{"id":"bgbl2-2016-15-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":15,"date":"2016-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-15-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_15.pdf#page=22","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Philippinischen Auslandshandelskammer in Manila","law_date":"2016-05-12T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber die Gründung einer\nDeutsch-Philippinischen Auslandshandelskammer\nin Manila\nVom 12. Mai 2016\nDie durch Notenwechsel vom 12. August 2015/16. Sep-\ntember 2015 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik der Philippinen über die Gründung\neiner Deutsch-Philippinischen Auslandshandelskammer in\nManila ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. September 2015\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. Mai 2016\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2016            623\nBotschaft                                                           Manila, 12. August 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nManila\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik der Philippinen im Einklang mit den guten Be-\nziehungen zwischen beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen\nund insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie\nzwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und mittelständischen Unter-\nnehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über\ndie Gründung einer Deutsch-Philippinischen Auslandshandelskammer in Manila vorzu-\nschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik der\nPhilippinen vereinbaren hiermit die Gründung einer bilateralen Deutsch-Philippinischen\nAuslandshandelskammer (im Folgenden als Auslandshandelskammer bezeichnet) nach\nden Bestimmungen des philippinischen Rechts mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit zwischen beiden Ländern wie folgt zu unterstützen:\n1. Die Auslandshandelskammer ist eine rechtlich selbstständige juristische Person, die\nphilippinischem Recht unterliegt und deutsche und philippinische Unternehmen zum\nMitglied haben kann. Sie wird die offizielle Bezeichnung „Deutsch-Philippinische\nAuslandshandelskammer“ tragen.\n2. Zweck der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) anerkann-\nten Auslandshandelskammer ist die Förderung der Handels- und Wirtschafts-\nbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen. Sie setzt sich für die\nInteressen der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in\nbeide Richtungen. Die Auslandshandelskammer verfolgt keine Gewinnerzielungs-\nzwecke. Sie kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.\n3. Die Auslandshandelskammer wird bei der zuständigen philippinischen Behörde\n(Securities and Exchange Commission) registriert. Der Sitz der Auslandshandelskammer\nist Manila. Sie kann nach geltendem philippinischem Recht weitere Außenstellen im\nHoheitsgebiet der Republik der Philippinen einrichten und unterhalten.\n4. Die Auslandshandelskammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, die Zuwendung des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Spenden und andere Einnahmen, die\ndurch das geltende philippinische Recht zugelassen sind, finanzieren. Die Auslands-\nhandelskammer ist von der Zahlung der Einkommensteuer auf Zahlungen befreit, die\nunmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland an die Auslands-\nhandelskammer zur Deckung der Kosten der unter Nummer 2 genannten Zwecke\ngeleistet werden. Der Auslandshandelskammer ist gestattet, Konten in der Bundes-\nrepublik Deutschland sowie in der Republik der Philippinen sowie zu unterhalten. Über\nden DIHK geleitete Bundeszuwendungen, die zur Finanzierung der Auslandshandels-\nkammer dienen, können jederzeit frei auf die in der Republik der Philippinen unter-\nhaltenen Konten der Auslandshandelskammer überwiesen werden.\n5. Personen, die in Abstimmung mit dem DIHK oder in dessen Auftrag zu den unter\nNummer 2 genannten Zwecken bei der Auslandshandelskammer beschäftigt werden,\nsowie deren Familienangehörige (Ehepartner und ihre Kinder unter 21 Jahren) sind\nkeine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundes-\nrepublik Deutschland in der Republik der Philippinen. Sie genießen nicht die Vorrechte\nund Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen gewährt werden.\n6. Die unter Nummer 5 genannten Personen, die zur Beschäftigung an die Auslands-\nhandelskammer entsandt sind, müssen die nach Maßgabe der in der Republik der\nPhilippinen geltenden Gesetze, Regeln und sonstigen Vorschriften erforderlichen\nGenehmigungen einholen.\n7. Die zuständigen Behörden in der Republik der Philippinen erteilen den unter Num-\nmer 5 genannten Personen auf Antrag die erforderlichen Visa, Aufenthalts- und\nArbeitsgenehmigungen im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschrif-\nten. Die genannten Genehmigungen beinhalten das Recht auf mehrfache Ein- und\nAusreise im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer. Die Genehmigungen werden nach Maß-\ngabe des philippinischen Rechts zunächst längstens für drei Jahre erteilt und können\ndanach verlängert werden.\n8. Die Auslandshandelskammer beschäftigt nach Maßgabe der in der Republik der\nPhilippinen geltenden Gesetze, Regeln und sonstigen Vorschriften eine den Zwecken,\nderen Erfüllung die Einrichtung der Auslandshandelskammer dient, angemessene\nAnzahl von Mitarbeitern.","624                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.              Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).           Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der unter\nNummer 5 genannten Personen, die vom DIHK oder in dessen Auftrag zur Erfüllung\nder Zwecke, denen die Einrichtung der Auslandshandelskammer dient, entsandt sind,\nrichtet sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften.\n10. Nach Maßgabe der in der Republik der Philippinen geltenden Gesetze, Regeln und\nsonstigen Vorschriften gewährt die Regierung der Republik der Philippinen den unter\nNummer 5 genannten ausländischen Staatsangehörigen, die im Auftrag des DIHK zu\nden unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Auslandshandelskammer beschäf-\ntigt sind, und deren Familienangehörigen (Ehepartner und ihre Kinder unter 21 Jahren),\nfür persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat bei der Ein- und Wiederausfuhr\ndie Befreiung von Zöllen und Steuern.\n11. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich jeweils\nautomatisch um diesen Zeitraum. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr\njederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.\n12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik der Philippinen geltenden zweiseitigen Abkommen.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nder Philippinen zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik der Philippinen eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen bilden,\ndie mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Philippinen erneut ihrer ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nAußenministerium der\nRepublik der Philippinen"]}