{"id":"bgbl2-2016-16-18","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=68","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags von Singapur","law_date":"2016-05-26T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":68,"num_pages":1,"content":["692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo, soweit sie nicht selbst      und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-       Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 3                                  eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDie Regierung der Republik Kosovo stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nArtikel 5\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kosovo erhoben\nwerden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik Kosovo der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 4\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nDie Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Pristina am 8. September 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen, albanischen und serbischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nViets\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nAvdullah Hoti\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Markenrechtsvertrags von Singapur\nVom 26. Mai 2016\nDer Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (BGBl. 2012 II\nS. 754, 755) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für\nKorea, Republik                                                         am 1. Juli 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. April 2016 (BGBl. II S. 514).\nBerlin, den 26. Mai 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}