{"id":"bgbl2-2016-16-16","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=62","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Durchführungsprotokolls zur Umsetzung des Abkommens vom 22. November 2010 zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt","law_date":"2016-05-18T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":62,"num_pages":5,"content":["686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Durchführungsprotokolls\nzur Umsetzung des Abkommens vom 22. November 2010\nzwischen der Europäischen Union und Georgien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nVom 18. Mai 2016\nDas in Berlin am 4. April 2016 unterzeichnete Durchführungsprotokoll zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien\nzur Umsetzung des Abkommens vom 22. November 2010 zwischen der Euro-\npäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit un-\nbefugtem Aufenthalt (Beschluss des Rates 2011/118/EU, ABl. L 52 vom\n25.2.2011, S. 45, 47), das nach seinem Artikel 23 am 1. März 2011 in Kraft\ngetreten ist (Mitteilung über das Inkrafttreten, ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 1),\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Durchführungsprotokoll nach seinem Artikel 13 Absatz 1\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 18. Mai 2016\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nNorbert Seitz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016                       687\nDurchführungsprotokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nzur Umsetzung des Abkommens vom 22. November 2010\nzwischen der Europäischen Union und Georgien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           werden die zuständigen Behörden einander über jegliche Ände-\nrung ihrer Kontaktdaten unmittelbar schriftlich unterrichten.\nund\n(4) Im Falle einer Änderung der in Absatz 1 genannten zustän-\ndie Regierung von Georgien,\ndigen Behörden informieren beide Vertragsparteien einander hier-\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –            über unverzüglich auf diplomatischem Wege.\nsind nach Artikel 19 des am 22. November 2010 zwischen der\nArtikel 2\nEuropäischen Union und Georgien unterzeichneten Abkommens\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-                            Grenzübergangsstellen\nhalt, nachstehend „Abkommen“ genannt, mit dem Ziel, die Um-\n(1) Für die Rückübernahme sowie die Aufnahme zur Durchbe-\nsetzung des Abkommens zu erleichtern –\nförderung legen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangs-\nwie folgt übereingekommen:                                   stellen fest:\n1. auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                               alle internationalen Flughäfen;\nZuständige Behörden                       2. auf dem Hoheitsgebiet von Georgien\n(1) Für die Durchführung des Abkommens zuständige Behör-          der internationale Flughafen Tiflis.\nden sind:\n(2) Die Vertragsparteien informieren einander auf diploma-\n1. für die Bundesrepublik Deutschland                           tischem Wege unverzüglich über Änderungen hinsichtlich der in\n– für das Stellen von Rückübernahmeersuchen und Durch-      Absatz 1 aufgeführten Grenzübergangsstellen.\nbeförderungsersuchen sowie die Beantragung von Reise-\ndokumenten                                                                             Artikel 3\ndie für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen             Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit\nStellen oder\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die zuständigen Be-\ndas Bundespolizeipräsidium,                              hörden der ersuchenden Vertragspartei als Anscheinsbeweis für\n– für die Annahme von Rückübernahmeersuchen                 die Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1,\nArtikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 2 des Abkom-\ndie diplomatische oder konsularische Vertretung der      mens auch Fingerabdrücke und gegebenenfalls sonstige biome-\nBundesrepublik Deutschland in Georgien oder              trische Daten vorlegen können. Die Vertragsparteien betrachten\ndas Bundespolizeipräsidium,                              die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei als glaubhaft\ngemacht, wenn sich aufgrund dessen und einer Überprüfung im\n– für die Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen und         amtlichen Register ergibt, dass die Person als Staatsangehöriger\ndie Annahme und Bearbeitung von Durchbeförderungs-       der ersuchten Vertragspartei eingetragen worden ist.\nersuchen sowie für die Abrechnung der Kosten\n(2) Bestätigt eine Befragung der rückzuübernehmenden Per-\ndas Bundespolizeipräsidium;                              son im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Abkommens und des\n2. für Georgien                                                 Artikels 4 dieses Durchführungsprotokolls die Staatsangehörigkeit\nder ersuchten Vertragspartei, erkennen die Vertragsparteien die-\n– für die Annahme von Rückübernahmeersuchen für Staats-\nses Ergebnis als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit an.\nangehörige von Georgien,\n– für die Annahme und das Stellen von Ersuchen zur Rück-                                  Artikel 4\nübernahme und zur Durchbeförderung für Drittstaats-\nangehörige und Staatenlose,                                                          Befragungen\n– für das Stellen von Rückübernahmeersuchen für Staats-        (1) Die in Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens genannten\nangehörige der Bundesrepublik Deutschland,               Befragungen sind auf ein Ersuchen nach Anhang 5 des Abkom-\nmens auch dann durchzuführen, wenn zuvor aufgrund eines\n– für die Beantragung von Reisedokumenten                   Rückübernahmeantrags nach Artikel 7 des Abkommens die\ndie Abteilung für Migration des Ministeriums für Innere  Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nicht\nAngelegenheiten von Georgien.                            festgestellt werden konnte und der Rückübernahmeantrag ab-\ngelehnt worden ist.\n(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens und\ndieses Durchführungsprotokolls werden die unter Absatz 1 ge-       (2) Die Befragung ist auf ein Ersuchen nach Anhang 5 des Ab-\nnannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar   kommens erneut durchzuführen, wenn der zuständigen Behörde\nzusammenarbeiten.                                               der ersuchenden Vertragspartei zu der rückzuübernehmenden\nPerson neue Hinweise vorliegen, die auf die Staatsangehörigkeit\n(3) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Durchführungsproto-\ndes Staates der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\nkolls teilen die Vertragsparteien einander innerhalb von 30 Ka-\nlendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Durchfüh-       (3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertre-\nrungsprotokolls auf diplomatischem Wege ihre Kontaktdaten der   tung der ersuchten Vertragspartei führt die Befragung nach Arti-\nin Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit. Im Weiteren     kel 8 Absatz 3 des Abkommens in der Regel in ihren Räumen","688                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\ndurch. In gegenseitigem Einvernehmen kann auch ein anderer              (3) Unbeschadet Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens sind die\nOrt für die Befragung vereinbart werden.                             Vertragsparteien bestrebt, die Rückübernahme oder Durchbeför-\nderung auf dem Luftweg durchzuführen.\n(4) Sofern die zuständige diplomatische oder konsularische\nVertretung der ersuchten Vertragspartei die Befragung durch-            (4) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 12\nführt, kann ein Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchen-      des Abkommens werden alle an die ersuchte Vertragspartei\nden Vertragspartei teilnehmen. Das Ergebnis einer Befragung ist      übermittelten Dokumente durch diese an die ersuchende Ver-\nder zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei inner-        tragspartei zurückgegeben. Ist die Übermittlung von Daten oder\nhalb von zwölf (12) Kalendertagen nach Durchführung der Befra-       Dokumenten auf elektronischem Wege erfolgt, sind diese bei der\ngung mitzuteilen.                                                    ersuchten Vertragspartei sofort zu löschen.\n(5) Für die Übermittlung des Befragungsergebnisses können\nalle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektro-                                       Artikel 7\nnischer Mittel, insbesondere Fax, E-Mail oder das elektronische                         Durchbeförderungsersuchen\nSystem für die Verwaltung von Rückführungsangelegenheiten,                           und Durchbeförderungsverfahren\nverwendet werden. Die übermittelnde Stelle trifft die technischen\nund organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die          (1) Durchbeförderungsanträge nach Artikel 14 des Abkom-\nVerfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der zu  mens werden mittels des Formulars in Anhang 6 des Abkommens\nübermittelnden Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der           gestellt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nTechnik sicherzustellen.                                             übermittelt das Formular spätestens fünfzehn (15) Kalendertage\nund für Durchbeförderungen auf dem Luftweg spätestens fünf (5)\n(6) Wurde die von der ersuchenden Vertragspartei erbetene\nKalendertage vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich der\nBefragung der rückzuführenden Person aus sachlichen Gründen\nzuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei.\nnicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens ge-\nnannten Frist durchgeführt, entscheidet die ersuchte Vertrags-          (2) Neben den in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens genann-\npartei über das Ersuchen auf Rückübernahme erst nach Durch-          ten Angaben enthält das Durchbeförderungsersuchen folgende\nführung der Befragung.                                               zusätzliche Angaben:\n1. Angaben über besondere Pflegebedürfnisse oder erforder-\nArtikel 5                                   liche Betreuung,\nRückübernahmeantrag                            2. Angaben über eventuell erforderliche Sicherheits- oder\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei              Schutzmaßnahmen.\nübermittelt den Rückübernahmeantrag innerhalb der in Artikel 10      Die Angaben werden in Abschnitt C des Formulars in Anhang 6\nAbsatz 1 des Abkommens genannten Frist an die zuständige Be-         des Abkommens eingetragen.\nhörde der ersuchten Vertragspartei. Die ersuchte Vertragspartei\nbestätigt der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Rück-          (3) Die Antwort der ersuchten Vertragspartei auf einen Durch-\nübernahmeantrags.                                                    beförderungsantrag nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nenthält zudem eine Erklärung über die Zustimmung oder Ableh-\n(2) Die ersuchende Vertragspartei fügt dem Rückübernahme-         nung der Art der Beförderung und des Einsatzes von Begleitper-\nantrag, soweit vorhanden, die in den Anhängen 1 bis 4 des Ab-        sonal. Die Antwort ist schriftlich innerhalb der in Artikel 14 Ab-\nkommens genannten Dokumente in Kopie sowie für den Fall,             satz 2 des Abkommens genannten Frist zu übermitteln.\ndass keine Dokumente nach Anhang 1 vorliegen, das ausgefüllte\nStandardformular „European Fingerprints Standard“ einschließ-           (4) Sollte die ersuchende Vertragspartei die Unterstützung der\nlich der Fingerabdrücke und des Lichtbilds der Person, für die       ersuchten Vertragspartei bei der Durchbeförderung als notwen-\nder Antrag gestellt wird, bei.                                       dig erachten, ist dies in dem in Anhang 6 des Abkommens auf-\ngeführten Formular in Abschnitt C zu vermerken. Die zuständige\n(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag inner-     Behörde der ersuchten Vertragspartei erklärt in ihrer Antwort auf\nhalb der in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens festgelegten Fris-     den Durchbeförderungsantrag, ob sie dieser Bitte entspricht.\nten.\n(5) Im Rahmen der Durchbeförderung auf dem Luftweg wird\n(4) Für die Übermittlung des Rückübernahmeantrags, der Be-        die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der ersu-\nstätigung seines Eingangs und seiner Beantwortung können alle        chenden Vertragspartei von der Landung und der Öffnung der\nArten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer       Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise die erforderliche\nMittel, insbesondere Fax, E-Mail oder das elektronische System       Unterstützung gewähren.\nfür die Verwaltung von Rückführungsangelegenheiten, verwendet\nwerden. Die übermittelnden Stellen haben die erforderlichen und         (6) Für die Übermittlung des Durchbeförderungsantrags, der\nangemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen             Bestätigung seines Eingangs und seiner Beantwortung können\nzu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver- die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Kommunikationsmittel ver-\ntraulichkeit der zu verarbeitenden Daten entsprechend dem je-        wendet werden. Die übermittelnden Stellen haben die erforder-\nweiligen Stand der Technik sicherzustellen.                          lichen und angemessenen technischen und organisatorischen\nMaßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authen-\ntizität und Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten entspre-\nArtikel 6\nchend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.\nRückübernahmeverfahren\n(1) Die ersuchende Vertragspartei benachrichtigt die ersuchte                                    Artikel 8\nVertragspartei innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des Abkom-\nBegleitung\nmens genannten Frist schriftlich unter Verwendung des im An-\nhang zu diesem Durchführungsprotokoll enthaltenen Formulars          Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens verein-\nmittels der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Kommunikationsmittel     baren die Vertragsparteien folgende Bedingungen für die be-\nvon der geplanten Rückführung.                                       gleitete Überstellung oder Durchbeförderung auf ihrem Hoheits-\ngebiet:\n(2) Kann der angekündigte Termin der Überstellung aufgrund\nvon rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen nicht eingehal-         (1) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei ist für\nten werden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der        die Begleitung rückzuführender oder durchzubefördernder Per-\nVertragsparteien unverzüglich von dem Hindernis. Die ersuchen-       sonen und deren Überstellung an die zuständige Behörde des\nde Vertragspartei ist verpflichtet, ihre Rückübernahmeankün-         Bestimmungslandes bis zur Grenzübergangsstelle des Bestim-\ndigung nach Absatz 1 zu erneuern.                                    mungslandes verantwortlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016                              689\n(2) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei ver-                                      Artikel 11\nrichtet seine Dienstpflichten unbewaffnet und in Zivilkleidung.                               Expertengespräche\n(3) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss            (1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Durchführungspro-\nin Besitz von Dokumenten sein, die die Genehmigung der Rück-           tokolls werden zwischen den Vertragsparteien auf Experten-\nübernahme oder der Durchbeförderung durch die ersuchte Ver-            ebene geregelt. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprä-\ntragspartei nachweisen. Es ist zudem verpflichtet, amtliche Aus-       chen über Fragen zur Anwendung dieses Durchführungsprotokolls\nweisdokumente sowohl für sich als auch für die rückzuführende          einladen.\noder durchzubefördernde Person mitzuführen, die die erforder-\nlichenfalls notwendigen gültigen Visa für die Weiterreise in andere       (2) Ist die Einigung auf Expertenebene nicht möglich, so\nDurchgangsstaaten oder das Bestimmungsland enthalten müs-              werden die Konsultationen auf der Ebene der Ministerien statt-\nsen. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein Rückübernahmeantrag       finden. Für die Konsultationen sind für die deutsche Vertrags-\nim Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens nicht erforder-         partei der Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für\nlich ist oder die Genehmigung als erteilt gilt.                        die georgische Vertragspartei der Vertreter des Ministeriums für\nInnere Angelegenheiten von Georgien zuständig.\n(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei ist\nverpflichtet, die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\npartei geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ist                                      Artikel 12\nin seinen Befugnissen bei der Begleitung oder Durchbeförderung                                Verfahrenssprache\nauf Notwehr beschränkt. Sind aber Bedienstete der ersuchten\n(1) Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Durchführungs-\nVertragspartei, die befugt sind, dem Begleitpersonal den erfor-\nprotokolls werden alle Unterlagen, die in Artikel 5 sowie den Ab-\nderlichen Schutz und Beistand zu leisten, nicht erreichbar oder\nschnitten III und IV des Abkommens genannt werden, wie folgt\nbedürfen diese der Unterstützung, ist das Begleitpersonal der\nverfasst:\nersuchenden Vertragspartei bei unmittelbar bevorstehender Ge-\nfahr darüber hinaus befugt, angemessen und verhältnismäßig zu          – durch die deutsche Vertragspartei – in deutscher Sprache mit\nreagieren, um die rückzuführende oder durchzubefördernde Per-             einer beigefügten georgischen oder englischen Übersetzung\nson an der Flucht zu hindern oder zu verhindern, dass sie sich            oder in englischer Sprache;\nselbst oder andere Personen verletzt oder Sachbeschädigung             – durch die georgische Vertragspartei – in georgischer Sprache\nverübt.                                                                   mit einer beigefügten deutschen oder englischen Übersetzung\n(5) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei ist             oder in englischer Sprache.\nnicht befugt, den Ort der Überstellung vor der Übergabe der               (2) Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der\nrückzuführenden oder durchzubefördernden Person zu verlassen.          Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Durchfüh-\nrungsprotokolls werden in englischer Sprache geführt, sofern im\nArtikel 9                               konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.\nKosten\nArtikel 13\n(1) Die Kosten, die der ersuchten Vertragspartei im Zusam-\nmenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung ent-                                 Inkrafttreten und Kündigung\nstehen und die nach Artikel 15 des Abkommens von der ersu-                (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-\nchenden Vertragspartei zu tragen sind, einschließlich der Kosten       tischem Wege das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzun-\nfür die Beförderung zur Befragung nach Artikel 4 Absatz 3, soweit      gen für das Inkrafttreten dieses Durchführungsprotokolls. Dieses\ndiese auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei             Durchführungsprotokoll tritt 3 Tage nach dem Tag des Eingangs\nstattfindet, werden von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb       der Notifikation nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens bei\nvon dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Kostennachweise         dem in Artikel 18 des Abkommens genannten Gemischten Rück-\nin Euro erstattet.                                                     übernahmeausschuss in Kraft.\n(2) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 12          (2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-\ndes Abkommens erstattet die ersuchende Vertragspartei der              men Änderungen oder Ergänzungen dieses Durchführungspro-\nersuchten Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der            tokolls vornehmen. Diese treten nach dem in Absatz 1 genannten\nRückreise.                                                             Verfahren in Kraft.\n(3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem\nArtikel 10\nAbkommen außer Kraft.\nPersonenbezogene Daten\n(4) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit aus wich-\nPersonenbezogene Daten dürfen nur nach Maßgabe des je-              tigem Grund auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die\nweils geltenden innerstaatlichen Rechts und nach Artikel 16 des        Kündigung wird am neunzigsten (90.) Tag nach dem Zugang der\nAbkommens erhoben und verwendet werden.                                Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 4. April 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Koch\nThomas de Maizière\nFür die Regierung von Georgien\nGiorgi Mghebrishvili","690                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nAnhang\nzum Durchführungsprotokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nzum Abkommen vom 22. November 2010\nzwischen der Europäischen Union und Georgien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nBundeswappen der Bundesrepublik                                                                                                    Staatswappen von\nDeutschland                                                                                                             Georgien\nName der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei\n(Ort und Datum)\nReferenznr.\nAn:\n......................................................................\n......................................................................\n......................................................................\n(Name der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei)\nFORMULAR ZUR ANKÜNDIGUNG DER RÜCKÜBERNAHME\nnach Artikel 6 des Durchführungsprotokolls zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien\nzur Umsetzung des Abkommens vom 22. November 2010 zwischen der\nEuropäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem\nAufenthalt.\nINFORMATIONEN ZUR PERSON UND BEFÖRDERUNG\n1. Name und Vorname (bitte Familienname unterstreichen):\n................................................................................................................................................................................................\n2. Geburtsdatum:\n................................................................................................................................................................................................\n3. Reisedokument, bitte genaue Angabe: ............................................................................................................................\nNr. ............................................         Gültig von .................... bis .................... (Tag/Monat/Jahr)\n4. Verkehrsmittel (Flugzeug):\n................................................................................................................................................................................................\n5. Datum der Überstellung:\n................................................................................................................................................................................................\n6. Zeit der Überstellung:\n................................................................................................................................................................................................\n7. Ort der Überstellung (Grenzübergang):\n................................................................................................................................................................................................\n8. Angaben über besondere Pflegebedürfnisse oder erforderliche Betreuung:\n................................................................................................................................................................................................\n9. Begleitete Rückführung                                           Ja                           Nein\nWenn ja, bitte genaue Angaben zum Begleitpersonal:\n................................................................................................................................................................................................\n................................................................................................................................................................................................\n10. Zu organisierende Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen am Ort der Überstellung:\n................................................................................................................................................................................................\n................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei)\n(Siegel, Stempel)"]}