{"id":"bgbl2-2016-15-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":15,"date":"2016-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/15#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_15.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-05-10T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 10. Mai 2016\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6\nAbsatz 2 für\nAntigua und Barbuda                                            am 2. Juni 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. November 2014 (BGBl. II S. 1346).\nBerlin, den 10. Mai 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 2016\nDas in Phnom Penh am 9. März 2016 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Königlichen Regierung\nvon Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit\n2015 – 2016 ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 9. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBjörn Schildberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2016                          619\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           land und der Königlichen Regierung von Kambodscha durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Königliche Regierung von Kambodscha –\nder Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nKambodscha,\nsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   ses Abkommen Anwendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                     Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nlungen 2015 in Berlin vom 2. Dezember 2015 –                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nArtikel 1\n(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\nes der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-     ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nvon insgesamt 22 100 000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig         über der KfW garantieren.\nMillionen einhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu\nerhalten:\nArtikel 3\na) „Ländliches Infrastrukturprogramm V (RIP V)“ bis zu\n9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),               Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nb) „Ländliches Infrastrukturprogramm VI (RIP VI)“ bis zu         im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n5 100 000 Euro (in Worten: fünf Millionen einhunderttausend kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha\nEuro),                                                      erhoben werden.\nc) „Deutscher Beitrag zum Health Equity and Quality\nImprovement Programme (H-EQIP)“ bis zu 6 000 000 Euro                                     Artikel 4\n(in Worten: sechs Millionen Euro),\nDie Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den\nd) „Begleitmaßnahme zum Deutschen Beitrag zum Health             sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nEquity and Quality Improvement Programme (H-EQIP)“ bis zu   Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nfestgestellt worden ist.\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        ternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}