{"id":"bgbl2-2016-16-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=34","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-04-13T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 11./27. November 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (Vorhaben: „Programm zur Förderung der\nEnergieeffizienz im KMU-Sektor“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 27. November 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger\nDer Botschafter                                    Mexiko-Stadt, den 11. November 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. bis 26. November\n2013 folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein\nzinsvergünstigtes Darlehen an die mexikanische Entwicklungsbank „Nacional Financiera\nS.N.C.“ (im Folgenden „Begünstigte“ genannt) in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro\n(in Worten: fünfzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Programm zur Förderung der\nEnergieeffizienz im KMU-Sektor“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute\nKreditwürdigkeit der Begünstigten weiterhin gegeben ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,\nzu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen die zwischen der KfW und der\nBegünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für\nBauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen\nGesetzgebung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln gewähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016           659\nleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung (OECD).\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n6. ln Übereinstimmung mit dem im Amtsblatt der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nvom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetz von Nacional Financiera (letzte\nÄnderung veröffentlicht am 10. Januar 2014) garantiert die Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten, die die Begünstigte nach dem zwischen der KfW und der Begünstigten zu\nunterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls die Begünstigte keine staatliche\nKreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, übernimmt oder\ngarantiert ihr Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Begünstigten aus den\nunter Nummer 4 genannten Verträgen.\n7. Die Zinszahlungen aus dem unter Nummer 1 genannten zinsvergünstigten Darlehen\nsind nach dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Ein-\nkommenssteuer befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher\nEbene anfallen, die aus Anlass des zinsvergünstigten Darlehens verursacht werden,\nwerden diese unmittelbar durch die Begünstigte eingezahlt.\n8. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See-\nund Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen\nVerpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und multilateraler\ninternationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden nationalen\nGesetzgebung.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden,\nsoweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n10. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-\nnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.\n11. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden; sie tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft,\nin dem die Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.\n12. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW\nbeziehungsweise die Begünstigte erworbenen Rechte in Zusammenhang mit den\nlaufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien nichts\nGegenteiliges vereinbaren.\n13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach lnkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-\nmern 1 bis 14 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nzum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Exekutivdirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nViktor Elbling\nIhrer Exzellenz\nMaría Eugenia Casar\nExekutivdirektorin\n– Agencia Mexicana de Cooperación Internacional\npara el Desarrollo –\nMéxico, D. F."]}