{"id":"bgbl2-2016-16-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":16,"date":"2016-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/16#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_16.pdf#page=53","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-06)","law_date":"2016-05-13T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016  677\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-57-06)\nVom 13. Mai 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 15. April 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-06) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. April 2016\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Mai 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 15. April 2016\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 480 vom 15. April 2016 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels\nvom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services\nCorporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-06 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-06 mit dem Unternehmen Armed\nForces Services Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen\nzu erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt das Programm für verwundete Soldaten der Air Force\n(Air Force Wounded Warrior Program) und hat die Hauptverantwortung für die Aufsicht\nüber und Unterstützung für die Familienbetreuung für genesende Soldaten und deren\nFamilienangehörige während des gesamten Betreuungsprozesses von der gesundheit-\nlichen Wiederherstellung und Rehabilitation bis zur Wiedereingliederung in den aktiven\nDienst beziehungsweise zum vollständigen Übergang in das Zivilleben als Veteran. Das\nHauptinstrument für die Koordinierung dieser Betreuungsleistungen ist ein umfassender\nindividueller Genesungsplan (Comprehensive Recovery Plan, CRP). Der Auftragnehmer\narbeitet im Rahmen des Programms zusammen mit medizinischen Fallmanagern und\nnicht-medizinischen Betreuern an der Erstellung und Überwachung der CRPs.\nIn Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-57-06 zu erbringenden\nDienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht ein-\nzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Wellness Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,\nderen Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-\ngünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2016         679\nund ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-TC-57-06 ausläuft,\nsofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags\nDOCPER-TC-57-06 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-\nwärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor\nAblauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens\nzwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-TC-57-06 ausläuft, oder nimmt es die ein-\nleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten\noder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nkeine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-\nten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine\nZusammenfassung des Vertrags DOCPER-TC-57-06 mit einer Laufzeit vom 27. Sep-\ntember 2015 bis 26. Oktober 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung\nbeigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung\noder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung\ntritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer\nKraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-\nden, die am 15. April 2016 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 480 vom\n15. April 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. April 2016\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}