{"id":"bgbl2-2016-14-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":14,"date":"2016-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_14.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition","law_date":"2016-05-03T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["592                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden              im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngarantieren.                                                           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 3                                  oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-      gen.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.                                            Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nArtikel 4\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nrungsbeiträge ergebenden Transporte von Personen und Gütern            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 11. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarola Müller-Holtkemper\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Olldashi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Streumunition\nVom 3. Mai 2016\nDas Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II\nS. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nKuba                                                               am 1. Oktober 2016\nPalau                                                              am 1. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 50).\nBerlin, den 3. Mai 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}