{"id":"bgbl2-2016-16-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-13T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 11./27. November 2015 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben: „Programm zur Markterschließung\nerneuerbarer Energien“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. November 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger\nDer Botschafter                                   Mexiko-Stadt, den 11. November 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. bis 26. November\n2013 folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein\nzinsvergünstigtes Darlehen an die mexikanische Entwicklungsbank „Banco Nacional\nde Comercio Exterior, S.N.C./BANCOMEXT“ (im Folgenden „Begünstigte“ genannt)\nin Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) für das Vorha-\nben „Programm zur Markterschließung erneuerbarer Energien“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nworden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Begünstigten weiterhin gegeben ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,\nzu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen die zwischen der KfW und der\nBegünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für Bau-\nvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen\nGesetzgebung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln gewähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016           661\nleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung (OECD).\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum\n31. Dezember 2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\n6. In Übereinstimmung mit dem im Amtsblatt der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nvom 20. Januar 1986 veröffentlichten Organgesetz von Banco Nacional de Comercio\nExterior (letzte Änderung veröffentlicht am 10. Januar 2014) garantiert die Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten, die die Begünstigte nach dem zwischen der KfW und der Be-\ngünstigten zu unterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls die Begünstigte keine\nstaatliche Kreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, über-\nnimmt oder garantiert ihr Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Begüns-\ntigten aus den unter Nummer 4 genannten Verträgen.\n7. Die Zinszahlungen aus dem unter Nummer 1 genannten zinsvergünstigten Darlehen\nsind nach dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Ein-\nkommenssteuer befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher\nEbene anfallen, die aus Anlass des zinsvergünstigten Darlehens verursacht werden,\nwerden diese unmittelbar durch die Begünstigte eingezahlt.\n8. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See-\nund Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen\nVerpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und multilateraler\ninternationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden nationalen\nGesetzgebung.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden,\nsoweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n10. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-\nnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.\n11. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden; sie tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft,\nin dem die Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.\n12. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW\nbeziehungsweise die Begünstigte erworbenen Rechte in Zusammenhang mit den\nlaufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien nichts\nGegenteiliges vereinbaren.\n13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der er-\nfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nnen bestätigt worden ist.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-\nmern 1 bis 14 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nzum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Exekutivdirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nViktor Elbling\nIhrer Exzellenz\nMaría Eugenia Casar\nExekutivdirektorin\n– Agencia Mexicana de Cooperación Internacional\npara el Desarrollo –\nMéxico, D. F."]}