{"id":"bgbl2-2016-16-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-13T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 18./27. November 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (Vorhaben: „Programm für erneuerbare\nEnergien, Energieeffizienz und Umweltschutz II“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. November 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger\nDer Botschafter                                      Mexiko-Stadt, den 17. November 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit durch Notenwechsel vom 23. Juli 2013 und auf das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 8. Juni 2015 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, für das Vorhaben „Programm für erneuerbare Ener-\ngien, Energieeffizienz und Umweltschutz II“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit gewährt wird, an die nationale Entwicklungsbank „Sociedad Hipotecaria\nFederal S.N.C. (SHF)“ (im Folgenden „Begünstigte“ genannt) von bis zu 50 000 000 Euro\n(in Worten: fünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt und die gute Kreditwürdig-\nkeit der Begünstigten weiterhin gegeben ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n3. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt ersatzlos, sofern nicht bis\nzum Ablauf des 31. Dezember 2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde.\n4. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-\ntigt worden ist."]}