{"id":"bgbl2-2016-16-17","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=67","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-05-20T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":67,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016                         691\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2016\nDas in Pristina am 8. September 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKosovo über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 („Darlehensvorhaben“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 6. April 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\n(„Darlehensvorhaben“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit gewährt wird, von bis zu 12 000 000 Euro (in Worten:\nund\nzwölf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-\ndie Regierung der Republik Kosovo –                   wicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest-\ngestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Kosovo weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Kosovo eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nKosovo,                                                             Darlehensnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                       der Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nin der Republik Kosovo beizutragen,                                 wendung.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2014 (Verbalnote                                           Artikel 2\nNr. 120/2014) –                                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu\nArtikel 1                              schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kosovo oder einem anderen von            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, für          entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\ndas Vorhaben „Förderung des Energiesektors VII – Verbesserung       sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\ndes Übertragungsnetzes, PN 2014.6889.1“ von der Kreditanstalt       wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, ein vergünstigtes        31. Dezember 2021."]}