            bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und\nsofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG)                   die Angabe „Nummer 7“ wird durch die An-\nals Brennstoff nutzt,“.                                   gabe „Nummer 8“ ersetzt.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die                 cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und\nNummern 2 bis 6.                                               die Angabe „Nummer 8“ wird durch die An-\ngabe „Nummer 9“ ersetzt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und\n„(6) Jedes Mitglied der Besatzung                                die Angabe „Nummer 9“ wird durch die An-\n1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05                       gabe „Nummer 10“ ersetzt.\nNummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der                     ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und\nSchiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,                     die Angabe „Nummer 10“ wird durch die An-\n2. muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Num-                    gabe „Nummer 11“ ersetzt und nach dem Kom-\nmer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverord-                    ma wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.\nnung-Rhein rechtzeitig vorlegen,                           ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.\n3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Num-\nmer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ver-             aa) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch\nfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssig-                 das Wort „oder“ ersetzt.\nerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunker-              bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nvorgang beteiligt ist,\n„3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4\n4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs,                       eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.“\ndas Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,\nnach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalver-                                 Artikel 3\nordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem\nes vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüs-                               Änderung der\nsigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betref-                     Verordnung zur Einführung\nfenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des                  der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBunkervorgangs, eingewiesen worden ist.“              Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\n3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                        schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\n(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-         worden ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                           1. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:\n„2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2              a) In Buchstabe q wird das Wort „oder“ am Ende\nnicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der             durch ein Komma ersetzt.\nBesatzung eine dort genannte Tätigkeit\naufnimmt,“.                                      b) In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02\nSatz 1“ das Komma gestrichen und das Wort\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und                  „oder“ eingefügt.\ndie Angabe „Nummer 2“ wird durch die An-\ngabe „Nummer 3“ ersetzt.                              c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:\n„s) die besonderen Regeln für die Fahrt in der\ncc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nWahrschaustrecke nach § 12.03“.\nNummern 4 und 5.\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndd) In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort\n„oder“ am Ende gestrichen.                            a) Nummer 27 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016               701\naa) In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern          c) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:\nnach § 7.03 Nr. 1“ durch die Wörter „das                  „17. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der\nAnkern oder die Benutzung von Ankerpfählen                     Bundesrepublik Deutschland liegt, die In-\nnach § 7.03 Nummer 1“ ersetzt.                                 betriebnahme\nbb) In Buchstabe e wird das Wort „Informations-                    a) eines Schubverbandes oder gekuppelter\npflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.                    Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen\ncc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:                                oder deren Höchstabmessungen die in\n§ 11.02 Nummer 1 genannten Maße über-\n„f) die Höchstabmessungen der Schubver-                            schreiten,\nbände und gekuppelten Fahrzeuge nach\n§ 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene                    b) eines Schubverbandes anordnet oder zu-\nlässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2\nStrecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nBuchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4\nDeutschland liegt,“.\nBuchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahr-\nb) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:                                      zeug einen Schubleichter längsseits ge-\n„38. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchst-                    kuppelt mitführt, der beladen ist,\nabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1                     c) eines Schubverbandes anordnet oder zu-\noder 2 Buchstabe a überschreitet,“.                              lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3\nc) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a ein-                           Buchstabe d in den dort genannten Fällen\nnicht mit den dort genannten Antrieben\ngefügt:\noder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist\n„38a. ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m                      oder auf dem die Verteilung der Leistung\nführt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-                        der Bugsteueranlagen in den dort genann-\nmer 3 an Bord eine Person, die ein nach der                     ten Fällen nicht der dort genannten Ver-\nVerordnung über das Schiffspersonal auf                         teilung entspricht,\ndem Rhein erteiltes oder als gleichwertig                   d) eines Schubverbandes anordnet oder zu-\nanerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-                     lässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung\nfindet,“.                                                       nicht den Vorgaben des § 11.02 Num-\nd) Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und                           mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\ndie Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1“ werden                            entspricht, oder\ndurch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1“ er-                18. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit\nsetzt.                                                             einem Schubverband entgegen § 11.02 Num-\ne) Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und                       mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,\ndie Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2“ werden                        Buchstabe d oder e angetreten wird.“\ndurch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2“ er-\nArtikel 4\nsetzt.\nInkraftsetzen von\nf) Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben.                        Beschlüssen der Moselkommission\n3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsit-\na) In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter            zung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015\n„§ 11.01 Nummer 1 oder 5“ durch die Wörter            – MK-I-15-5.3-1-1 – zur Änderung der Moselschifffahrts-\n„§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a“          polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung\nersetzt.                                              zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nvom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlage-\nb) Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt ge-\nband)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verord-\nfasst:\nnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Be-\n„10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit          schluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2) (Anlage 5 zu\neiner Länge über 110 m anordnet oder zu-       Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II\nlässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-       S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der\nmer 3 an Bord eine Person, die ein nach der    Mosel in Kraft gesetzt.\nVerordnung über das Schiffspersonal auf        Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffent-\ndem Rhein erteiltes oder als gleichwertig      licht.\nanerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-\nfindet,                                                                   Artikel 5\n10c.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, aus-                               Änderung der\ngenommen ein Fahrgastschiff, mit einer                         Verordnung zur Einführung\nLänge über 110 m für die Fahrt oberhalb                 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nvon Mannheim anordnet oder zulässt, das           Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\nden Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4        polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\nSatz 1 nicht entspricht,                       S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der\n10d.   die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs       Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert\nmit einer Länge über 110 m für die Fahrt       worden ist, wird wie folgt geändert:\noberhalb von Mannheim anordnet oder zu-        1. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03\nlässt, das den Anforderungen nach § 11.01          Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3“\nNummer 4 Satz 2 nicht entspricht,“.                ersetzt.","702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 6\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                           Änderung der\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                      Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n„7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-                   In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a\ngegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des            der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Arti-\nFahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-          kel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\nkörpers gefährdet,“.                                polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\nbb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-                  S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom\nmern 7a bis 7d eingefügt:                                11. Juni 2015 – MK-I-15-5.3-1-1 – (Anlage 8 zu Artikel 4\ndieser Verordnung) geändert worden ist, werden die\n„7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die                 Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffs-\nStabilität eines Fahrzeugs, das Container          untersuchungsordnung in der jeweils geltenden und\nbefördert, nicht jederzeit gewährleistet,          anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungs-\n7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht                ordnung)“ gestrichen.\nnachweist, dass vor Beginn des Ladens\noder Löschens oder vor Fahrtantritt eines                                            Artikel 7\nFahrzeugs, das Container befördert, eine\nStabilitätsprüfung durchgeführt wurde,                           Aufhebung von Rechtsvorschriften\n7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das                      Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-\nErgebnis der Stabilitätsprüfung oder den           chung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom\naktuellen Stauplan nicht an Bord eines             14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.\nFahrzeugs, das Container befördert, mit-\nführt oder auf Verlangen lesbar macht,                                               Artikel 8\n7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die\nInkrafttreten\ndort genannten Stabilitätsunterlagen nicht\nmitführt,“.                                            (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2,\ncc) Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die              die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2\nNummern 7e und 7f.                                       genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezem-\nber 2016 in Kraft.\nb) Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt\ngefasst:                                                         (2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss\nsowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in\n„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2\nKraft.\nnicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des\nLadens oder Löschens oder vor Fahrtantritt                   (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\neine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,“.            Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                           703\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Angaben werden nach Kapitel 4 eingefügt.\nb) Die nachstehend unter Nummer 4 aufgeführten Angaben werden nach § 9.04 eingefügt.\nc) Die nachstehend unter Nummer 5 aufgeführten Angaben werden nach Anlage D8 angefügt.\nd) Die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführten Angaben werden nach Anlage E1 angefügt.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)\n2. Folgende Nummer 39 wird dem § 1.01 angefügt:\n„39. „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)\n3. Nach Kapitel 4 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:\n„Kapitel 4a\nErgänzende Bestimmungen\nüber die Sachkunde der Besatzungsmitglieder\nvon Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n§ 4a.01\nSachkunde und Einweisung\n1. Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-\nstoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.\n2. Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit\nFlüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen\nworden ist.\n§ 4a.02\nBescheinigung\nDie betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach.\nDie Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.\n§ 4a.03\nLehrgang und Prüfung\nDer Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung ab-\ngeschlossen.\nDer theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen.\nDer praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das\nFlüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B\naufgeführten Themen.\nDie Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten\nThemen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähig-\nkeiten unter Beweis gestellt hat.\nDer praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.\n§ 4a.04\nGültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung\n1. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.\n2. Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um\nfünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\na) folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:\n– für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder\n– für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage\noder, wenn dies nicht der Fall ist,\nb) an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt\n§ 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.\n§ 4a.05\nZuständigkeit\nZuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen\nund für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten.\nDie Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden\naufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien.\nDie zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten.\nZuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde.\nDie zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über\ndie Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung.\nDas Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)\n4. Folgender § 9.05 wird nach dem § 9.04 wie folgt angefügt:\n„§ 9.05\nSachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff\nBesatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff be-\ngonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung\nder ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf\nderartigen Schiffen nachweisen können.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                                      705\n5. Folgende Anlage E1 wird nach der Anlage D8 angefügt:\n„E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\nAnlage E1\nMuster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff\n(Format A6 hoch, Farbe: gelb)\nverlängert bis: ………………20……\n...............................................................\n(Ort und Datum der Verlängerung)\nverlängert bis: ………………20……\nSachkundebescheinigung für die\n...............................................................\n(Ort und Datum der Verlängerung)                                        Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als\nverlängert bis: ………………20……                                                  Brennstoff Nr. ............................\n...............................................................\n(Ort und Datum der Verlängerung)\nverlängert bis: ………………20……\n...............................................................\n(Ort und Datum der Verlängerung)\nverlängert bis: ………………20……\n...............................................................\n(Ort und Datum der Verlängerung)\nHerr\nFrau ..................................................................\n(Vor- und Familienname)\ngeboren am/in ....................................................\nEigenhändige Unterschrift\nLichtbild des Inhabers\nverfügt über Sachkunde für die Nutzung von Flüssigerdgas                                35 mm x 45 mm\n(LNG) als Brennstoff\nDiese Bescheinigung ist gültig bis\n...................................................\n.....................................................\n(Ort und Datum der Ausstellung)\n(Aussteller)\nIm Auftrag........................................\n(Unterschrift)\n“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n6. Folgende Anlage E2 wird nach der Anlage E1 angefügt:\n„Anlage E2\nProgramm der Lehrgänge\nfür Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\nA. Theoretischer Teil des Lehrgangs\nDer theoretische Teil des Lehrgangs umfasst folgende Themen:\n1.     Gesetzgebung\n1.1    Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, Anhang II der\nBinSchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen)\n1.2    Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft\n1.3    Relevante Gesetzgebung für Gesundheit und Sicherheit\n1.4    Relevante lokale Vorschriften und Genehmigungen (insbesondere in den Hafengebieten)\n2.     Einführung zu Flüssigerdgas (LNG)\n2.1    Definition für Flüssigerdgas (LNG), kritische Temperaturen, Gefahren im Zusammenhang mit Flüssigerdgas (LNG),\natmosphärische Bedingungen\n2.2    Zusammensetzungen und Eigenschaften von Flüssigerdgas, Qualitätszertifikate für Flüssigerdgas (LNG)\n2.3    SDBl (Sicherheitsdatenblatt): Physikalische und Produkteigenschaften\n2.4    Umwelteigenschaften\n3.     Sicherheit\n3.1    Gefahren und Risiken\n3.2    Risikobewertung\n3.3    Risikomanagement\n3.4    Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)\n3.5    Gefährdete Bereiche\n3.6    Brandschutz\n3.7    Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung\n4.     Technische Aspekte des LNG-Systems\n4.1    Allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch\n4.2    Erläuterung der Wirkungsweise von Flüssigerdgas\n4.3    LNG-Bunkersystem\n4.4    Bilgenlenzsystem und Auffangschalen\n4.5    LNG-Behältersystem\n4.6    Gasaufbereitungssystem\n4.7    LNG-Leitungssystem\n4.8    Gasversorgungssystem\n4.9    Maschinenräume\n4.10   Belüftungssystem\n4.11   Temperaturen und Drücke (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans)\n4.12   Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)\n4.13   Überdruckventile\n4.14   Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme\n4.15   Alarme und Gasdetektion\n5.     Wartung und Prüfung des LNG-Systems\n5.1    Tägliche Instandhaltung\n5.2    Wöchentliche Instandhaltung\n5.3    Regelmäßige wiederkehrende Instandhaltung\n5.4    Fehler\n5.5    Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                       707\n6.     Bunkern von Flüssigerdgas\n6.1    Kennzeichen gemäß RheinSchPV\n6.2    Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern\n6.3    Verfahren für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n6.4    Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems\n6.5    Einschlägige Prüflisten und Auslieferungszertifikat\n6.6    Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und Evakuierungsverfahren\n7.     Vorbereitung des LNG-Systems für Instandhaltungsarbeiten des Fahrzeugs\n7.1    Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems vor dem Werftaufenthalt\n7.2    Inertisierung des LNG-Systems\n7.3    Verfahren zum Entleeren des LNG-Lagertanks\n7.4    Erste Befüllung des LNG-Lagertanks (Abkühlung)\n7.5    Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt\n8.     Notfallszenarien\n8.1    Notfallmaßnahmen und Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)\n8.2    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) auf dem Deck\n8.3    Hautkontakt mit Flüssigerdgas (LNG)\n8.4    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen)\n8.5    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas in den Räumen zwischen den Barrieren (doppelwandiger Tank,\ndoppelwandige Leitung)\n8.6    Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks\n8.7    Brand in den Maschinenräumen\n8.8    Spezifische Gefahren beim Transport von Gefahrgütern\n8.9    Festfahren / Kollision des Fahrzeugs\n8.10   Notfallmaßnahmen der einsatzfähigen Wache\n8.11   Notfallmaßnahmen während der Fernüberwachung\nB. Praktischer Teil des Lehrgangs\nDer praktische Teil des Lehrgangs umfasst die folgenden Themen:\n1.    Vertrautmachen mit dem Inhalt des Managementsystems des Schiffs, insbesondere der Teile zum LNG-System\n2.    Kontrolle des Sicherheitsbewusstseins und der Verwendung der Sicherheitsausrüstung für Flüssigerdgas (LNG)\n3.    Kontrolle der Kenntnisse der entsprechenden Bordunterlagen (Sicherheitsrolle und Betriebshandbuch)\n4.    Kenntnisse der Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)\n5.    Kenntnisse der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme\n6.    Kenntnisse der Verfahren zur Instandhaltung und Kontrolle des LNG-Systems\n7.    Kenntnisse des Bunkerverfahrens und Vertrautmachen mit dem Bunkerverfahren\n8.    Kenntnisse der Instandhaltungsverfahren für Werftaufenthalte\n9.    Kenntnisse zu den Notfallszenarien\n10.    Brandbekämpfung“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)","708                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n1. Anlage D1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage D1\n(Muster)\nRheinpatent*\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau)\n(Vorderseite)\n5KHLQSDWHQW\u0003\u0003                                      \u0003       %XQGHVUHSXEOLN\u0003'HXWVFKODQG                     \u0003\n*HQHUDOGLUHNWLRQ\u0003:DVVHUVWUDHQ\u0003\nXQG\u00036FKLIIIDKUW\u0003\u0003\n\u0003\n\u0003                                                                        \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0003 \u0014\u0011\u0003 *URHV\u00033DWHQW\u0003                                                     \u0003                                 \u0003                      \u0003\n\u0003\n\u0003 \u0015\u0011\u0003 [[[\u0003\n\u0003 \u0016\u0011\u0003 [[[\u0003\n\u0003 \u0017\u0011\u0003 \u0014\u0011\u0014\u0011\u0014\n\u0019\u0013\u0003\u0010\u0003'\u0003±\u0003'XLVEXUJ\u0003                                           \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0003 \u0018\u0003 \u0015\u0011\u0014\u0011\u0015\u0013\u0014\u0018\u0003                                                           \u0019\u0011\u0003         ;[[[\u0003                                        \u0003\n\u0003                                                                        \u001a\u0011\u0003         \u0003                                            \u0003\n\u0003 \u001b\u0011\u0003 \u0006\u0006\u0006\u0003                                                               \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0003\n\u0011\u0003 NP\u0003\u0017\u0015\u0018\u0003\u0010\u0003NP\u0003\u001a\u001b\u0013\u0003                                                   \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0014\u0013\u0011\u0003 \u0016\u0014\u0011\u0014\u0015\u0011\u0015\u0013\u0014\n\u0003                                                         \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0014\u0014\u0011\u0003                                                                     \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0003                                                                        \u0003           \u0003                                            \u0003\n\u0003                                                                        \u0003           \u0003                                            \u0003\n(Rückseite)\n5KHLQSDWHQW\u0003\n1. Aufdruck nach § 7.14 RheinSchPersV \u0003                                   7. Fotografie des Inhabers\n2. Name des Inhabers                                                      8. Unterschrift des Inhabers\n3. Vorname(n)                                                             9. Streckenabschnitt des Rheins von km ... - km\n...\n4. Geburtsdatum, -land und -ort                                         10. Karte gültig bis .................................\n5 Ausstellungsdatum des Patentes                                        11. Vermerk(e)\n6. Ausstellungsnummer\n* gültig ab 1.7.2015 bei Ausstellung/Verlängerung von Rheinpatenten. Bereits bestehende Kontingente mit dem bisherigen Logo können aufgebraucht\nwerden.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                 709\n2. Anlage D5 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer I, deutsches Muster, wird wie folgt gefasst:\n„Deutsches Muster:\nSchifferpatent für die Binnenschifffahrt A und B\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau; entsprechend ISO-Norm 7810.)\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.\nb) Ziffer II wird wie folgt geändert:\ni)   Die Angabe zum tschechischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:\n„CZ Kapitänszeugnis            – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Státní plavební správa, Muster\nder Klasse I (B)          Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und    Jankovcova 4\n(gültig bis               der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur  Praha 7\n31.12.2017)               in Verbindung mit einem Streckenzeugnis      170 04\nnach dem Muster der Anlage D3 der Verord-    Tschechische Republik\nnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein  Tel. +420 234 637 240\ngültig,                                      kuzminski@spspraha.cz\nCZ     Schiffsführerzeugnis                                                   bimka@spspraha.cz       Muster“.\nder Kategorie B         – der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-\n(gültig ab                bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit\n15.03.2015)               nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-\nnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein\nvorlegen, der nach Maßgabe der genannten\nRegelung zu erneuern ist.","710           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nii)  Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:\n„SK Schiffsführerzeugnis für – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den       Dopravný úrad                Muster\nKapitäne der Klasse A      Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und         Divízia vnútrozemskej plavby\n(Anordnung vorüber-        der Spyck’schen    Fähre (Rhein  km  857,40) nur  Letisko M. R. Štefánika\ngehender Art               in Verbindung  mit einem  Streckenzeugnis  nach   823 05 Bratislava\nvom 01.08.2015             dem   Muster  der  Anlage   D3  der Verordnung    Slowakische Republik\nbis 31.07.2018)            über das  Schiffspersonal  auf dem  Rhein gültig, Tel. + 421 2 333 00 217\n– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le- plavba@nsat.sk\nSchiffsführerzeugnis                                                                                      Muster“.\nbensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit\nfür Kapitäne\nnach dem Muster der Anlage B3 der Verord-\nder Klasse I (B)\nnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein\nPreukaz odbornej           vorlegen, der nach Maßgabe der genannten\nspôsobilostiLlodný         Regelung zu erneuern ist.\nkapitán I. triedy\nkategórie B\niii) Die Angabe zum österreichischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:\n„AT Kapitänspatent A          – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den      Bundesministerium            Muster\nSchleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und         für Verkehr, Innovation\nder Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur       und Technologie\nin Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach      Oberste Schifffahrtsbehörde\ndem Muster der Anlage D3 der Verordnung           Radetzkystrasse 2\nüber das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig,    1030 Wien\nKapitänspatent B                                                             Österreich                   Muster“.\n– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-\nbensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit Tel. +431 71162 655704\nnach dem Muster der Anlage B3 der Verord- Fax +431 71162 655799\nnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein w1@bmvit.gv.at\nvorlegen, der nach Maßgabe der genannten\nRegelung zu erneuern ist.\niv)  Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird wie folgt gefasst:\n„Muster\ndes tschechischen Schiffsführerzeugnisses\nKapitänszeugnis der Klasse I (B)\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                 711\nv)  Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird nach dem bestehenden tschechischen Schiffs-\nführerzeugnis wie folgt eingefügt:\n„Schiffsführerzeugnis der Kategorie B\n(gültig ab 15.03.2015)\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.\nvi) Die Angabe zum Titel der Muster der slowakischen Schiffsführerzeugnisse wird wie folgt gefasst:\n„Muster\nder slowakischen Schiffsführerzeugnisse Kategorie A und Kategorie B“.","712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nvii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A wird wie folgt eingefügt:\n„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016               713\nviii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B) wird wie folgt gefasst:\n„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B)\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.\nix)   Die Angabe zum Titel der Muster des österreichischen Kapitänspatents wird wie folgt gefasst:\n„Muster\nder österreichischen Kapitänspatente Kategorie A und Kategorie B“.","714         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nx) Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent A wird wie folgt eingefügt:\n„Kapitänspatent A\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                         715\nxi)  Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent B wird wie folgt gefasst:\n„Kapitänspatent B\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)\n3. Anlage D6 wird wie folgt geändert:\ni)   Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:\n„CZ Radarschiffer-Zeugnis                             –                     Státní plavební správa,       Muster\nJankovcova 4                  (gültig bis\nPraha 7                       31.12.2017)\n170 04\nTschechische Republik         Muster\nTel. +420 234 637 240         (gültig ab\nkuzminski@spspraha.cz         15.03.2015)“.\nbimka@spspraha.cz\nii) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:\n„SK Radarzeugnis                                      –                     Dopravný úrad                 Muster“.\nPreukaz radarového navigátora                                         Divízia vnútrozemskej plavby\nLetisko M. R. Štefánika\n823 05 Bratislava\nSlowakische Republik\nTel. + 421 2 333 00 217\nplavba@nsat.sk\niii) Die Angabe zum Titel der Muster der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:\n„Muster\nder tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt“.","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\niv) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:\n„(Vorderseite)\n(Rückseite)\n(gültig ab 15.03.2015)\n(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                      717\nv) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:\n„(Vorderseite)\n(Rückseite)\n“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)\n4. In der Anlage A5 wird die Zeile zur zuständigen ausstellenden Behörde der Slowakei ersetzt durch:\n„Slowakische Republik                                                                                           2010-II-3“.\nDopravný úrad                          Letisko M.R. Štefánika              Tel. +421 2 333 00 217\nDivízia vnútrozemskej plavby           823 05 Bratislava                   plavba@nsat.sk\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)","718                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)\nÄnderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n1. In § 3.13 Nummer 1 werden folgende Absätze angefügt:\n„Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes\nGemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten\nBordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt\nwerden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen.\nDie zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)\n2. Nach Anlage A1 wird folgende Anlage A1a eingefügt:\n„Anlage A1a\nZuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern\nStaat                                  Behörde                            Ausstellungszeitraum\nDie Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)\nAnlage 4\n(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n§ 3.02 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und\n– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder\n– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-\nausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;\noder“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 14)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                            719\nAnlage 5\n(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nDie Angabe zu § 7.03 wird wie folgt gefasst:\n„7.03    Ankern und Benutzung von Ankerpfählen“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)\n2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.03\nAnkern und Benutzung von Ankerpfählen\n1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:\na) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;\nb) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das\nTafelzeichen steht.\n2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,\ndürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafel-\nzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.\n3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,\ndürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch\ndas Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)\n3. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird nach dem Tafelzeichen E.6 das folgende Tafelzeichen E.6.1 eingefügt:\n„E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße,\nauf der das Tafelzeichen steht.\n(§ 7.03 Nr. 3)\n“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nAnlage 6\n(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nDie Angabe zu Kapitel 11 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 11\nHöchstabmessungen der\nFahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen\n11.01    Höchstabmessungen der Fahrzeuge\n11.02    Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge“.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)\n2. § 1.06 wird wie folgt geändert:\n„§ 1.06\nBenutzung der Wasserstraße\nUnbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe,\nTiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst\nsein.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)\n3. § 11.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.01\nHöchstabmessungen der Fahrzeuge\n1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.\nDie Breite darf\na) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und\nb) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m\nnicht überschreiten.\n2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt\nerteilen.\n3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung\nüber das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.\n4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn\nes die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge\nüber 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung erfüllt.\nDie von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am\n30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheits-\ngründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)\n4. § 11.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.02\nHöchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge\n1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.\nSie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen\nBeladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                           721\n2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen\nAbmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für\nVersuchszwecke zulassen.\n3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:\nStrecke                                           Länge in m   Breite in m\n3.1 Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)\na) Schleusen Kembs\naa) Westschleuse                                                                            180          22,90\nbb) Ostschleuse                                                                             186,50       22,90\nb) Schleusen Ottmarsheim\naa) große Schleuse                                                                          183          22,80\nbb) kleine Schleuse                                                                         183          11,45\nc) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau\naa) große Schleuse                                                                          183          22,80\nbb) kleine Schleuse                                                                         183          11,45\nDiese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28\nNummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.\nd) Schleusen Gerstheim und Straßburg\naa) große Schleuse                                                                          185          22,90\nbb) kleine Schleuse                                                                         185          11,45\ne) Schleusen Gambsheim und Iffezheim                                                            270          22,90\nDie zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.\n3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)                                         193          22,90\nb) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich                                       153          34,35\nnur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde\ndie Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schub-\nleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.\n3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)\na) Bergfahrt                                                                                    186,50       22,90\nb) Talfahrt                                                                                     116,50       22,90\nDie zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.\nc) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schub-\nverbände\naa) Bergfahrt                                                                               193          22,90\nbb) Talfahrt                                                                                193          12,50\nd) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband\naa) bei einer Breite bis zu 12,50 m\naaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von\ninsgesamt mindestens 360 kW Leistung oder\nbbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von\ninsgesamt mindestens 500 kW Leistung,\ndavon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern,\nhat;\nbb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m\nMehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand\nbedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der\nLeistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;\ncc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt\nmit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als\n3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.","722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nStrecke                                           Länge in m    Breite in m\n3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)                                                  193         22,90\nb) Talfahrt zusätzlich                                                                             153         34,35\nc) Buchstabe b gilt auf der Strecke\naa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m\nund mehr,\nbb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort\nvon 2,10 m und mehr,\ncc) Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von\n8,50 m und mehr,\nwenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.\nSofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen\nsein.\n3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schub-\nverbände\na) Bergfahrt (lange Formation)                                                                     269,50      22,90\nb) Talfahrt (breite Formation)                                                                     193         34,35\nc) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband\naa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter\neinen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern\nmitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;\nbb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges\naus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.\nd) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein\nSchubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn\nnicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.\ne) Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zu-\nständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schub-\nverband die Fahrt nur antreten\naa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;\nbb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforder-\nlich ist;\ncc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:\naaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;\nbbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr\nhaben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durch-\ngeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m\noder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.\n3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)                                                  135         15\nb) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage                  186,50      11,45\nvon ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen\nIJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).\nDie zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub-\nverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m\nund in der Breite 23,50 m.\n3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)\na) kurze Formation                                                                                 116,50      22,90\nb) lange Formation                                                                                 193         11,45\nDie zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.“\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)\n5. Die §§ 11.03 bis 11.05 werden aufgehoben.\nBeschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                            723\nAnlage 7\n(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 12.02 wird wie folgt gefasst:\n„12.02   Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar“.\nb) Die Angabe zu § 12.03 wird wie folgt eingefügt:\n„§ 12.03    Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke“.\nc) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)\n2. § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2\nund Nummer 6 Buchstabe b zu melden.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)\n3. § 9.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9.08\nNachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar\nZwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den\nKanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)\n4. § 12.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12.02\nFunktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar\n1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von\nkm 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).\n2. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:\nSignalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;\nSignalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;\nSignalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;\nSignalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);\nSignalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.\n3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E\nangezeigt.\nJede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken\nzugeordnet sind:\nNummer                              Oberstromgrenze                      Unterstromgrenze\nFeld\nder Teilstrecke                         der Teilstrecke                      der Teilstrecke\nSignalstelle A: am Ochsenturm\noben                        1                                   km 548,50                            km 549,50\nunten                       2                                   km 549,50                            km 550,57\nSignalstelle C: am Betteck\noben                        3                                   km 550,57                            km 551,30\nMitte                       4                                   km 551,30                            km 552,40\nunten                       5                                   km 552,40                            km 553,60\nSignalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)\noben                        4                                   km 551,30                            km 552,40\nMitte                       5                                   km 552,40                            km 553,61\nunten                       6                                   km 553,61                            km 554,34\nSignalstelle E: an der Bank\noben                        6                                   km 553,61                            km 554,34\nunten                       7                                   km 554,34                            km 555,43","724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:\na) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.\nBild 1\nb) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m\noder mit einer Breite über 15 m zu Tal.\nBild 2\nc) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):\nIn der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.\nBild 3\nd) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):\nIn der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.\nBild 4\n5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:\na) an der Signalstelle A\naa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:\nden Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.\nbb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:\nein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.\nb) an der Signalstelle B\nein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:\nein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.\n6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote\nLichter übereinander angezeigt.\nEine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare\nrote Lichter übereinander angezeigt.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                       725\n5. § 12.03 wird wie folgt eingefügt:\n„§ 12.03\nBesondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke\n1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck\n(km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).\nDieses Begegnungsverbot gilt\na) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,\nwenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a ange-\nzeigt wird;\nb) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,\nwenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b\nangezeigt wird;\nc) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,\nwenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b\noder c angezeigt wird.\nBei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauber-\nwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.\n2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauber-\nwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahr-\nzeugs mitzuteilen.\n3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen\nKleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund\n(km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.\n4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“\nrufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.\n5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder\nzurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.\n6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:\na) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.\nMeldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie\nvorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ord-\nnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.\nb) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne\nam Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs\nansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder\nMeldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.“\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)","726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n6. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9\nLichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43\n“.\nBeschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                          727\nAnlage 8\n(zu Artikel 4)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 1.07 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,\ndass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.\nDie Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der\naktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.\nDie Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des\n§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung) mitführen.\nEine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite\na) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist\noder\nb) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaum-\nboden aus beladen ist.“\nBeschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.3-1-1)"]}